Derzeit befinden sich in Deutschland flächendeckend klinische Krebsregister im Aufbau. Als wichtiger Schritt wurde nun festgelegt, wie hoch die Vergütung ist, die die Krankenkassen demjenigen bezahlen, der Daten zu Diagnose, Behandlung und Verlauf von an Krebs erkrankten Patienten an ein Krebsregister meldet.
Meldet ein Krankenhaus, Arzt oder Zahnarzt Angaben zur Tumordiagnose eines Patienten an ein klinisches Krebsregister, so erhält das Krankenhaus bzw. der Arzt oder Zahnarzt dafür vom Krebsregister 18 Euro. Das Register wiederum wird von der Krankenkasse des Patienten bezahlt. Neben der Tumordiagnose müssen auch Daten zum weiteren Krankheitsverlauf gemeldet werden. Hierfür ist eine Vergütung von 8 Euro vorgesehen. Für Meldungen über eine Krebstherapie, wie zum Beispiel eine Operation oder Chemotherapie, sind 5 Euro vorgesehen, für Meldungen der Ergebnisse von Pathologieuntersuchungen 4 Euro.
Die Meldevergütungshöhen waren zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren. Da die Vereinbarungspartner kein einvernehmliches Ergebnis erzielen konnten, entschied im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahrens (vgl. § 65c Abs. 6 SGB V) Prof. Dr. jur. Thomas Clemens. Nach intensiven Beratungen vervollständigt der Schiedsspruch vom 24. Februar 2015 nun die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung, die zwischen den genannten Partnern bereits am 15. Dezember 2014 geschlossen wurde. Mit der Entscheidung soll sichergestellt werden, dass der Dokumentations- und Meldeaufwand der Leistungserbringer abgegolten ist. Die Vertragspartner rechnen mit jährlich rund drei Millionen Meldungen. Die Erkenntnisse aus den Daten sollen in die Verbesserung der Versorgung krebskranker Patienten fließen.
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Hintergrund
Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Krebsplans, der die Verbesserung der onkologischen Versorgung zum Ziel hat, sollen in Deutschland flächendeckend Krebsregister aufgebaut werden. Dadurch soll eine systematische und einheitliche Datenerfassung sichergestellt und somit die onkologische Qualitätsberichterstattung gestärkt werden. Zur Umsetzung des Ziels wurde im April 2013 das Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz (KFRG) verabschiedet, das alle Bundesländer zur Einrichtung von klinischen Krebsregistern verpflichtet (vgl. §65c SGB V). Die gesetzlichen Krankenkassen fördern den Betrieb der klinischen Krebsregister seit dem Jahr 2014, indem sie für jede registrierte Neuerkrankung eine Pauschale von 119 Euro an das betreffende klinische Krebsregister zahlen.
Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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