(ESSEN) Die Fachgruppe Endoskopie im DBfK Nordwest kennt sich aus – die Praktikerinnen und Praktiker haben erneut ein Fachprogramm auf die Beine gestellt, das sich sehen lassen kann. Die Techniken in der Endoskopie werden immer umfangreicher – dem soll auch die Pflegefachtagung Endoskopie 2010 am 17.April in der Uniklinik in Essen nicht nachstehen. Der Flyer als PDF ist hier zum Download für Sie hinterlegt. (Zi)
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„Kniekontrolle“ auf dem Smartphone – Neue App reduziert Verletzungsrisiko beim Sport
Mit der App „Kniekontrolle“ gibt die BARMER ab sofort gemeinsam mit der Stiftung Sicherheit im Sport Trainingstipps, um die Risiken einer Knieverletzung beim Sport zu reduzieren. „Das Knie ist ein sehr komplexes Gelenk, dementsprechend sind auch Verletzungen meist nicht gerade trivial, und der Heilungsprozess ist in der Regel langwierig. Ein trainiertes Knie aber ist am ehesten vor Verletzungen gefeit“, erklärt Klaus Möhlendick, Diplom-Sportwissenschaftler bei der BARMER. Die kostenlose App für Smartphones und Tablets biete Sportlerinnen und Sportlern eine Vielzahl von Trainings-Videos mit Übungen, die das Knie stärkten. Mit wenig Aufwand vor Verletzungen schützen Sportbegeisterte, aber auch Trainerinnen und Trainer können aus zahlreichen Übungen individuelle Trainingspläne innerhalb der App erstellen. „Die sportwissenschaftlich erstellten Übungen stärken die Muskulatur, verbessern die Sensomotorik und helfen, das Knie bei allen Bewegungen zu stabilisieren. So sinkt das Verletzungsrisiko“, sagt Möhlendick. Auch Freizeitaktive oder gar absolute Sportmuffel könnten anhand von 38 Videos die speziell entwickelten Übungen nachmachen. Mit nur wenig Einsatz ließen sich schon große Fortschritte machen. Möhlendick: „Der Vorteil der Übungen liegt auf der Hand. Wer zweimal in der Woche für 15 Minuten die Knie stärkt, hat bessere Chancen, von komplizierten OPs und wochenlanger Reha verschont zu bleiben.“ Zwei Millionen Sportverletzungen im Jahr Nach Analysen der Stiftung Sicherheit im Sport ereignen sich jährlich über zwei Millionen Sportverletzungen. So haben sich BARMER und Stiftung im Rahmen gesundheitlicher Prävention zum Ziel gesetzt, die Anzahl und Schwere von Unfällen und Verletzungen im Sport zu reduzieren. Infos: www.barmer.de/g100395 https://www.kniekontrolle.de/ Pressemitteilung der BARMER
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Neuregelungen im Jahr 2015 im Bereich Gesundheit und Pflege
Zum 1. Januar 2015 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick: Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die gesetzliche Krankenversicherung auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent (bisher 15,5 Prozent). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte (7,3 Prozent). An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag des Mitglieds. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über seine Höhe. Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Das Sonderkündigungsrecht ist sehr versichertenfreundlich ausgestaltet: Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags in einem Brief auf das Sonderkündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und die Übersicht des GKV Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen hinzuweisen. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2015: 0,9 Prozent) übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Kasse wechseln kann. Ein Mitglied kann bis zum Ende des Monats kündigen, für den der neue bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Der Kassenwechsel vollzieht sich zwei Monate später. Bezogen auf Januar 2015 heißt das: Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder bis Ende Dezember anschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Die Mitglieder haben bis Ende Januar Zeit zu kündigen. Der Eintritt in eine andere Krankenkasse ist zum 1. April 2015 möglich. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zusatzbeiträge, für Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlt der Bund die Zusatzbeiträge. Erstes Pflegestärkungsgesetz Mit dem “Ersten Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften” steigen die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige um insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Alle 2,6 Millionen Pflegebedürftigen – Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung – können von den besseren Leistungen profitieren. Für die Pflege zu Hause stehen1,4 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen profitieren von Leistungsverbesserungen im Umfang von einer Milliarde Euro. Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung erhöhen sich um 0,3 Prozentpunkte. Künftig beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich ab 1. Januar mit dem neuen Pflegeleistungs-Helfer einen Überblick über die Leistungen verschaffen, die ihre individuelle Situation verbessern können.(Den Pflegeleistungs-Helfer und ausführliche Tabellen zu den Leistungsbeträgen finden Sie unter www.pflegestaerkungsgesetze.de) Die Verbesserungen im Einzelnen: oder eine akute Situation eines Pflegebedürftigen bewältigen müssen, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie eine bis zu zehntägige Freistellung vom Arbeitsplatz in Anspruch nehmen Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung Weitere wichtige Regelungen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
