Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Entscheidung zum Entlassmanagement des erweiterten Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung Klage eingereicht. „Die Entscheidung des Bundeschiedsamtes vom 13. Oktober 2016 halten wir in zentralen Teilen für rechtswidrig, weil sie nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Statt Versorgungslücken für bestimmte Patientengruppen zu schließen, sollte Bürokratie pur aufgebaut werden“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.
Die Klage schiebt die geplante Umsetzung im Juli 2017 bis zum Abschluss des Rechtsstreits auf. Unberührt davon bleibt aber der Rechtsanspruch des Patienten auf ein ordnungsgemäßes Entlassmanagement erhalten, das die Krankenhäuser weiter in bewährten Verfahren fortführen. „Das Ansinnen des Gesetzgebers, den Übergang von der stationären Versorgung für bestimmte Patienten deutlich leichter zu gestalten, war und ist unser Anspruch. Aber das von Kassen und niedergelassenen Ärzten vorgesehene System ist ein bürokratisches Monster, das den Krankenhausärzten Zeit stiehlt, die sie zur Versorgung von Menschen benötigen.
Jeder Patient aus teil- und vollstationärer Behandlung müsste, egal ob er es bräuchte oder nicht, einem Entlassmanagement unterzogen werden. Zu diesem formalen Prozess gehören Informationsgespräche und das Ausfüllen von zwei Formblättern, mit der Möglichkeit des Patienten, datenschutzrechtliche Einwände zu erheben – und das bei 19 Millionen Patienten. Dies würde mindestens 50 Millionen Minuten Arbeitszeit binden, also rund 100.000 Arbeitstage, die zum Wohl des Patienten effektiver eingesetzt werden könnten.
Hinzu kommt die aufwändige Zwangsregistrierung von mindestens 50.000 am Entlassmanagement beteiligten Krankenhausärzten zur Zuweisung einer lebenslangen Arztnummer (LANR) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). „Ein absoluter Widerspruch zur Ausgestaltung des Entlassmanagements, das ausschließlich vom Krankenhaus als Institution verantwortet wird. Die persönliche Verantwortung des einzelnen Krankenhausarztes tritt hierbei in den Hintergrund, weshalb es einer persönlichen Registrierung nicht bedarf“, kommentierte Baum.
Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.
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