(HANNOVER) Die einen motivieren sich mit einer gebuchten Cheerleader-Gruppe – die anderen sind auch so motiviert: heute öffnet die Messe Altenpflege in Hannover ihre Türen für die Besucher. Der DBfK ist auch dabei, schließlich handelt es sich um die Hausmesse in Nordwest. Unser Thema in diesem Jahr ist die Initiative zur Einrichtung einer Pflegekammer. (more…)
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Hospiz- und Palliativgesetz in erster Lesung im Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag befasst sich heute (Mittwoch) in erster Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland. Die Parlamentarische Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz: „Alle Menschen in unserem Land sollen die Gewissheit haben, dass sie ihren letzten Lebensweg gut versorgt und begleitet gehen können. Deshalb werden wir den Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung zu Hause und im Pflegeheim, genauso wie in Hospizen und Krankenhäusern, deutlich besser fördern. Denn schwerstkranke Menschen sollen überall dort gut betreut, versorgt und begleitet werden, wo sie ihre letzte Lebensphase verbringen wollen – zuhause, in Krankenhäusern oder in Pflegeheimen, in den Städten oder auf dem Land. Ziel ist ein flächendeckendes Angebot an Hospiz- und Palliativleistungen überall in Deutschland.“ Insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Regionen fehlt es noch an ausreichenden Hospiz- und Palliativangeboten. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, die Hospizarbeit finanziell besser zu fördern. Mit gezielten Maßnahmen und finanziellen Anreizen soll zudem die ambulante Palliativversorgung gestärkt werden. Auch in Pflegeheimen und Krankenhäusern soll die Hospiz- und Palliativversorgung ausgebaut werden, denn viele Menschen verbringen ihre letzten Lebensmonate dort. Um Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ein ihren Wünschen entsprechendes Angebot an Palliativversorgung und Hospizbetreuung in ihrer letzten Lebensphase zu ermöglichen, sollen Pflegeeinrichtungen stärker mit Hospizdiensten und Ärzten zusammenarbeiten. Dafür erhalten Ärzte eine zusätzliche Vergütung. Zudem sollen Versicherte und ihre Angehörigen künftig einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung erhalten. Regelungen des Hospiz- und Palliativgesetzes im Einzelnen: Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im vertragsärztlichen Bereich werden die Selbstverwaltungspartner der Ärzteschaft und der Krankenkassen zusätzlich vergütete Leistungen vereinbaren – zur Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, zur Zusatzqualifikation der Ärzte sowie zur Förderung der Netzwerkarbeit mit den anderen an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen und Versorgungseinrichtungen. Außerdem soll die palliativmedizinische Versorgung in der häuslichen Krankenpflege gestärkt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält deshalb den Auftrag, in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die einzelnen Leistungen der Palliativpflege zu konkretisieren. Um insbesondere in ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der sogenannten spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu beschleunigen, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den versorgenden SAPV-Teams eingeführt. Zudem wird klar gestellt, dass allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung auch in selektivvertraglichen Versorgungsformen und gemeinsam vereinbart werden können. Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Dies geschieht zum einen durch Erhöhung des Mindestzuschusses der Krankenkassen. Vor allem derzeit noch unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten so einen höheren Tagessatz je betreutem Versicherten (Erhöhung um 25 Prozent von derzeit rund 198 Euro auf rund 255 Euro). Zum anderen tragen die Krankenkassen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Die Beibehaltung des Eigenanteils entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Hospizverbände, um so sicherzustellen, dass der Charakter der vom bürgerschaftlichen Ehrenamt getragenen Hospizbewegung erhalten bleibt. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt (z.B. Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter), und es wird ein angemessenes Verhältnis von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern sichergestellt. Die finanzielle Förderung erfolgt zudem zeitnäher ab der ersten Sterbebegleitung. Außerdem soll die ambulanteHospizarbeit in Pflegeheimen stärker berücksichtigt werden, und Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen auch in ihren Einrichtungen beauftragen. Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sind nicht mehr nur freiwillig, sondern sollen von den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung. Zudem wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können. Dieses besondere Beratungsangebot wird ebenfalls von den Krankenkassen finanziert. Zur Stärkung der Hospizkultur und Palliativversorgung in Krankenhäusern ist vorgesehen, dass für Palliativstationen krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden, wenn das Krankenhaus dies wünscht. Zudem können Krankenhäuser ambulante Hospizdienste, die von den Krankenkassen gefördert werden, mit Sterbebegleitungen der Versicherten in ihren Einrichtungen beauftragen, die ihre letzte Lebensphase dort verbringen. Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
