Neun Bundesländer sind betroffen: Einige Fertigsalate der Sorte „Edeka deli Caesar Snack Salat“ sind falsch etikettiert worden. Hinweise auf Allergene stimmen deshalb nicht. Lesen Sie weiter auf: Edeka und Marktkauf rufen Salatmischung zurück Quelle: SPIEGEL ONLINE | Allergien Titelbild/Grafik by SPIEGEL ONLINE
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Stoppt-die-e-Card-die bisherigen Versichertenkarten (KVK) gelten auch nach dem 1.1.2014 weiter
Seit Monaten setzen die kranken Kassen ihre unbotmäßigen Versicherten unter Druck die bislang kein Foto für das Erstellen einer elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt haben.
Da wird gedroht und unter Druck gesetzt was das Zeug hält um die letzten geschätzten 20 % der Versicherten noch irgendwie dazu zu bekommen, ihr Bild abzugeben.
Es sind nämlich nicht, wie überall behauptet wird, nur 5 % der Versicherten sondern eher 20 % die noch keine e-GK haben.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Kassen (Spibu) haben gemeinsam einen Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ) im September 2013 beschlossen, auf den sich nun beide Seiten mit unterschiedlichen Aussagen berufen.
Öffentlich und nicht-öffentlich wurde Folgendes von der KBV verbreitet:
“Der § 4 der Anlage 4a des BMV-Ä lautet: “Ab 01.01.2014 gilt grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die eGK als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen.” Wichtig ist dabei der Verweis auf den § 19 BMV-Ä. Darin heißt es im Absatz 2: “Solange die eGK noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die KVK (Krankenversichertenkarte, also die alten Karten Anm. des Verf.) gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen.”
Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch eine KVK einen gültigen Leistungsnachweis darstellt, solange keine e-GK vorliegt.
Die KVK kann damit sowohl nach dem 1. Januar 2014 als auch nach dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer weiter in den Praxen verwendet werden.
Wir gehen davon aus, dass der GKV-SV die o. g. Irritationen öffentlich durch eine entsprechende Richtigstellung beseitigt.”(KBV Stellungnahme an die Landes KV-en 22.10.2013)
Man kann also davon ausgehen, dass die bisherigen Krankenversichertenkarten, falls nach aufgedrucktem Ablaufdatum noch gültig, auch weiterhin genutzt werden können. Anderenfalls kann man sich per „Ersatzverfahren“ weiterhin einen schriftlichen Versichertennachweis von seiner Krankenkasse ausstellen lassen, auch wenn dort oft das Gegenteil behauptet wird.
Die Krankenkassen wurden im neuen Bundesmantelvertrag BMÄ verpflichtet, ungültige Karten selbst einzuziehen. Dazu werden sie logistisch und faktisch nicht in der Lage sein.
Online- Anbindung der Praxen an die Kassenserver existiert nicht
Außerdem könnten die Krankenkassen das faktische Online- “Ungültigmachen“ der bisherigen KVKs zum 1.1.2014 nur durchsetzen, wenn die Online Infrastruktur der e-GK zum 1.1.2014 bestehen würde. Da aber die Verwandlung der Arztpraxen in Außenstellen der Kassen mittels der Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) wegen des Widerstandes der Ärzteschaft noch lange nicht möglich ist und die Online-Infrastruktur zwecks online-Kartensperrung noch längst nicht existiert, können die Kassen die Karten mit noch gültigem Ablaufdatum auch noch nicht online sperren. Technisch nicht möglich, und da die Tests für diese Online-Sperrung erst frühestens Ende 2014 beginnen werden wird das Ganze also in jedem Falle noch dauern. Oder hoffentlich nie kommen.
Die Krankenkassen können nur mit psychologischem Druck und Fehlinformationen an Versicherte und Ärzte versuchen, die Schnüffelkarte endlich durchzusetzen.
Dr. Silke Lüder