(DÜSSELDORF) Deutliche Worte vom Minister – der CDA-Bundesvorsitzende der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) Karl-Josef Laumann zeigte sich enttäuscht von der Arbeiterwohlfahrt (AWO). Diese würde vom Staat Subventionen in Millionenhöhe erhalten und dennoch eher mit schlechtem Beispiel vorangehen, wenn sie in der Pflege auf günstigere Leiharbeiterinnen setze. Wenn er Arbeitsminister in NRW bleibe, würde er die Gemeinnützigkeit der AWO hinterfragen. “Ich lasse Leiharbeit in der Pflege nicht zu” wird der Minister in der Meldung der CDA zitiert. (Zi)
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Unterschriftenaktion nach EuGH-Urteil – 1,2 Millionen Unterstützer fordern von Politik: Schützen Sie die Apotheken vor Ort!
Bereits 1,2 Millionen Menschen in Deutschland haben sich mit ihrer Unterschrift für den Erhalt und Schutz der wohnortnahen Apotheken zwischen Rügen und dem Schwarzwald ausgesprochen. Das ist der bisherige Stand der Auswertung für die Unterschriftenaktion „Gesundheitssystem in Gefahr“, die zwischen Weihnachten und Ende Februar in Deutschlands Apotheken lief. Mehr als 6.000 Apotheken aus allen 16 Bundesländern haben zehntausende Unterschriftenlisten eingeschickt, die aneinander gereiht eine Strecke von mehr als 20 Kilometern ergeben. Und noch immer gehen weitere Unterschriften bei der zentralen Auswertungsstelle der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ein. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt wertet die Aktion als klares Signal: „Wenn mehr als eine Million Bürger mit ihrer Unterschrift eine sozial gerechte und wohnortnahe Arzneimittelversorgung für die Zukunft einfordern, dann ist das ein klarer Auftrag in Richtung Politik zu handeln. Und zu handeln heißt in diesem Fall: den Versand von Arzneimitteln auf den Bereich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zurückzuführen und das entsprechende Gesetz zügig zu verabschieden.“ Schmidt erinnert daran, dass selbst aufwändige und lang angelegte Unterschriftenaktionen nur selten mehr als 100.000 Unterstützer fänden, selbst wenn sie online mit einfachem Maus-Klick durchgeführt würden. „Wir aber haben vor Ort mit den Patienten gesprochen und ihre echte, persönliche Unterstützung erfahren. Rein statistisch haben in jedem einzelnen Bundestagswahlkreis rund 4.000 Menschen mit ihrem Namen für die Apotheke und gegen den Wegfall der Arzneimittelpreisbindung unterzeichnet. Das ist ein starkes Votum. Wer die Apotheke vor Ort braucht, kennt auch Ihren Wert.“ Schmidt weiter: „Nachdem sich in den letzten Wochen schon zahlreiche Berufsverbände und Patientengruppierungen für unser Ziel stark gemacht haben, freue ich mich, dass jetzt auch so viele Menschen individuell ihre Unterstützung zum Ausdruck gebracht haben. Und den tausenden Kolleginnen und Kollegen in den Apotheken vor Ort bin ich dankbar für ihr Engagement.“ Zum Hintergrund: Am 19. Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ausländische Versandanbieter sich im Gegensatz zu den öffentlichen Apotheken in Deutschland nicht an die Festpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel halten müssen. Um die daraus resultierenden Probleme zu lösen, setzt sich die Apothekerschaft für ein Versandverbot rezeptpflichtiger Medikamente ein, das auch ein Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vorsieht. Zwischen dem 20. Dezember 2016 und dem 1. März 2017 haben zahlreiche Apotheken in Deutschland Unterschriftenbögen ausgelegt, die folgenden Text enthielten: „Aktuelle Entscheidungen der EU machen es ausländischen Konzernen noch einfacher, sich an unserem Gesundheitssystem zu bereichern. Internationale Versandhändler wollen die Rosinen aus unserem System picken, ohne das zu leisten, was meine Apotheke vor Ort macht: Nacht- und Notdienst, persönliche Beratung, Rezeptur, … Ich fordere von der Politik: Stoppen Sie die gefährlichen Einflüsse von außen. Schützen Sie die Apotheken vor Ort!“. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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PKV-Tarifwechsel-Leitlinien ab 1. Januar in Kraft
