(NORDWEST) Vielen Dank an die Kollegen und Kolleginnen des Magazins “Heilberufe”, die einen kleinen Beitrag zum Junge-Pflege-Kongress und die Adresse unseres Blogs veröffentlicht haben. Und der Artikel, auf den sich der Beitrag bezieht, der steht hier. (Zi)
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Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte
Die Begründung und Durchführung einer weltweiten Auslandskrankenversicherung ist keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Betriebskrankenkassen dürfen daher nicht mit privaten Versicherungsunternehmen den Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder vertraglich regeln. Dies entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Betriebskrankenkassen schlossen Gruppenversicherungsverträge Im Jahre 2007 schlossen die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers – sowie über 20 weitere Betriebskrankenkassen – jeweils mit privaten Versicherungsunternehmen Gruppenversicherungsverträge über einen Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder. Dieser umfasste die bei Urlaubs- oder beruflich bedingten Reisen im Ausland entstandenen Kosten für die medizinische Behandlung sowie – unter anderem – für Arzneimittel, Rettungsdiensttransporte und den Rücktransport. Bundesversicherungsamt beendet diese Ausweitung des Versicherungsschutzes Nach umfangreichen Prüfungen der Wirtschaftlichkeit teilte das Bundesversicherungsamt mit, dass es diese Ausweitung des Versicherungsschutzes nicht weiter dulden werde und verpflichtete schließlich im Jahr 2012 bzw. 2013 die beiden Betriebskrankenkassen, die Verträge über den Auslandskrankenversicherungsschutz zu beenden. Für die erfolgte Ausweitung des Versicherungsschutzes im Ausland gebe es keine gesetzliche Grundlage. Deckungslücken bei Auslandsbehandlungen lägen in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten. Die Krankenkassen hätten kein Leistungserfindungsrecht. Die Betriebskrankenkassen könnten zwar als Vermittler einer privaten Zusatzversicherung tätig werden. Mit der streitigen Vereinbarung seien die Krankenkassen hingegen selbst Vertragspartner geworden. Die aufsichtsrechtliche Tolerierungspraxis habe das Bundesaufsichtsamt zum 1. Januar 2013 insgesamt aufgegeben. Gegen diese aufsichtsrechtliche Maßnahmen erhoben die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht. Sie vertreten die Auffassung, dass der Auslandskrankenversicherungsschutz eine zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Jedenfalls sei der Gesetzeswortlaut entsprechend auszulegen. Darüber hinaus sei es unverhältnismäßig, die aufsichtsrechtliche Duldungspraxis zu beenden, ohne den Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, den Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen. Pro versicherter Person falle lediglich eine Jahresbetrag von weniger als 4 € an. Landessozialgericht bestätigt aufsichtsrechtliches Verbot Das für aufsichtsrechtliche Streitigkeiten erstinstanzlich zuständige Landessozialgericht in Darmstadt gab dem Bundesversicherungsamt Recht. Die gesetzlichen Krankenkassen seien für einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz gesetzlich nicht ermächtigt. Die Verträge seien daher eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die gesetzlichen Krankenkassen dürften die Beiträge ihrer Mitglieder nur für ihre gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden. Diese Aufgaben würden die Absicherung der Versicherten gegen Krankheit bei Aufenthalt im Ausland nur in sehr begrenztem Umfang umfassen. So hätten die Versicherten Ansprüche aus dem Sozialkoordinationsrecht der Europäischen Union sowie aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Insoweit hätten die gesetzlichen Krankenkassen unter anderem die europäische Krankenversicherungskarte sowie die nötigen Informationen für die Versicherten bereitzustellen. Ferner seien bestimmte Kostenerstattungsansprüche für Gesundheitsdienstleistungen im EU-Ausland gesetzlich vorgeschrieben. Ferner könnten die Krankenkassen ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungen vermitteln. Darüber hinaus sei der Auslandskrankenversicherungsschutz hingegen nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. (AZ L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL – Die Revision wurde nicht zugelassen. Presseinformation des Landessozialgerichts Hessen
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DKG zum PsychVVG: Neufassung des Psych-Entgeltsystems grundsätzlich positiv
