Das Bundeskartellamt prüft die geplanten Zusatzbeiträge für Kassenpatienten.
Die Wettbewerbsbehörde sieht darin Hinweise auf Absprachen mehrerer Krankenkassen.
Eine Zeitung (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.02.2010) und TV-Nachrichten (Tagesschau, 21.02.2010) gaben bekannt, dass das Bundeskartellamt förmliche Verfahren gegen neun deutsche Krankenkassen eingeleitet hat.
Nach längerer Prüfung sieht das Kartellamt in den geplanten Zusatzbeiträgen ausreichende Hinweise für den Verdacht auf Kartellabsprachen der Krankenkassen.
Das Kartellamt hat nach Informationen der F.A.Z. Auskunftsbeschlüsse verschickt, um von den in Verdacht stehenden Krankenkassen nähere Informationen zu erhalten.
Am Freitag bestätigten bereits drei Krankenkassen-Sprecher den Erhalt dieses Auskunftsbeschlusses. Dazu gehören die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK), die KKH Allianz und die BKK Westfalen-Lippe.
Den Vorwurf der Kartellabsprache weisen die Krankenkassen aber bislang zurück.
Der Verbandssprecher, Florian Lanz, äußerte zu den Vorwürfen folgendes: „Zeitpunkt und Höhe der jeweiligen Zusatzbeiträge ergeben sich aus den gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und müssen erst für jede einzelne Kasse individuell von der Kassenaufsicht genehmigt werden.“ Damit rechtfertigt er die Zusatzbeiträge als Folge der Unterfinanzierung des Gesundheitsfonds.
Ein Behördensprecher des Bundeskartellamtes äußerte sich zu den Verdachtsfällen. „Es besteht der Verdacht, dass einige Kassen mit einer gemeinsamen Verlautbarung über die Einführung von Zusatzbeiträgen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen haben“.
Auch das Bundesversicherungsamt (BVA) untersucht, ob die Kassen die Aufschläge in einer für ihren Finanzbedarf angemessenen Höhe festsetzen.
Neben dem Verdacht der abgesprochenen Zusatzbeiträge geht es auch darum zu klären, ob Krankenkassen dem allgemeinen Wettbewerbsrecht oder allein dem Sozialrecht unterliegen. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bestreiten die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes. Die gesetzlichen Krankenversicherungen seien keine Unternehmen, sondern für sie gelten ausschließlich die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches.