Hmpf.
1. Kaffee verschüttet.
2. bemerkt, dass es nicht mehr hell ist beim aufstehen.
Top Start in den Tag.
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Eine bessere Sicherheitskultur in deutschen Gesundheitseinrichtungen zu schaffen – das ist zentrales Ziel des Aktionsbündnisses Patientensicherheit e. V. (APS). Um sie weiter voran zu treiben, vergibt das Bündnis im Jahr 2017 zum vierten Mal den Deutschen Preis für Patientensicherheit. Die mit insgesamt 19 500 Euro dotierte Auszeichnung prämiert Best-Practice-Beispiele für mehr Patientensicherheit in Kliniken, Praxen, Pflegediensten, Apotheken sowie bei Healthcare-Anbietern, Verbänden, Gesundheitsämtern und Krankenkassen. Die Bewerbungsfrist endet am 15. November 2016. Den Preis schreibt das Aktionsbündnis Patientensicherheit zusammen mit der Aesculap Akademie, der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, der MSD SHARP & DOHME GMBH und dem Georg Thieme Verlag aus. „Wir möchten mit dem Deutschen Preis für Patientensicherheit ein Zeichen für mehr Behandlungssicherheit setzen“, so Hedwig François-Kettner, die 1. Vorsitzende des APS. „Anhand von wirksamen Lösungsansätzen – beispielsweise aus dem Praxis- und Klinikalltag – können Gesundheitsinstitutionen zeigen, wie Fehler vermieden werden können.“ Die prämierten Maßnahmen sollen anderen Einrichtungen als Inspiration und Vorbild dienen. Neben der Patientensicherheit steht auch das Risikomanagement im Mittelpunkt: Zu diesen Themen werden nachhaltige Best-Practice-Beispiele und praxisrelevante Forschungsarbeiten gesucht. Dazu gehören etwa Methoden zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit, zielgerichtete Aus-, Fort- und Weiterbildungen für medizinische Berufsgruppen, Ideen zur Optimierung der Infrastruktur und Ablauforganisation sowie Modelle für eine patientenfokussierte Kommunikation. „Die teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen sind eingeladen, ihr ganzes Spektrum rund um Patientensicherheit einzubringen“, betont François-Kettner. Der erste Platz ist mit 10 000 Euro, der zweite mit 6000 Euro und der dritte Platz mit 3500 Euro dotiert. Das APS verleiht den Deutschen Preis für Patientensicherheit auf seiner 12. Jahrestagung, die vom 4. bis 5. Mai 2017 in Berlin stattfindet. Wer Preisträger wird, entscheidet eine fachkundige Jury aus Pflege, Ärzteschaft, Apotheke, Selbsthilfe, Kostenträger und Patientensicherheitsforschung gemeinsam mit Vertretern der Initiatoren. Einsendeschluss ist der 15. November 2016. Hinweise zur Bewerbung stehen unter: www.aps-ev.de/deutscher-preis-fuer-patientensicherheit Über das Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V.: Vertreter der Gesundheitsberufe, ihrer Verbände, der Patientenorganisationen sowie aus Industrie und Wirtschaft haben sich im Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Plattform zur Verbesserung der Patientensicherheit in Deutschland aufzubauen. Zusammen entscheiden und tragen sie die Projekte und Initiativen des Vereins. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. wurde im April 2005 als gemeinnütziger Verein gegründet. Es setzt sich für eine sichere Gesundheitsversorgung ein und widmet sich der Erforschung, Entwicklung und Verbreitung dazu geeigneter Methoden. Mehr Informationen finden Sie unter www.aps-ev.de. Pressemitteilung des Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V.