Zum Inkrafttreten der neuen Tarifwechsel-Leitlinien am 1. Januar 2016 erklärt der Vorsitzende des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), Uwe Laue: „Privatversicherte können ihren Schutzumfang jederzeit an ihre Bedürfnisse anpassen: Das Versicherungsvertragsgesetz garantiert ihnen das Recht auf Tarifwechsel innerhalb des eigenen Unternehmens. Seit jeher machen die Versicherer bei Beitragsanpassungen auf diesen Anspruch aufmerksam und bieten – wenn die Versicherten älter sind als 60 Jahre – Tarifalternativen mit gleichartigem Schutz zu geringeren Beiträgen an. Um dieses Recht weiter zu stärken, hat der PKV-Verband ‚Leitlinien für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel‘ erarbeitet, die zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Sie konkretisieren nicht nur das geltende Recht, sondern gehen deutlich darüber hinaus. Künftig erhalten die Versicherten bei Beitragsanpassungen bereits ab dem 55. Lebensjahr konkrete Tarifalternativen – also fünf Jahre früher als gesetzlich vorgesehen. Außerdem verpflichten sich die Versicherer, Tarifwechsel-Anfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen zu beantworten. Überdies verpflichten sich die teilnehmenden Unternehmen, wechselwilligen Versicherten entweder alle Zieltarife aufzuzeigen oder geeignete Tarife auf der Basis eines objektiven Auswahlsystems zu benennen. Die Auswahlkriterien werden durch unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrolliert. Bereits jetzt bekennen sich Unternehmen mit einem Marktanteil von 80 Prozent der Versicherten zu den Leitlinien. Wer einen Tarifwechsel anstrebt, sollte direkt mit seinem Versicherer sprechen. Das kostenlose Wechselrecht ist ein gesetzlicher Anspruch – auch ohne Mitwirkung kommerzieller ‚Wechselberater‘, die sich gegen Honorar einschalten. Wenn deren ‚Erfolgshonorar‘ einseitig von der Ersparnis abhängt, besteht zudem oft die Gefahr, unbedacht auf wichtige Leistungen zu verzichten.“ Pressemitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen
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BSG-Urteil: Vorgehensweise des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Listung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte rechtmäßig
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer aktuell getroffenen Entscheidung bestätigt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) berechtigt ist, einem Medizinprodukt seine Verordnungsfähigkeit wieder abzusprechen, ohne dabei an die Vorgaben von Verwaltungsverfahren gebunden zu sein (Az.: B 6 KA 14/14 R). Nach mehrjährigem Rechtsstreit um die Streichung eines Mittels gegen Kopflausbefall (Jacutin® Pedicul Fluid) aus der Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte war damit die Revision des G-BA gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 7 KA 119/11 KL) erfolgreich. „Der 6. Senat des BSG hat ein für unsere Arbeit sehr wichtiges Grundsatzurteil gefällt. Nun besteht Klarheit, dass für die Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts maßgeblich sind“, sagte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA heute in Berlin. Der G-BA hatte im Jahr 2008 Jacutin® Pedicul Fluid in die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen. Eine Überprüfung ergab im Jahr 2010 jedoch, dass zwischenzeitlich andere, zweckmäßigere und wissenschaftlich besser belegte Behandlungsmöglichkeiten verordnungsfähig waren. Der G-BA beschloss deshalb, das Medizinprodukt aus der Arzneimittel-Richtlinie zu streichen. Gegen den Aufhebungsbescheid klagte der Hersteller des Medizinprodukts, die Firma Almirall Hermal GmbH. Medizinprodukte sind im Rahmen der Arzneimittelversorgung grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Der G-BA hat die Aufgabe, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in welchen Fällen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung ausnahmsweise einbezogen und damit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Hintergrund – Medizinprodukte in der Arzneimittelversorgung Die Regelungskompetenz des G-BA in Bezug auf Medizinprodukte im Bereich der Arzneimittelversorgung bezieht sich lediglich auf einen sehr kleinen Teil der im Medizinproduktegesetz (MPG) genannten Medizinprodukte, nämlich auf Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte (nach § 3 Nr. 1 oder 2 des MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Diese Produkte unterscheiden sich jedoch von Arzneimitteln, da sie ihre Hauptwirkung vorwiegend auf physikalischem Wege entfalten, während Arzneimittel pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch wirken. In der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA ist festgelegt, wann ein Medizinprodukt medizinisch notwendig ist und in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Die nach der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähigen Medizinprodukte sind abschließend in einer Übersicht als Anlage V der Richtlinie aufgeführt. Hersteller von Medizinprodukten können beim G-BA Anträge zur Prüfung auf Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V stellen, über die – sofern sie ausreichend begründet sind – innerhalb von 90 Tagen entschieden werden muss. Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses
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