Heute war wieder eine da…….. eine etwa 40-jährige Patientin, die von einem anderen Hausarzt kam. Die Urlaubszeit beginnt, es kommen mehr Patienten, die man nicht kennt, da sie sonst woanders in Behandlung sind.
Dieses Mal war es eigentlich ein einfaches Problem. Die Patientin berichtete von starken Regelschmerzen und wollte ein Rezept für ein einfaches Schmerzmittel. Ich stellte ihr ein Rezept aus für eine kleine Packung Ibuprofen 600. Soweit so gut.
Später am Nachmittag rief mich die Apotheke an, dass das Rezept handschriftlich verändert wurde und jetzt ein sehr starkes Schmerzmittel in der größten Packung darauf eingetragen sei. Obwohl die Medikamentenangabe korrekt war und das Rezept mit weiteren Unterschriften im Bereich der Änderungen versehen war, kam es der Apothekerin seltsam vor. Zum Glück war auch nicht Mittwoch – oder Freitagnachmittag, so dass direkt in der Praxis nachgefragt werden konnte.
Auch wenn der “Con” diesmal nicht erfolgreich war, ist das Urkunden- und Unterschriftsfälschung und sollte an die Polzei weitergegeben werden. Hat die Patientin das Rezept tatsächlich mit ihrer eigenen Versicherungskarte ausstellen lassen, ist sie leicht zu finden.
Häufiger kommt es allerdings zu Urlaubszeiten vor, dass Patienten von anderen Ärzten kommen und dringend ein Rezept für Fentanylpflaster benötigen, die ihnen genau während der Urlaubszeit ihres Hausarztes ausgehen. Meist berichten Sie von schwerer Arbeit, schlimmen Rückenschmerzen und wiederholten Bandscheibenvorfällen, so dass sie auf opiathaltige Schmerzmittel angewiesen sind. Sie bringen als Beweis ein Stück vom Medikamentenkarton mit oder die leere Hülle eines ensprechenden Pflasters.
Natürlich will man niemandem, der Schmerzen hat, seine Medikamente vorenthalten, aber Patienten zwischen 20 und 50 Jahren wird nur in Ausnahmefällen ein so starkes Opiat gegeben. In den seltenen Ausnahmefällen haben die Patienten Unterlagen aus Klinken oder Schmerzzentren dabei, außerdem sorgen sie vor. Bei allen anderen ist von Betrug auszugehen, um an ein Betäubungsmittelrezept zu kommen. Um auch als Verschreibender nicht gegen das Betäubungsmittelgestz zu verstoßen, sollte man bei diesen Konstellationen besser vorsichtig sein.