Antibiotika-Resistenzen entschlossen bekämpfen – Förderschwerpunkt „Antibiotika-Resistenzen und nosokomiale Infektionen“ startet

Mit rund 4 Millionen Euro fördert das Bundesministerium für Gesundheit sieben Projekte im Förderschwerpunkt „Antibiotika-Resistenzen und nosokomiale Infektionen“. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: Es kann niemanden kalt lassen, dass immer mehr Menschen weltweit an Keimen sterben, die gegen Antibiotika resistent sind. Wir müssen Antibiotika-Resistenzen entschlossen bekämpfen – national und international. Mit der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie gehen wir in Deutschland voran und haben das Thema auch auf die internationale Agenda der G20 gesetzt. Die Forschungsprojekte leisten einen wichtigen Beitrag dazu, das Wissen um den richtigen Umgang mit Antibiotika zu verbreitern und neue Maßnahmen zur Vermeidung von Resistenzbildungen zu erforschen.“ Kenntnisse über den Umgang mit Antibiotika und die Ursachen von Resistenzen sind eine grundlegende Voraussetzung für deren sachgerechte Anwendung. Daher wird ein Forschungsprojekt mit einem Fördervolumen von etwa 1 Million Euro untersuchen, wie die Bevölkerung besser über Antibiotika und Antibiotika-Resistenzen informiert werden kann. Dabei werden unterschiedliche Medien als mögliche Informationsträger in den Blick genommen. Weitere Forschungsprojekte werden sich der Frage widmen, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Antibiotika-Resistenzen am sinnvollsten sind. Dabei werden bestehende Maßnahmen wie Fortbildungen, Hygienevorschriften oder die Bildung von regionalen Netzwerken überprüft und neue Maßnahmen untersucht, bevor diese breiter eingesetzt werden. Die Forschungsprojekte werden über einen Zeitraum von drei Jahren gefördert. Der Förderschwerpunkt „Antibiotika-Resistenzen und nosokomiale Infektionen“ dient der Umsetzung der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie „DART 2020“. Sie wurde gemeinsam vom Bundesministerium für Gesundheit und den Bundesministerien für Ernährung und Landwirtschaft sowie Bildung und Forschung entwickelt und im Mai 2015 durch das Bundeskabinett verabschiedet. Die DART 2020 sieht Maßnahmen vor, um Resistenzen frühzeitig zu erkennen, Therapieoptionen zu erhalten und zu verbessern, Infektionen zu vermeiden und Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen. Zudem soll das Bewusstsein der Bevölkerung für das Thema verbessert, die Kompetenzen des medizinischen Personals gestärkt und Forschung und Entwicklung unterstützt werden. Da ein wechselseitiger Einfluss durch den Einsatz gleicher Antibiotika bei Menschen und Tieren auf die Resistenzentwicklung besteht, verfolgen alle Ziele der DART 2020 den so genannten „One Health Ansatz“. Das bedeutet, sowohl die Humanmedizin als auch die Landwirtschaft und die Forschung werden in den Blick genommen. Ein erster Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung wurde anlässlich der Weltgesundheitsversammlung im Mai 2016 vorgelegt. Mit der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit treibt Deutschland die Umsetzung des Globalen Aktionsplans zur Vermeidung von Antibiotika-Resistenzen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) voran. Seit Mai 2016 werden Partnerländer u.a. in Afrika und Südostasien beim Aufbau von Fähigkeiten zur Bekämpfung von Resistenzen unterstützt. 2015 wurde unter der deutschen G7-Präsidentschaft die „Berliner Erklärung zur Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen“ verabschiedet. Dieses Engagement setzt Deutschland weiterhin fort und hat daher Antibiotika-Resistenzen auch zum Thema der deutschen G20-Präsidentschaft 2017 gemacht. Weitere Informationen unter www.bundesgesundheitsministerium.de/antibiotika-resistenzen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit

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EU-Datenschutz: Anpassungs- und Umsetzungsgesetz muss nachgebessert werden!

