Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel stellt einen Mietmangel nach § 536 I 1 BGB dar, der dem Mieter die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte Minderung, Schadenersatz und außerordentliche fristlose Kündigung eröffnet. Dies hat der BGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung klargestellt (BGH Urt. … Weiterlesen
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