Nur Radiologen dürfen MRT-Leistungen erbringen und abrechnen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2018 entschieden, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung allein durch Radiologen verfassungskonform ist. Ein Kardiologe hatte sich ans Bundesverfassungsgericht gewandt, da ihm die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte versagt wurde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die …