Aufruf gegen Überwachung

560 Schriftsteller aus der ganzen Welt,  darunter 5 Literaturnobelpreisträger, protestieren mit einem internationalen Aufruf, den die F.A.Z zusammen mit 31 anderen Zeitungen dokumentiert, gegen die systematische Überwachung im Internet durch Geheimdienste. Sie rufen dazu auf, die Demokratie in der digitalen Welt zu verteidigen.

Mehr dazu hier:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/themen/autoren-gegen-ueberwachung/demokratie-im-digitalen-zeitalter-der-aufruf-der-schriftsteller-12702040.html

Sozialgericht Berlin hält elektronische Gesundheitskarte für verfassungsgemäß – wir sagen weiter NEIN! zur eGk

Die Datenschützer Rhein-Main haben heute aus aktuellem Anlass einen Kommentar zu dem Urteil eines Berliner Gerichtes geschrieben, welches einen Antrag auf Einstweilige Verfügung eines Versicherten zur eGK abgelehnt hat. Klar ist, dass dieses Urteil , wie auch schon früher ergangene Urteile anderer Gerichte von den Krankenkassen, von der Industrie und der Gematik begeistert weiter verbreitet werden wird um ihre Interessen durchzusetzen. Wie auch schon anderenorts ist auch das Berliner Gericht auf keinen einzigen inhaltlichen Knackpunkt des staatlichen Mammutprojektes eingegangen.

Und die Klarstellung des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dass auch nach dem 1.1.2014 diejenigen Versichertenkarten, die nach Aufdruck noch gültig sind, weiter beim Arzt genutzt werden können ist davon nicht tangiert. Solange noch keine e-GK an den Versicherten ausgegeben worden ist, und die Online-Infrastruktur zur Kartenprüfung noch nicht existiert, kann er die bisherige KVK vorlegen oder das Ersatzverfahren bemühen.

Hier der Kommentar der Datenschützer Rhein – Main:

“Wir haben Zweifel, ob die freihändige Interpretation der
81. Kammer des Sozialgerichts Berlin zum Thema “Pflicht zur eGk ab 1.
Januar 2014″ einer Überprüfung standhält”.

Unsere Zweifel sind hier nachlesbar:

http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/11/18/sozialgericht-berlin-halt-elektronische-gesundheitskarte-fur-verfassungsgemas-wir-sagen-weiter-nein-zur-egkda/

Datenschützer Rhein Main erstellen Musterschreiben an die Krankenkassen wg.e-Card

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat
auf ihrer Homepage ein Musterschreiben veröffentlich für alle Versicherten, die
sich den Telefonterror ihrer Krankenkasse in Sachen eGk verbitten möchten: http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/11/15/telefonterror-der-krankenkassen-in-sachen-elektronische-gesundheitskarte-abwehren/

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Patientendaten auf dem Präsentierteller

Auf der Demonstration „Freiheit statt Angst“ Anfang September in Berlin forderten Teilnehmer­Innen erneut den Stopp der „elektronischen Gesundheitskarte“. Eine wichtige Forderung auch deshalb, weil im Zentrum der im Aufbau befindlichen elektronischen und technischen Infrastruktur für das Projekt die zentrale Sammlung von Patientendaten steht. Nicht nur aus der Kostenlogik des Milliarden-Projektes heraus wer­den sich ganz andere als die derzeit geplanten Nutzungen ergeben. Ein Ausblick mit Überblick, von Wolfgang Linder.

Weiterlesen beim Gen-ethischen Netzwerk

Stoppt-die-e-Card-die bisherigen Versichertenkarten (KVK) gelten auch nach dem 1.1.2014 weiter

Seit Monaten setzen die kranken Kassen ihre unbotmäßigen Versicherten unter Druck die bislang kein Foto für das Erstellen einer elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt haben.
Da wird gedroht und unter Druck gesetzt was das Zeug hält um die letzten geschätzten 20 % der Versicherten noch irgendwie dazu zu bekommen, ihr Bild abzugeben.
Es sind nämlich nicht, wie überall behauptet wird, nur 5 % der Versicherten sondern eher 20 % die noch keine e-GK haben.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Kassen (Spibu) haben gemeinsam einen Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ) im September 2013 beschlossen, auf den sich nun beide Seiten mit unterschiedlichen Aussagen berufen.