Ab Mai 2018 gelten europaweit die EU-Datenschutzgrundverordnung und die europäische Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz. Der am Mittwoch beschlossene Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Anpassungs- und Umsetzungsgesetz greift Verordnung und Richtlinie auf und soll das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ablösen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, begrüßt das Vorhaben, das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen: Das neue Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die ab Mai 2018 unmittelbar geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung und schafft das Grundgerüst für das künftige deutsche Datenschutzrecht. Anpassungs- und Umsetzungsbedarf besteht aber noch in zahlreichen bereichsspezifischen Gesetzen, beispielsweise für den Sozialdatenschutz im Sozialgesetzbuch. Der nun vorliegende Entwurf wurde auch auf Initiative der BfDI gegenüber Vorentwürfen bereits verbessert. Zwar wird der für den Datenschutz zentrale Grundsatz der Zweckbindung noch zu sehr beschränkt. Allerdings dürfen nichtöffentliche Stellen bereits erhobene Daten nun nicht mehr für andere Zwecke verarbeiten, wenn die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Auch bei der Verarbeitung besonders sensibler Daten zu Forschungszwecken wird nun stärker auf das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung geachtet. Eingeschränkte Kontrollbefugnisse verfassungs- und europarechtswidrig Bei etlichen Punkten fordert die BfDI aber weitere Verbesserungen: Die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Kontrollbefugnisse der BfDI im Bereich Polizei und Justiz und außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Rechts wurden deutlich beschränkt. Gerade für heimliche Datenerhebungen ist eine unabhängige Kontrolle jedoch zwingend notwendig. Anstatt jedoch das Vertrauen der Bürger in die staatliche Datenerhebung in diesem Bereich zu verbessern, erhält die BfDI hier keinerlei Durchsetzungsbefugnisse, möglich sind nur nicht-bindende Beanstandungen. Dies ist europarechtswidrig und auch in der Sache falsch. Laut der EU-Richtlinie sollten Datenschutzaufsichtsbehörden zumindest die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit bestimmter Verarbeitungsvorgänge gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch dürfte die BfDI den Deutschen Bundestag in Zukunft nicht mehr proaktiv über Kontrollen beim Bundesnachrichtendienst informieren. Dies ist verfassungswidrig. Diese Vorschläge gefährden das bisherige Datenschutzniveau in Deutschland. Im parlamentarischen Verfahren wird die BfDI daher weiter mit Nachdruck für wirksame Sanktionsmöglichkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden eintreten. Problematische Einschnitte bei Betroffenenrechten Kritisch betrachtet werden müssen auch Einschränkungen der Rechte betroffener Bürgerinnen und Bürger, etwa beim Auskunftsrecht oder beim Widerspruchsrecht. Die Datenschutzgrundverordnung lässt solche Beschränkungen nur unter strengen Voraussetzungen zu. Einige der von der Bundesregierung vorgesehenen Beschränkungen gehen aber zu weit und sind problematisch, erklärt Andrea Voßhoff. Effiziente Vertretung deutscher Aufsichtsbehörden in europäischen Aufsichtsgremien Positiv bewertet die BfDI das geplante Verfahren für die effiziente und einheitliche Vertretung der deutschen Aufsichtsbehörden in europäischen Aufsichtsgremien. Dafür wird bei der BfDI eine Zentrale Anlaufstelle für die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder eingerichtet. Auch wird die BfDI als Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss benannt. Als Stellvertreter steht ihr dabei eine vom Bundesrat gewählte Leiterin oder ein Leiter einer Landesdatenschutzbehörde mit Befugnissen in bestimmten Angelegenheiten der Länder zur Seite. Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

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Arbeitsfeld forensische Psychiatrie

Welche Berufsbilder gibt es im Maßregelvollzug? Wer in der Forensik arbeitet, hat täglich mit sucht- oder psychisch kranken Rechtsbrechern zu tun. Mit einem geregelten Bürojob ist das natürlich nicht zu vergleichen. Jeder Tag ist spannend und unvorhersehbar und immer wieder muss man sich neuen Herausforderungen stellen. Sicher kein Job für jeden. Doch welche Berufsbilder gibt […]

Maßregelvollzug – Was ist das eigentlich?

Nicht die Bestrafung des Täters, sondern die Therapie und der Schutz der Bevölkerung ist das Ziel Unter einer Justizvollzugsanstalt, also einem klassischen Gefängnis, können sich viele noch etwas vorstellen. Doch den Begriff Maßregelvollzug näher zu erläutern, macht den meisten Menschen schon deutlich größere Schwierigkeiten. Was ist also der Maßregelvollzug? Welches Ziel hat er und wie […]

Von Fischen und Beobachtern

Die Leitbild-Infoveranstaltungen in allen Vitos Gesellschaften Vor zwei Wochen berichtete Dr. Alexander Gary bereits in seinem Interview über das neue Vitos Leitbild. Heute werfen wir einen Blick auf die Infoveranstaltungen, die zwischen Oktober und Dezember in allen Vitos Gesellschaften stattfanden. Wie viele Mitarbeiter haben teilgenommen? Wie war die Atmosphäre? Und was hatte es mit den […]

Zum Europäischen Datenschutztag 2017: Datenschatz und Datenschutz müssen kein Gegensatz sein!

