Der Tod am Ende des Lebens kommt für den einen überraschend, für den anderen kündigt ihn eine lange, oft schmerzhafte Zeit an. In dieser Zeit wünschen sich manche Patienten die Erlösung in Form eines assistierten Suizids – im Alltag auch Sterbehilfe genannt.
Weil im Gesundheitswesen das Wohl und die Selbstbestimmung des Patienten im Vordergrund stehen sollten, haben wir uns für diesen und den nächsten Blogartikel mit dem Thema beschäftigt, unter anderem die Rechtslage in Deutschland betrachtet und uns mit Argumenten von Befürwortern und Gegnern der Sterbehilfe befasst. Der erste Artikel stellt einige allgemeine Informationen bereit. Im zweiten Artikel nehmen wir einige Argumente unter die Lupe.
Einführend muss zunächst ein wenig Begriffsklärung betrieben werden. Es lassen sich nämlich vier Arten von Sterbehilfe unterscheiden:
- Die passive Sterbehilfe bezeichnet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, etwa eine künstliche Beatmung.
- Eine indirekte Sterbehilfe bezeichnet zum Beispiel die Verabreichung eines schmerzlindernden Medikaments, bei dem eventuell lebensverkürzende Maßnahmen in Kauf genommen werden. Der Tod des Patienten wird also hingenommen, aber nicht direkt beabsichtigt.
- Beim assistierten Suizid wird dem Patienten das tödliche Medikament beschafft und ihm so Hilfeleistung zur Selbsttötung gegeben.
- Die aktive Form der Sterbehilfe bezeichnet die absichtliche Beschleunigung des Todeseintritts. Das tödliche Medikament verabreicht der Patient sich nicht selbst; dafür ist eine zweite Person verantwortlich, beispielsweise ein Arzt.
Ist Sterbehilfe in Deutschland legal?
Jain. In deutschen Gesetzen findet man keine Paragraphen, die es verbieten, Sterbehilfe zu leisten. Allerdings kann die helfende Person unter Umständen des Mordes, des Totschlages oder der Tötung auf Verlangen bezichtigt werden. Die Beihilfe zum Suizid ist ebenfalls nicht konkret geregelt; Totschlag und unterlassene Hilfeleistung könnten hier vorgeworfen werden und einen Tatbestand darstellen.
Seit November 2015 gibt es außerdem eine Ergänzung im Strafgesetzbuch, der zufolge die geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe steht. Es heißt: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Sterbehilfe wird in Deutschland also bestenfalls toleriert, ist aber nicht grundsätzlich erlaubt. Der Wunsch nach passiver Sterbehilfe, das Abschalten lebensverlängernder Maßnahmen, kann aber in der Patientenverfügung geäußert werden.
Anders sieht die Lage in den Niederlanden aus. Dort sind die entsprechenden Fälle von Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord für Ärzte nicht strafbar, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. So muss der Arzt davon überzeugt sein, dass der Patient freiwillig handelt und dass sein Gesundheitszustand aussichtslos ist. Zusätzlich muss der Arzt seinen Patienten über den Zustand aufklären und sich mit ihm darüber einig sein, dass es keine andere Lösung gibt. Des Weiteren muss ein zweiter Arzt konsultiert werden und die Lebensbeendigung muss medizinisch durchgeführt werden. Diese Regelungen wurden 2002 verabschiedet und in einem Gesetz für Sterbehilfe verewigt – zum damaligen Zeitpunkt war das weltweit einzigartig.
Mit den Argumenten der Befürworter und Gegner insbesondere der aktiven Sterbehilfe werden wir uns im nächsten Blogartikel beschäftigen.
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Bild: Euthanasia, Bildauschnitt, Alberto Biscalchin, CC BY-SA 2.0
Der Beitrag Erleichtern oder Töten? (1) – Allgemeines zur Sterbehilfe erschien zuerst auf gesundheitshelden.eu – Deine Karriereplattform.