Öffentlich und nicht-öffentlich wurde Folgendes von der KBV verbreitet:

“Der § 4 der Anlage 4a des BMV-Ä lautet: “Ab 01.01.2014 gilt grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die eGK als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen.” Wichtig ist dabei der Verweis auf den § 19 BMV-Ä. Darin heißt es im Absatz 2: “Solange die eGK noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die KVK (Krankenversichertenkarte, also die alten Karten Anm. des Verf.) gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen.”
Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch eine KVK einen gültigen Leistungsnachweis darstellt, solange keine e-GK vorliegt.
Die KVK kann damit sowohl nach dem 1. Januar 2014 als auch nach dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer weiter in den Praxen verwendet werden.
Wir gehen davon aus, dass der GKV-SV die o. g. Irritationen öffentlich durch eine entsprechende Richtigstellung beseitigt.”(KBV Stellungnahme an die Landes KV-en 22.10.2013)

Man kann also davon ausgehen, dass die bisherigen Krankenversichertenkarten, falls nach aufgedrucktem Ablaufdatum noch gültig, auch weiterhin genutzt werden können. Anderenfalls kann man sich per „Ersatzverfahren“ weiterhin einen schriftlichen Versichertennachweis von seiner Krankenkasse ausstellen lassen, auch wenn dort oft das Gegenteil behauptet wird.
Die Krankenkassen wurden im neuen Bundesmantelvertrag BMÄ verpflichtet, ungültige Karten selbst einzuziehen. Dazu werden sie logistisch und faktisch nicht in der Lage sein.

Online- Anbindung der Praxen an die Kassenserver existiert nicht
Außerdem könnten die Krankenkassen das faktische Online- “Ungültigmachen“ der bisherigen KVKs zum 1.1.2014 nur durchsetzen, wenn die Online Infrastruktur der e-GK zum 1.1.2014 bestehen würde. Da aber die Verwandlung der Arztpraxen in Außenstellen der Kassen mittels der Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) wegen des Widerstandes der Ärzteschaft noch lange nicht möglich ist und die Online-Infrastruktur zwecks online-Kartensperrung noch längst nicht existiert, können die Kassen die Karten mit noch gültigem Ablaufdatum auch noch nicht online sperren. Technisch nicht möglich, und da die Tests für diese Online-Sperrung erst frühestens Ende 2014 beginnen werden wird das Ganze also in jedem Falle noch dauern. Oder hoffentlich nie kommen.

Die Krankenkassen können nur mit psychologischem Druck und Fehlinformationen an Versicherte und Ärzte versuchen, die Schnüffelkarte endlich durchzusetzen.

Dr. Silke Lüder

KBV fordert von den Kassen öffentliche Richtigstellung zur Einführung der eGK

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hatte verkündet, dass ab dem 1. Januar 2014 nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) statt der Krankenversichertenkarten (KVK) gilt. Darin sieht die KBV eine Fehlinformation der Öffentlichkeit. „Die Irritation zur Gültigkeit der KVK hat sich bisher nicht gelegt. Die öffentliche Berichterstattung ist noch immer von der Fehlinformation der Kassen vom 1. Oktober 2013, nach welcher die KVK zum Jahresende 2013 ihre Gültigkeit verlören, geprägt“, erklärte KBV-Chef Dr. Andreas Köhler. Er gehe davon aus, dass der GKV-Spitzenverband die Irritationen öffentlich durch eine entsprechende Richtigstellung beseitigen werde. Die alte KVK sei auch nach dem 1. Januar 2014 gültig – und zwar so lange, bis ihr Datum abgelaufen ist. (facharzt.de, 29. Oktober)

Werden alle bisherigen Krankenversichertenkarten (KVK) ab 1.1.2014 schlagartig ungültig?