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Ab Mai 2018 gelten europaweit die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz. Das am Donnerstag verabschiedete Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz greift dies auf und wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ablösen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, der sich voraussichtlich am 12. Mai 2017 damit befassen wird. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann: Das neue Datenschutzgesetz ergänzt die ab Mai 2018 unmittelbar geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung. Anpassungs- und Umsetzungsbedarf besteht aber noch in zahlreichen Fachgesetzen, beispielsweise für den Sozialdatenschutz im Sozialgesetzbuch sowie bei den Datenschutzgesetzen der Länder. Das nun vorliegende Gesetz wurde gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung zugunsten der Bürgerinnen und Bürger verbessert. So enthält das Gesetz nur noch sehr wenige Einschränkungen der Betroffenenrechte, die vor allem kleine Unternehmen mit oftmals noch analoger Datenverarbeitung entlasten. Damit gilt für die Mehrzahl der Datenverarbeitungen in der digitalen Welt der hohe Standard der Datenschutz-Grundverordnung. Eingeschränkte Kontrollbefugnisse verfassungs- und europarechtswidrig Die BfDI kritisiert jedoch, dass der Deutsche Bundestag bei wichtigen Punkten den Gesetzentwurf nicht nachgebessert hat: Die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten wirksamen Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse der BfDI im Bereich Polizei und Justiz und außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Rechts sind deutlich beschränkt. Gerade in diesem Bereich ist eine unabhängige Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzes zwingend notwendig. Die BfDI erhält hier jedoch keinerlei Durchsetzungsbefugnisse, möglich sind nur nicht-bindende Beanstandungen. Dies ist europarechtswidrig und auch in der Sache falsch. Laut der EU-Richtlinie sollten Datenschutzaufsichtsbehörden zumindest die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit bestimmter Verarbeitungsvorgänge gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch darf die BfDI den Bundestag in Zukunft nicht mehr proaktiv über Kontrollen beim Bundesnachrichtendienst informieren. Effiziente Vertretung deutscher Aufsichtsbehörden in EU-Aufsichtsgremien Positiv bewertet die BfDI das geplante Verfahren für die effiziente Zusammenarbeit der deutschen Aufsichtsbehörden und deren einheitliche Vertretung in europäischen Angelegenheiten. Dafür erhält die BfDI die Funktion einer Zentralen Anlaufstelle für die Datenschutzbehörden in Bund und Ländern. Die BfDI wird zudem als Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss benannt. Als Stellvertreter steht ihr dabei eine vom Bundesrat gewählte Leiterin oder ein Leiter einer Landesdatenschutzbehörde mit Befugnissen in bestimmten Angelegenheiten der Länder zur Seite. Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
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Am vergangenen Donnerstag wurde der Kabinettsentwurf des E-Health-Gesetzes beschlossen. Einer der Bausteine ist der Medikationsplan. “So wie der Medikationsplan im Gesetz angelegt ist, kann er nur als Etikettenschwindel bezeichnet werden“, sagte Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer, anlässlich der Eröffnung des internationalen Fortbildungskongresses pharmacon. „Hier sind deutliche Konstruktionsfehler erkennbar, die im Ergebnis zur Verunsicherung der Patienten führen, weil Fragen höchstens aufgeworfen aber nicht gelöst werden.“ Zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit muss in einem vollständigen Medikationsplan die Selbstmedikation berücksichtigt werden. Das hat auch der Deutsche Ärztetag im Mai 2015 gefordert. Die Daten der Selbstmedikation liegen aber in der Regel nur in Apotheken vor. Kiefer: „Es gibt keine strukturelle Einbindung der Apotheken in die Erstellung des Medikationsplans. Deshalb ist der Gesetzentwurf zu kurz gesprungen.“ Ein entscheidender Schritt bleibt im Gesetzentwurf ganz außen vor: Die systematische Analyse der gesamten Medikation auf Wechselwirkungen und andere Risiken. Kiefer: „Den Medikationsplan nach dem E-Health-Gesetz kann man höchstens als Anwendungshinweissammlung bezeichnen. Die unerlässliche und aufwändige pharmazeutische Bewertung soll der Apotheker nach jetzigem Stand wohl ehrenamtlich und kostenlos erbringen. Das ist ein Gesetz zu Lasten Dritter!“ Die Kompetenz der Apothekerschaft im Bereich Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) und Medikationsplan ist allgemein anerkannt: Das Bundesgesundheitsministerium fördert PRIMA, ein Modellprojekt der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, zum heilberufsübergreifenden Medikationsplan. Im Rahmen der gematik hat die Apothekerschaft die Federführung im Bereich AMTS. Die Apotheker und die Projektpartner wissen auch durch das aus dem ABDA-KBV-Modell entstandene Projekt ARMIN, welchen Wert das Vier-Augen-Prinzip mit klarer medizinischer und pharmazeutischer Kompetenzbeschreibung hat. „Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass im Gesetzentwurf die Apotheker bei der Erstellung des Medikationsplans nicht gleichgestellt aufgeführt sind“, sagte Kiefer. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
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