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Einheitliche Regelungen für medizinische Versorgung von Asylbewerbern notwendig
Die nach Deutschland geflüchteten Menschen haben Anspruch auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung. Es liegt in gesamtstaatlicher Verantwortung, bundesweit den gleichen Zugang zu den erforderlichen Leistungen sicherzustellen. Angesichts des im Bundesgebiet weiterhin sehr heterogen ausgestalteten Zugangs zur medizinischen Versorgung erneuert der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes seinen bereits im September 2015 an Bund, Länder und Kommunen gerichteten Appell, eine bundesweit geltende Regelung herbeizuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung von Asylbewerbern ermöglicht. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes bekennt sich zur Mitverantwortung der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten und bekräftigt die Bereitschaft der gesetzlichen Krankenversicherung, den Ländern und Kommunen mit ihrem Know-how und ihrer Infrastruktur als verlässlicher Kooperationspartner zur Verfügung zu stehen. Solange eine verbindliche bundesgesetzliche Vorgabe nicht besteht, appelliert der Verwaltungsrat an die für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Länderregierungen bzw. obersten Landesbehörden, zumindest jeweils auf Landesebene flächendeckend einheitliche Regelungen sicherzustellen. Zum Hintergrund In seiner 17. Sitzung am 02.09.2015 fasste der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes im Öffentlichen Teil unter TOP 5 folgenden Beschluss: Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes appelliert an Bund, Länder und Kommunen, zeitnah eine bundesweit geltende Regelung herbeizuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung von Asylbewerbern ermöglicht. Zwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 die Vorschrift des § 264 Absatz 1 SGB V zur auftragsweisen Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach den §§ 4 und 6 AsylbLG neu geregelt. Geändert wurde, dass zur bislang optionalen Übernahme der Krankenbehandlung für besondere Personengruppen durch die Krankenkassen nunmehr die für die Krankenkassen verpflichtende Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach den §§ 4 und 6 AsylbLG hinzukommt, soweit ein Bundesland oder die zuständige oberste Landesbehörde eine entsprechende Vereinbarung für die Asylbewerber einfordert. Zudem hat der GKV-Spitzenverband mit den Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden auf Bundesebene Rahmenem¬pfehlungen zur Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen sowie zum Abrechnungs- und Kostenerstattungsverfahren zu vereinbaren, die Grundlage für die Vereinbarungen auf der örtlichen bzw. Landesebene sein sollen. Inzwischen haben fünf bilaterale Verhandlungsrunden mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Abstimmung von Bundesrahmenempfehlungen stattgefunden. Die fachlichen Beratungen sollen am 23.03.2016 abgeschlossen werden. Sie konzentrieren sich auf offene Fragen der Umsetzung des nach den §§ 4 und 6 AsylbLG eingeschränkten Leistungsanspruchs in einzelnen Leistungsbereichen, die Frage des angemessenen Verwaltungskostenersatzes in Abhängigkeit von den jeweils unterschiedlichen Regelungen auf Landes- bzw. örtlicher Ebene sowie die Haftung für die missbräuchliche Nutzung der eGK nach Wegfall der Leistungsberechtigung. In sechs Bundesländern bestehen Vereinbarungen zur auftragsweisen Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen, die zwar einem einheitlichen Grundmuster folgen, in Details jedoch voneinander abweichen. Die Verhandlungssituation in den anderen Bundesländern ist sehr heterogen. Selbst in Bundesländern mit Landesrahmenvereinbarungen ist die Bereitschaft der örtlichen Träger, durch ihren Beitritt zu einem einheitlichen Vorgehen im Land beizutragen, unterschiedlich ausgeprägt. Zu diesem differenzierten Vorgehen dürften auch unterschiedliche landesrechtliche Regelungen hinsichtlich der Finanzierungsverantwortung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beitragen. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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