Diverse Krankenkassen setzen im Augenblick ihre kritischen Versicherten massiv unter Druck mit dem Hinweis, dass ihre bisherige Krankenversichertenkarte, selbst wenn mit einem längeren Ablaufdatum versehen, ab 1.1.2014 schlagartig ungültig werden würde. Alle Anfragen an die Krankenkassen, wo das denn so stünde, verliefen bislang erfolglos.

Wie ist die faktische Lage?

Diese Regelungen stehen in keinem Gesetz sondern in einer untergesetzlichen Regelung, dem sogenannten Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ) der gerade geändert worden ist. Am 27.9.2013 wurde dieser erstmalig veröffentlicht als CD Beilage zum Deutschen Ärzteblatt, der neue BMÄ 2013, mit Protokollnotizen, aber ohne die Anhänge, die aber für die Frage der e-GK Regelungen besonders interessant sind! Aus den nicht veröffentlichten Anlagen zum BMÄ geht tatsächlich hervor, dass die Krankenkassen zum 1.1.2014 alle bisherigen „alten“ Krankenversichertenkarten für ungültig erklären.

ABER:

Im veröffentlichten Haupttext des BMÄ steht auch Folgendes:

„§ 19 (2) 1Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen.“(BMÄ 2013)

Und:

Die Krankenkassen müssen, wenn sie denn das „Ungültig-Werden“ faktisch durchsetzen wollen, aktiv selbst die alten Karten vom Versicherten einziehen (das steht übrigens auch im Sozialgesetzbuch). Dass das praktisch nicht wirklich möglich ist, ist wohl auch beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen jedem klar. Da die Kartenlesegeräte in den Arztpraxen sowohl die alten wie auch die neuen Karten auslesen können wird es also auch nach dem 1.1.2014 möglich sein, dort die alten Karten für die Behandlung zu nutzen, sofern sie noch nicht abgelaufen sind, hier ein Zitat aus der aktuellen Info einer kassenärztlichen Vereinigung an ihre Mitglieder von vorgestern:

►► Elektronische Gesundheitskarte

„Ab Januar 2014 gilt offiziell nur noch die e-GK als gültiger Versicherungsnachweis der Patienten. Im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung können aber die alten Krankenversichertenkarten weiterhin in das PVS eingelesen werden. Auf Basis der „alten“ KVK können also auch in Zukunft Leistungen abgerechnet oder veranlasst und Verordnungen und Bescheinigungen ausgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen ihre Versicherten eingehend auffordern werden, bis Jahresende ein Lichtbild zwecks Ausstellung der eGK einzureichen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.“(KV Telegramm HH 27.9.2013)

Man kann also jedem, der noch eine KVK mit einem späteren Ablaufdatum besitzt, nur empfehlen, sich bei der Kasse nach der Rechtsgrundlage für das „Ungültig-Werden“ zu erkundigen. Und allen, die keine gültige KVK haben, bei ihrer Krankenkassen um einen schriftlichen Behandlungsausweis zu bemühen für jeweils ein Quartal falls sie nicht gewillt sind, ein Foto für die Ausstellung einer neuen e-GK einzureichen. Medizin-Rechtler haben mehrfach nachgewiesen, dass die Frage des Versichertenstatus an sich nicht vom Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte abhängig ist.

Dr.Silke Lüder

Kein Ende im Streit um die elektronische Gesundheitskarte

Für links-netz hat Elke Steven einen Artikel zum Stand im Streit um die elektronische Gesundheitskarte geschrieben.

