Letztens gab’s den reallife-Desktop – diesmal das virtuelle Pendat. Zumindest der Teil vom sekundären Monitor.
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2014 gaben Apotheken mehr als 26 Mio. kühlpflichtige Medikamente ab
Viele Medikamente sind nur bei kühler Lagerung dauerhaft wirksam. Im Jahr 2014 gaben die deutschen Apotheken zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung rund 26 Millionen kühlpflichtige Medikamente ab. Das ermittelte das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e.V. (DAPI). Nicht erfasst hat das DAPI die Abgabe auf Privatrezept oder in der Selbstmedikation. Insgesamt dürfte die Zahl der kühlpflichtigen Medikamente daher noch höher liegen. Ob ein Medikament kühl gelagert werden muss, ist auf der Packung angegeben. Patienten sollten diese Medikamente im Kühlschrank bei Temperaturen zwischen 2 und 8 Grad aufbewahren. „Wenn Medikamente zu warm gelagert werden, können sie ihre Wirkung verlieren. Problematisch ist, dass der Patient das aber nicht unbedingt sofort bemerkt. Er weiß nicht, dass seine Arzneimitteltherapie nicht mehr anschlägt“, sagt Dr. Peter Froese, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender des DAPI. Eine niederländische Studie mit rund 330 Patienten zeigte, dass die Mehrheit der Patienten ihre kühlpflichtigen Medikamente nicht korrekt lagert. Viele kühlpflichtige Medikamente sind zudem sehr teuer. Eine falsche Lagerung kann deshalb auch vermeidbare Kosten verursachen. Froese: „Patienten lagern ihre Medikamente nicht absichtlich falsch, sondern weil sie sich nicht der Bedeutung der Kühlung bewusst sind.“ Die Apotheker klären ihre Patienten deshalb darüber auf, welche Medikamente das ganze Jahr über in den Kühlschrank gehören. Bekannte kühlpflichtige Medikamente sind die verschiedenen Insuline und die meisten Impfstoffe, z.B. gegen Hepatitis A / B oder Tetanus. Weitere Beispiele sind viele der so genannten Biologicals, die z.B. gegen Rheuma oder Krebserkrankungen eingesetzt werden. Etwa ein Drittel der 26 Mio. kühlpflichtigen Arzneimittel (8 Mio. Packungen) mussten vom Patienten nicht nur Zuhause, sondern auch beim Transport von der Apotheke nach Hause gekühlt werden. Dafür eignen sich zum Beispiel Isoliertaschen oder Styroporbehälter. Ein direkter Kontakt zwischen Medikamenten und Kühlelementen sollte vermieden werden, denn ein Einfrieren könnte die Wirkung der Medikamente vermindern. Beispiele für kühlkettenpflichtige Medikamente sind Impfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln oder Gelbfieber. Auch einige Dosieraerosole gegen Asthma sowie einige Glaukom-Augentropfenmüssen ununterbrochen gekühlt werden. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
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BDPK lehnt Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen ab
Der BDPK lehnt die Einführung von bundeseinheitlich verbindlichen Personaluntergrenzen ab, weil sie in den Krankenhäusern nicht rechtssicher anwendbar sind. Deutlich wird dies an der Formulierung in § 137i Abs. 1 SGB V des Gesetzentwurfs, wonach Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden sind. Ein solches Organisationsverständnis von Krankenhausabteilungen mit unverrückbarer Personalstruktur geht an der Praxis abteilungsübergreifender Einsatzplanung des Personals vorbei. Folglich müssten bspw. Betten bei Erkrankung von Mitarbeitern in einer Abteilung geschlossen werden, während das Personal in einer anderen, nicht voll belegten Abteilung, nicht ausgelastet wäre. Zudem lässt sich der Bedarf an pflegerischem Personal nicht zentral für alle Krankenhäuser definieren, betont Thomas Bublitz, Hauptgeschäftsführer des BDPK. „Nicht jedes Krankenhaus ist mit dem anderen vergleichbar. Unterschiede in der Patientenstruktur, Organisation und Ausstattung stellen fixe Personalmindestzahlen infrage. Jede Klinik hat heute bereits für sich Personaluntergrenzen definiert, die auf die jeweiligen Besonderheiten abgestimmt sind.“ Der BDPK appelliert an die Gesundheitspolitiker dringend vorab die Bereiche, in denen Personaluntergrenzen wirken sollen, festzulegen. Zudem sind Umsetzung und Praxistauglichkeit zu evaluieren. Erst anschließend kann mit gesicherter Erkenntnis über eine gesetzliche Verankerung entschieden werden. Pressemitteilung des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V.