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Qualitätscheck für Präventionskurse: Auch Volkshochschulen müssen ihr Kursangebot checken lassen
Die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ fordert die Volkshochschulen (VHS) in Deutschland auf, an dem gesetzlich geforderten Qualitätscheck für Präventionskurse teilzunehmen. „Leider ist die Beteiligung der VHS an dem einheitlichen Prüfverfahren für Präventionskurse nach wie vor sehr zurückhaltend“, erklärte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), und das „obwohl für die VHS seit Anfang 2017 eine Vielzahl an Kurskonzepten zur Nutzung zur Verfügung stehen, die speziell vom Deutschen Volkshochschulverband (DVV) mit erheblichem Aufwand ausgearbeitet wurden.“ Da die Krankenkassen ihren Versicherten aber nur qualitätsgeprüfte Präventionskurse wie Bewegungs- und Entspannungskurse etc. bezuschussen dürfen, sollten sich die VHS jetzt dem Prüfverfahren unterziehen, um die Qualität der Kurse nachzuweisen. Ausreichend Zeit sich auf das einheitliche Prüfverfahren der Zentralen Prüfstelle Prävention und die damit verbundenen Anforderungen einzustellen, hatten die VHS: Seit über zwei Jahren wurden hierzu intensive Gespräche und Abstimmungen mit den Vertretern des DVV geführt. Zur weiteren Unterstützung wurde zudem ein eigener Beratungsbereich für die VHS eingerichtet, der speziell für Fragen der VHS rund um die Prüfungen telefonisch unter 0201/5 65 82 90 erreichbar ist. Die Entscheidung, die Kurse der Prüfung zu unterziehen und damit den Teilnehmern einen Zuschuss durch die Krankenkassen zu ermöglichen, liegt jetzt bei jeder einzelnen Volkshochschule. „Wir freuen uns, wenn die gute Zusammenarbeit auf regionaler Ebene fortgesetzt wird und viele VHS von diesem Angebot Gebrauch machen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Prävention auf regionaler Ebene“, so Elsner. Hintergrund: Die Zentrale Prüfstelle Prävention ist eine Gemeinschaftseinrichtung fast aller gesetzlichen Krankenkassen. Es gibt sie seit 2014. Ihre Aufgabe ist es Präventionskurse daraufhin zu prüfen, ob sie die im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Geprüft werden unter anderem die Qualifikation des Kursleiters, Aufbau und Inhalt des Kurses sowie Teilnehmerunterlagen mit praktischen Anleitungen für zu Hause. Seit 2014 erhielten insgesamt über 80.000 Kurse ein Zertifikat. Der Großteil der zertifizierten Angebote stammt aus dem Bereich Bewegung, gefolgt von Stressmanagement, Ernährung und Suchtmittelkonsum. Finanziert und verantwortet wird die Prüfstelle von der Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V mit BARMER, Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk – Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse, vertreten durch den vdek, den Betriebskrankenkassen, überwiegend vertreten durch den BKK Dachverband, der AOK Bayern, AOK NordWest der AOK Rheinland/Hamburg, der AOK Niedersachsen, AOK Nordost, der AOKHessen, AOK Sachsen–Anhalt, IKK gesund plus, der IKK classic, der IKK Südwest, der IKK Brandenburg und Berlin, der BIG direkt gesund, der KNAPPSCHAFT und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Gemeinsame Pressemitteilung der Träger der Zentralen Prüfstelle Prävention
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Stabiler Beitrag bei der AOK Bayern
Gute Nachricht für 4,4 Millionen Krankenversicherte im Freistaat: Die AOK Bayern hält den kassenindividuellen Zusatzbeitrag 2017 weiterhin bei 1,1 Prozent stabil. Dies hat der Verwaltungsrat der größten bayerischen und zugleich viertgrößten deutschen Krankenkasse heute in München beschlossen. „Die Einnahmenprognose ist gut und die Versicherten können sich darauf verlassen, dass die AOK Bayern solide kalkuliert“, so Matthias Jena, Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der Haushaltsplan 2017 sieht Ausgaben von mehr als 14,7 Milliarden Euro vor. Das sind über 650 Millionen mehr als 2016. „Von 100 Euro Einnahmen gehen rund 95 Euro direkt in die Gesundheitsversorgung unserer Versicherten“, so Jena. Allein Krankenhausbehandlung, ärztliche Behandlung und Arzneimittel machen rund 70 Prozent der Leistungsausgaben aus. Die Verwaltungskosten liegen bei etwa fünf Prozent der Ausgaben. „Unser zusätzliches Leistungsangebot orientiert sich am Gesundheitsbedarf unserer Mitglieder“, so Dr. Helmut Platzer, Vorstandsvorsitzender der AOK Bayern. So können die Versicherten bei Krebserkrankungen oder wenn ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden soll, eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Kinderärzte können bei seltenen Diagnosen im Rahmen einer innovativen telemedizinischen Anwendung eine zweite fachärztliche Meinung einholen, sofern sie am AOK-Kinder- und Jugendarztvertrag teilnehmen. Die Pflegekasse der AOK Bayern sieht im kommenden Jahr Ausgaben in Höhe von über 2,4 Milliarden Euro vor. Dies sind über 27 Prozent mehr als noch in 2016. Grund dafür ist der ab 1. Januar gültige neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Von ihm profitieren vor allem Demenzerkrankte. Die AOK Bayern rechnet damit, dass durch das Pflegestärkungsgesetz 2017 zusätzlich 30.000 Versicherte von Leistungen der Pflegekasse profitieren werden. Bislang erhalten rund 175.000 Pflegebedürftige Leistungen. Pressemitteilung der AOK Bayern
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