“Bereits zum 1. Januar 2006 hatte die elektronische Gesundheitskarte
(eGK) eingeführt werden sollen. Die rechtlichen Voraussetzungen zu ihrer
Einführung wurden bereits 2004 mit dem
»Gesundheitsmodernisierungsgesetz« in den §§ 291 und 291a SGB V
geschaffen. Die Meldungen über den aktuellen Stand Mitte 2013 variieren
von „Kein Fortschritt: Die elektronische Gesundheitskarte kommt nicht
voran“ (Die Welt, 15.07.13; www.welt.de) über „Zoff um die Online-Version der eGK“ (Haufe Online Redaktion, 10.07.2013; www.haufe.de) bis hin zu „Teuer, aber nutzlos?“ (Bayerisches Fernsehen, 08.07.2013; www.br.de). …”

Weiterlesen: http://www.links-netz.de/K_texte/K_steven_gesundheitskarte.html

Elektronische Gesundheitskarte – Krankenkassen setzen kritische Versicherte massiv unter Druck

In den letzten Wochen haben tausende von Versicherten in der Bundesrepublik Schreiben und Anrufe ihrer gesetzlichen Krankenkassen bekommen mit dem Tenor:

„Geben Sie unverzüglich ein Foto für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ab, anderenfalls werden Sie ab 1.1.2014 nur noch auf Privatrechnung bei Ihrem Arzt behandelt. Ihre bisherige Versichertenkarte wird dann ungültig, egal wie lange sie laut Datum noch gültig gewesen wäre“.

Viele kritische Versicherte, die sich bislang geweigert haben, ein Foto zwecks Ausstellung einer e-GK an ihre Kasse zu senden und sich mit ihrer bisherigen Krankenversichertenkarte weiter behandeln lassen wollen sind jetzt massiv verunsichert und fragen, welche Möglichkeiten sie haben und ob es hier denn tatsächlich eine neue gesetzliche Regelung gäbe.

Unsere Information dazu ist Folgende:

Es gibt keine neue gesetzliche Regelung dazu. Es gibt eine neue untergesetzliche Regelung zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, welche schon ab 1.10.2013 gültig sein soll aber bisher (21.9.2013!) immer noch nicht veröffentlich worden ist. Noch gar nicht bekannt sind die für die e-GK vor allem wichtigen Anlagen und 4 a. Vermutlich steht in diesen Anlagen, dass von Spitzenverband Bund der Kassen und KBV die bisherigen Krankenversichertenkarten (KVK) alle pauschal ab 1.1.2014 für ungültig erklärt werden. Solange hier völlig intransparent nichts veröffentlicht worden ist, ist das bisher nur eine Vermutung.

Teile des Gesamttextes des BMÄ sind aber schon bekannt geworden. Aus diesen geht hervor:

Kassen müssen die bisherigen Versichertenkarten selbst aktiv einziehen!

Im BMÄ 2013 steht, dass die alten Karten von den jeweiligen Krankenkassen aktiv EINGEZOGEN werden müssen. Vermutlich wird es ein logistisches Problem sein, von einem kritischen Versicherten seine bisherige Versichertenkarte aktiv ein zu ziehen, und in diesem Falle wird es auch dem behandelnden Arzt nicht möglich sein, zu erkennen, dass eine alte Karte trotz noch nicht abgelaufenen Datums nicht gültig ist. Auch in diesem Fall bestünde ein Abrechnungsanspruch des Arztes mit der Kasse. Weiteres ist noch nicht bekannt, da die näheren Einzelheiten erst noch veröffentlicht werden.
Des Weiteren geht aus dem bisher bekannten BMÄ-2013 Text hervor, dass für die Behandlung entweder eine elektronische Versichertenkarte oder ein „anderer gültiger Behandlungsnachweis“ vorliegen muss. Das ist z.B. auch das bisherige sogenannte Ersatzverfahren bei dem man dem Arzt ein von der Kasse ausgestellten Nachweis vorlegt, aus dem der Versichertenstatus hervor geht. Da die Anlagen 4 und 4 a nicht öffentlich sind, kann man Näheres bisher nur vermuten.
Wie schon von Medizinrechtsexperten nachgewiesen wurde ist die Frage, ob man versichert ist oder nicht, nicht von der Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte abhängig.