„Mit diesem Referentenentwurf wird die Wende bei der Finanzierung der psychiatrischen und psychosomatischen stationären Leistungen vollzogen. Der ursprünglich vorgesehene Weg in eine preisorientierte Vergütung über landeseinheitliche Tagespauschalen wird nicht weiter verfolgt. Im Mittelpunkt muss – im Interesse des Patienten – grundsätzlich der Finanzbedarf des einzelnen Krankenhauses stehen“, erklärte der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Thomas Reumann, zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG). Die Leistungen werden gemäß den Eckpunkten der Koalition nach dem Budgetprinzip finanziert. „Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Krankenhäuser auch in Zukunft die Höhe des Budgets und der Vergütung maßgeblich bestimmen. Das ist angesichts der Besonderheit der psychiatrischen Erkrankungen und des hohen Personalkostenanteils von großer Bedeutung“, so Reumann. „Wichtig ist, dass Besonderheiten der regionalen Versorgungsaufträge und die für die Sicherstellung erforderliche Personalausstattung sachgerecht berücksichtigt werden. Die Krankenhäuser begrüßen deshalb, dass der Referentenentwurf ausdrücklich vorsieht, dass die den Kliniken vorgegebenen Personalausstattungen mit entsprechenden Refinanzierungsregelungen besser abgesichert werden sollen. Dies schlägt sich in den konkreten Formulierungen aber noch nicht ausreichend nieder“, betonte Reumann. „Die Krankenhäuser sind bereit, ihre Budgets und ihre Entgelte mit dem neu vorgesehenen Krankenhausvergleich rückzuspiegeln. Wichtig ist, dass der Vergleich keinen Automatismus für die Absenkung von Budgets und Vergütungen auslöst, sondern eine Orientierungsgröße ist, die Anpassungen in beiden Richtungen, also nach oben und unten, ermöglicht. In dem Vergleich müssen allerdings sämtliche Kosten, einschließlich Personalausstattungsvorgaben, einbezogen werden“, so Reumann weiter. Mit dem Referentenentwurf werde an einem bundeseinheitlich kalkulierten Entgeltkatalog festgehalten. Der Entgeltkatalog habe im Budgetsystem aus Sicht der Krankenhäuser vor allem Transparenzfunktion. „Allerdings sehen die Krankenhäuser im Entgeltkatalog noch systematischen Überarbeitungsbedarf in Richtung Entschlackung“, machte Reumann deutlich. Zu begrüßen sei, dass für die Kalkulationen vorgegeben werde, dass notwendige personelle Ausstattungen in vollem Umfang in der Kalkulation zu berücksichtigen seien. Soweit die Personal-Sollausstattungen in den Kalkulationshäusern nicht darstellbar seien, müssten aus Sicht der DKG Regelungen im Sinne von normativen Kalkulationselementen einbezogen werden können. Vor dem Hintergrund dieser Neuausrichtung des Entgeltkataloges und im Hinblick auf die nur noch kurze (wenige Monate) verbleibende Vorbereitungszeit sei die vorgesehene verpflichtende Anwendung des neuen Systems zum 1. Januar 2017 eine nicht zielführende Vorgabe. Hier sei eine Verlängerung erforderlich. „Der Referentenentwurf enthält für die ambulanten psychiatrischen und psychosomatischen Leistungen der Krankenhäuser sinnvolle Weiterentwicklungen. Die Krankenhäuser haben in Zukunft die Möglichkeit, grundsätzlich stationär behandlungsbedürftige Patienten im häuslichen Umfeld weiter zu behandeln. Darüber hinaus werden die Leistungen der psychosomatischen Institutsambulanzen auf eine besser abgesicherte Grundlage gestellt“, erklärte der DKG-Präsident. Kritisch sind die erweiterten MDK-Prüfungen sowie Dokumentations- und statistische Berichtspflichten, die auch mit diesem Gesetzentwurf den Krankenhäusern zusätzlich auferlegt werden. „Weniger Bürokratie bedeutet mehr Zeit für die Patienten“, bilanzierte Reumann. Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.
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Gute Vorsätze einhalten, ohne Griff ins Portemonnaie: Krebsfrüherkennung muss keine IGeL-Leistung sein
Mehr Sport, weniger fettes Essen: Wer mit guten Vorsätzen ins neue Jahr startet, will mehr für die Gesundheit tun. Auch regelmäßige Vorsorge beim Arzt gehört dazu. Jedoch: Nicht jede Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung ist sinnvoll. Darauf weist die Techniker Krankenkasse (TK) hin. Speziell bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gelte es, genau hinzuschauen. Der TK-Meinungspuls zeigt: Mehr als die Hälfte der gesetzlich Versicherten hat schon solche Selbstzahler-Angebote bekommen, obgleich bei vielen Zweifel am diagnostischen und therapeutischen Nutzen bestehen. Allein bei ihrem Gynäkologen haben 40 Prozent aller gesetzlich versicherten Frauen bereits eine Selbstzahler-Leistung angeboten bekommen. Bei den Männern sind es 14 Prozent, die bei ihrem Urologen bereits angesprochen wurden. Dabei übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für alle medizinisch notwendigen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Auf die jährliche Krebsfrüherkennung beispielsweise haben Frauen ab 20 Jahren und Männer ab 45 Jahren Anspruch. Die TK empfiehlt Patienten, sich gründlich über den Nutzen dieser Angebote zu informieren. Allerdings holen nur knapp vier von zehn gesetzlich Versicherten (39 Prozent) weitere Informationen ein. Diejenigen, die sich schlau machen, schauen meist auf spezielle Seiten im Internet wie www.igel-monitor.de (51 Prozent), oder wenden sich an ihre Krankenkasse (47 Prozent). Die TK hat wichtige Informationen und Entscheidungshilfen auf ihrer Seite www.tk.de unter dem Webcode 225920zusammengestellt. Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse (TK)
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