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Bundeskabinett bringt Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in bestimmten Krankenhausbereichen auf den Weg
Das Bundeskabinett hat heute die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwendig ist, auf den Weg gebracht. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Eine gute Pflege und Versorgung im Krankenhaus kann nur mit einer angemessenen Personalausstattung gelingen. Die heute auf den Weg gebrachte Regelung ist eine weitere wichtige Weichenstellung, um die Pflege am Krankenbett nachhaltig zu stärken. Mit verpflichtenden Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen, in denen dies besonders notwendig ist, stärken wir die Patientensicherheit und verbessern zudem die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus.“ Die Bundesverbände der Krankenhäuser und Krankenkassen werden verpflichtet, Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen festzulegen, in denen dies für die Patientensicherheit besonders notwendig ist, z.B. auch mit Blick auf Intensivstationen oder die Besetzung im Nachtdienst. Zudem werden zum 1. Januar 2019 die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms in den Pflegezuschlag überführt. Damit werden die Krankenhäuser mit 830 Mio. Euro pro Jahr dabei unterstützt, dauerhaft mehr Personal zu beschäftigen. Außerdem können krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden, wenn durch die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen Mehrkosten entstehen sollten, die nicht anderweitig finanziert werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen: Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) werden beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung Pflegepersonaluntergrenzen in zuvor von ihnen festgelegten Bereichen im Krankenhaus bis zum 30. Juni 2018 verbindlich zu vereinbaren. Sollten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband keine Vereinbarung treffen, setzt das Bundesministerium für Gesundheit die Pflegepersonaluntergrenzen per Rechtsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 fest. Das Bundesgesundheitsministerium begleitet die Festlegung der Personaluntergrenzen in einem engen fachlichen Austausch. Dazu gehört, dass die Selbstverwaltungspartner unverzüglich einen konkreten Zeitplan vorlegen müssen. Zudem wird das Bundesgesundheitsministerium an den Sitzungen der beiden Vertragsparteien teilnehmen. Die Selbstverwaltungspartner sind verpflichtet, das Bundesgesundheitsministerium regelmäßig Unterlagen zum Bearbeitungsstand vorzulegen sowie fortwährend über die Arbeitsfortschritte zu informieren. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigter für Pflege, Karl-Josef Laumann, wird vom Bundesgesundheitsministerium in den fachlichen Austausch mit beiden Vertragsparteien einbezogen. Weitere maßgebliche Verbände wie der Deutsche Pflegerat, die für das Personalfragen in Krankenhäusern maßgeblichen Gewerkschaften und die Arbeitsgemeinschaft der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften e.V. werden eingebunden. Um Personalverlagerungen zu vermeiden, müssen Krankenhäuser zudem die für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden künftig über die Einhaltung der Personaluntergrenzen informieren und dies auch in den Qualitätsberichten veröffentlichen. Es werden verbindliche Vergütungsabschläge eingeführt, wenn die Personaluntergrenzen nicht eingehalten werden sowie weitere Maßnahmen, für den Fall, dass die Personaluntergrenzen durch einzelne Krankenhäuser nicht erfüllt werden. Zudem werden notwendige Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen vorgesehen. Die Wirkung der Pflegepersonaluntergrenzen ist bis zum 31. Dezember 2022 wissenschaftlich zu evaluieren. Der Evaluationsbericht ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages über das BMG vorzulegen. Um dauerhaft mehr Personal beschäftigen zu können, werden die Krankenhäuser schon seit diesem Jahr durch einen Pflegezuschlag unterstützt. Ab 2019 soll dieser um die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms ergänzt werden und damit von bisher 500 Millionen Euro auf bis zu 830 Millionen Euro pro Jahr anwachsen. Krankenhäuser profitieren in Abhängigkeit von ihrer Pflegepersonalausstattung von dem erhöhten Zuschlag und erhalten dadurch einen Anreiz, ausreichend Personal vorzuhalten. Für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren wird bis einschließlich 2021 an der Nachweispflicht beim Pflegestellen-Förderprogramm festgehalten, damit die bisher geförderten Stellenzahlen beibehalten werden. Für aus den Pflegepersonaluntergrenzen folgende Mehrkosten, die nicht bereits anderweitig finanziert sind, können krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden. Mit diesen Regelungen wurden die Schlussfolgerungen aus der Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“ vom 7. März 2017 umgesetzt, die von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern der Koalitionsfraktionen und der Bundesländer vorgelegt wurden. Ursprünglich waren die Arbeiten der Kommission bis Ende des Jahres 2017 vorgesehen. Damit liegen die Ergebnisse deutlich früher vor, als geplant. Es handelt sich um Formulierungshilfen für zwei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu dem bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
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