Empörend ist insgesamt, dass hier jetzt schon massiver Druck von einigen Krankenkassen auf ihre kritischen Versicherten ausgeübt wird, die sich nicht in gläserne Patienten verwandeln lassen wollen. Gleichzeitig weigern sich die Kassen, den Versicherten den Text angeblich neuer untergesetzlicher Regelungen transparent mit zu teilen.
Wir gehen davon aus, dass wir kurzfristig Näheres erfahren werden. Man kann nur jedem empfehlen, der so einen Brief bekommen hat, von seiner Kasse schriftlich zu fordern, dass der Text der Bestimmungen mitgeteilt wird, die die angebliche Ungültigkeit seiner bisherigen Karte zum 1.1.2014 belegt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.Silke Lüder

Nur eine kleine Meldung

Nach Informationen des Berliner Tagesspiegels (TS 17.4.2013, S.13) hat im Finanzamt Potsdam jeder dritte der 361 Finanzbeamten unbefugt Steuerdaten, für deren Bearbeitung er nicht zuständig war, abgerufen. Laut Finanzministerium zeigte eine Überprüfung der 15 Brandenburger Finanzämter, dass, je nach Behörde, 20 – 50 (!) Prozent der Bediensteten unbefugt auf Steuerdaten der Bürger (ihrer Kollegen? Vorgesetzten? Nachbarn? Politiker? Personen aus der Öffentlichkeit?/ gb) zugegriffen haben.

Nun sind medizinischen Daten von mindestens gleichem Interesse wie Steuerdaten. Da hört man und liest man von verschiedenen Vorhaben: Elektronische Gesundheitskarte, einrichtungsübergreifende Patientenakten, elektronische Fallakte usw. Immer geht es darum, medizinische Einrichtungen im Interesse eines mutmaßlichen wirtschaftlichen und oder medizinischen Nutzens zu vernetzen.

Immer gilt: Die Größe einer Datenbank und die Zahl der Zugriffsberechtigten gehen stets parallel. Und mit zunehmender Größe und Vernetzung steigt mit der Zahl der Zugriffberechtigten auch die Gefahr unberechtigter Einsichtnahme. Wir sprechen von der Gefahr der sogenannten Innentäter. Die kleine Meldung über die Brandenburger Finanzbeamten ist wieder ein Beweis, wie groß die Gefahr bei vernetzten Daten ist.

In Deutschland arbeiten ca. 5 Millionen Menschen im Gesundheitswesen, mindestens 2 Millionen bekämen im Falle von allgemeiner Vernetzung der Gesundheitsdaten mehr oder weniger Zugriff zu den intimsten Informationen über die Krankheiten der Bürger.

Man muss davon ausgehen, dass die Mitarbeiter im Gesundheitswesen mindestens ein gleiches Interesse an den Gesundheitsdaten der Bürger (ihrer Kollegen? Vorgesetzten? Nachbarn? Politikern? Personen aus der Öffentlichkeit?/ gb) entwickeln würden, wie die Mitarbeiter und Beamten des Finanzamtes an den Steuerdaten. Das wäre zu erwarten. Erschreckend ist aber das Ausmaß.

Was schützt uns vor einer solchen “Transparenz” im Gesundheitswesen? Medizinische Daten gehören in die behandelnde Einrichtung; jede einrichtungsübergreifende Vernetzung von Behandlungsdaten ist zu vermeiden.

Man sollte nie vergessen: Das Projekt „elektronische Gesundheitskarte“ hat die Vernetzung aller medizinischer Daten aller 80 Millionen Bürger zum Ziel und wäre, wie das Beispiel zeigt, der GAU (der Größte Anzunehmende Unfall) für den Datenschutz in Deutschland. Das gilt es zu verhindern!

Dr. Klaus Günterberg, Berlin