Wenn Sie von Ihrer Krankenkasse aufgefordert werden, ein Foto für die "Gesundheitskarte" einzusenden, sollten Sie diese Aufforderung gründlich prüfen. Möglicherweise haben Sie Fragen an Ihre Krankenkasse? Dann können Sie die Musteranfrage der Aktion "Stoppt die e-Card!" hier herunterladen.
Möglicherweise wollen Sie aber unmittelbar einen begründeten Widerspruch gegen die Anforderung eines Fotos einlegen. Dann können Sie einen Musterwiderspruch herunterladen.
Darin heisst es unter anderem:
Die Lichtbildanforderung ist nach hier vertretener Auffassung rechtswidrig. § 291 SGB V verlangt, dass auf der Krankenversichertenkarte „Lichtbild und Unterschrift des Versicherten“ aufgebracht werden. Sinn dieser Regelung ist es, Missbräuche dadurch zu verhindern, dass die eGK mittels Lichtbild und Unterschrift ähnlich dem Personalausweis oder Reisepass zu einem Ausweis- und Identifikationsdokument ausgestaltet wird. Dies ergibt sich auch klar aus Anlage 4a des BMV-Ä. Dort heißt es in Anhang 1 unter Ziffer 1.2.:
„Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen. … Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen.“
Eine solche Identitätsprüfung durch den Arzt ist aber nur möglich, wenn bereits bei der Herstellung der eGK ein identitätsgeprüftes Lichtbild verwendet worden ist.
Solange in dem Verfahren zur Ausgabe der eGK nicht sichergestellt ist, dass die eGKs auch tatsächlich mit einem Foto des Karteninhabers versandt werden, kann die eGK ihre gesetzlich vorgesehene Funktion nicht erfüllen. Insbesondere wäre es nicht möglich, die eGK in der im BMV-Ä vorgesehenen Art und Weise zu verwenden.
(Wir danken Rechtsanwältin Dr. Franziska Hesselbarth für die freundliche Genehmigung zur Verwendung des Musterwiderspruches.)
Edit (11.4.2009):
In einem aktuellen Kommentar weist Dr. Hesselbarth darauf hin, dass Informationen bzgl. der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zwar grundsätzlich richtig seien, jedoch nicht für den Bereich der Sozialversicherung bzw. Krankenversicherung gelten:
Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG) und bei ihnen bestehen nach wie vor Widerspruchsausschüsse sowie die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens.
Die Einlegung des Widerspruchs hat übrigens auch aufschiebende Wirkung, so dass Ihre GKV an die Nichtübersendung des Lichtbildes bei gleichzeitiger Widerspruchseinlegung keine negativen Folgen knüpfen darf – es sei denn, sie ordnet ausnahmsweise die "sofortige Vollziehung" an.
Hätte der Widerspruch keinen Erfolg, wäre das Klageverfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei; einen Anwalt braucht man dafür auch nicht zwingend, so dass das Kostenrisiko i. d. R. sehr niedrig bleibt.