Das letzten Monat verabschiedete Präventionsgesetz ist diesmal Anlass für den Vlog von ÄG Nord-Vorstandssprecher Dr. Klaus Bittmann: „Wir haben jetzt das Versorgungsstärkungsgesetz und neuerdings auch das Präventionsgesetz – das eröffnet ganz neue Möglichkeiten, das Geld in wirklich präventive Maßnahmen zu stecken. Wir sind in vielen Bereichen dabei zu überlegen, wie man die Präventionsangebote erweitern und vertraglich erreichen kann, dass dieser Finanzbereich nicht für Bagatellen ausgegeben wird, sondern für nachweislich präventive Maßnahmen.“
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E-Card:Kassen dürfen Fotos nicht dauerhaft speichern
so titelt die Ärztezeitung am 18.9.2017.
Eine solche “Speicherung auf Vorrat” widerspricht dem Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit und verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, entschied das Sozialgericht Berlin (AZ.: S208 KR 2111/16)
Hier das Urteil in Kurzversion:
In den Leitsätzen begründet das Gericht:
” 1. Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem
Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das
Lichtbild zu löschen.
2. Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die
Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die
Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte
notwendig.
3. Die fortwährende Speicherung kann nicht damit
begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung
einer Ersatzkarte erfolgen kann.”(siehe Website Sozialgericht Berlin)
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