Ein Beitrag von Joachim M. Schmitt, Geschäftsführer und Vorstandsmitglied BVMed.
Nutzenbewertung ist aus Sicht der Industrie richtig und wichtig. Was wir brauchen, ist eine sachgerechte Nutzenbewertung.
Die im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehene Regelung zur “Bewertung neuer Untersuchungs-und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (§ 137 h)” ist aber aus unserer Sicht entbehrlich. Die schon heute existierenden gesetzlichen Möglichkeiten sind, wenn die Durchführung einer Erprobungsregelung angezeigt ist, ausreichend.
Sollten rein politische Notwendigkeiten die Einführung einer neuen Regelung erforderlich machen, schlagen wir ein zeitlich abgestuftes Verfahren vor. Es handelt sich um Methoden, die bislang nicht im DRG-Vergütungssystem abgebildet sind und für die Krankenhäuser erstmals einen sogenannten NUB-Antrag beim DRG-Institut InEK stellen. Wir sollten zunächst die Entscheidung des DRG-Instituts abwarten. Dadurch werden nur die relevanten Verfahren mit NUB Status I einer Bewertung unterzogen. Damit wird unnötige Bürokratie vermieden, da es so nicht zu einer Flut der durch die Krankenhäuser und Hersteller einzureichenden Informationen kommen kann.
Ein weiterer Kritikpunkt seitens der Industrie: Die Hersteller sind bisher unzureichend in das Verfahren eingebunden. Für die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten ist es wichtig, dass diese zunächst auch in solchen Krankenhäusern eingeführt werden, die die erforderlichen personellen, sachlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Es ist zudem davon auszugehen, dass vorrangig der Hersteller maßgebende Informationen für das zu prüfende Verfahren zur Verfügung stellen kann, damit die Krankenhäuser einen umfassenden und qualitativ fundierten NUB-Antrag stellen können. Vor diesem Hintergrund sowie der geplanten verpflichtenden Finanzierung der Erprobung bedarf es der Zustimmung des Herstellers zu den NUB-Anträgen der Krankenhäuser.
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