Der vierte Grabungstag begann mit einer unschönen Überraschung, Zwielichtige Gesellen haben sich Zugang zu unserer Ausgrabungsstätte verschafft und sich an einigen unserer sorgfältig angelegten und geputzten Planquadrate vergangen. Raubgräber? Wohl eher Indiana Jones auf Abwegen….sie finden selten und zerstören viel. Hier oben scheint ihre Ausbeute eher gering, doch nun müssen wir uns überlegen, wie wir alles verschließen und sichern. Und damit auch jene ausschließen, die nur schauen, lernen oder einfach die Geschichte vor ihrer Haustür erfahren wollen. Nun… weiter
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Wahnsinnswoche 2018:35
In dieser Woche 179 Patientenkontakte und 16 Terminausfälle. Bis zum 12.11.2018 sind leider keine Termine mehr frei.
Da ist man eine Woche weg, und schon bricht montags das Chaos aus: Massenandrang den ganzen Tag über. Mit allen Restarbeiten war ich gegen 21 Uhr fertig…
Und dann war da am Montag noch der Brief der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein. Die wollen mich für ein Medikament, das ich 2014-2016 (!) einem Patienten verschrieben hatte, mit einem vierstelligen Betrag zur Kasse bitten. Weil der gemeine Bundesausschuss es seinerzeit von der Liste der erstattungsfähigen Medikamente gestrichen hatte. Blöderweise vertrug der Betreffende keine anderen Antidepressiva…
Ich hab den Prüfantrag erstmal zurückgewiesen:
Im vorliegenden Fall erfolgte eine psychiatrisch psychopharmakologische Behandlung wegen teils schwer depressiver Symptome zwischen April 1998 und April 2016.
Ab Juni 2006 erfolgte eine antidepressive Behandlung mit Reboxetin (TMD 10 mg). Darunter trat bis Mai 2011 eine ausreichende Stabilisierung ein. Der Versuch, Reboxetin durch Duloxetin (TMD 60 mg) zu ersetzen, scheiterte im Juni 2011 an erheblichen UAW (Übelkeit mit Erbrechen). Auch der zweite Versuch, Reboxetin durch Venlafaxin (TMD 75 mg) zu ersetzen, scheiterte im Juli 2011 an erheblichen UAW (Übelkeit mit Erbrechen), und es entwickelte sich eine schwer depressive Symptomatik. Diese ließ sich nur durch erneute Behandlung mit Reboxetin (TMD 8 mg) dauerhaft unterbrechen.
Ich habe daher im genannten Zeitraum (28.7.2014-4.4.2016) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 31 SGB V, Absatz 1, in Verbindung mit § 16 AM-RL (pdf), Absatz 5, ein Arzneimittel, das auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen war, ausnahmsweise im medizinisch begründeten Einzelfall mit Begründung zu verordnen. Die Rechtsgrundlage ist auf den Rezepten vermerkt.
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