Aus Anlass des 11. Europäischen Datenschutztages lädt die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am heutigen Montag ins Berliner Abgeordnetenhaus. Die zentrale deutsche Veranstaltung steht unter dem Motto „Diktatur der Daten? – Privatsphäre und Selbstbestimmung im Zeitalter von Big Data und Algorithmen“. Dazu erklärt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff: Datenschatz und Datenschutz müssen kein Gegensatz sein. Angesichts der technologischen Herausforderungen der Digitalisierung wird vielen Menschen der Schutz ihrer Daten immer wichtiger. Die Chancen der Digitalisierung sind mit dem grundrechtlichen Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts in Einklang zu bringen. Mit der am 25. Mai 2016 in Kraft getretenen europäischen Datenschutzgrundverordnung steht ein Rechtsrahmen zur Verfügung, der hierzu Vorgaben setzt. Die Globalisierung der Datenströme mit einem einheitlichen europäischen Rechtsrahmen auszugestalten, ist zudem ein gutes Signal, um auch international Standards zu setzen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten wird dieses neue Regelwerk in der EU unmittelbar geltendes Recht. Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert bis zum 25. Mai 2018 die jeweiligen nationalen Datenschutzrechte anzupassen. Dabei darf das Ziel, eines einheitlichen EU-Datenschutzrechts nicht aus den Augen verloren werden. Nationale Gestaltungsspielräume, fordert die BfDI, sollten zudem nicht zu Lasten des Datenschutzes genutzt werden. Datenschutz ist der Schutz des Einzelnen in der digitalen Welt. Er sollte nicht als Hemmnis der wirtschaftlichen Entwicklung verstanden, sondern als Qualitätsmerkmal angesehen und gestaltet werden. Auch Datensouveränität kann den Datenschutz nicht ersetzen. Gerade in Zeiten von Big Data kommt dem Schutz des Individuums eine grundsätzliche Bedeutung zu. Wir brauchen mehr denn je eine gesellschaftliche Debatte über die Auswirkungen der Digitalisierung auf das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen, so Andrea Voßhoff. Über den Europäischen Datenschutztag Am 28. Januar 2017 wird europaweit zum elften Mal der Datenschutztag begangen. Der Europäische Datenschutztag wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Er erinnert jährlich an die Unterzeichnung der Europäischen Datenschutzkonvention am seit am 28. Januar 1981, eines der Gründungsdokumente für den grenzübergreifenden Datenschutz. Pressemitteilung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Massive Eingriffe in die Rechte der Selbstverwaltung verhindert

Der Deutsche Bundestag hat am 26.01.2017 das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz verabschiedet. Auf den letzten Metern konnten weitere massive Eingriffe in das Selbstverwaltungshandeln verhindert und Einschränkungen der Selbstverwaltungsautonomie für das Handeln des Verwaltungsrates entschärft werden. Dazu erklärten die Vorsitzenden des Verwaltungsrates Uwe Klemens und Dr. Volker Hansen: „Die vorgenommenen Korrekturen und die Entschärfung der Eingriffe in die Rechte der sozialen Selbstverwaltung sind ein großer Erfolg für den GKV-Spitzenverband. Dennoch bleibt festzuhalten: Der gewählte Ansatz, die Selbstverwaltungsrechte durch Kontroll- und Weisungsrechte der Aufsicht einzuschränken, ist falsch. Stattdessen hätte der Gesetzgeber die Selbstverwaltungsrechte weitaus stärker ausbauen müssen. Damit es tatsächlich zu einer Stärkung der Selbstverwaltung kommt, braucht es in der kommenden Legislaturperiode einen erneuten Anlauf des Gesetzgebers für eine Reform, die diesen Namen auch verdient.“ Hintergrund: Auftakt des Gesetzgebungsverfahrens bildete ein im März 2016 bekannt gewordenes Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Im Kern sahen die Eckpunkte und der Referentenentwurf des BMG vor, insbesondere mit Hilfe einer „Inhaltsbestimmung für unbestimmte Rechtsbegriffe“ die Kontroll- und Weisungsrechte gegenüber der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen zu einer Fachaufsicht weiterzuentwickeln. Dies hätte eine Zäsur für die Rechte der sozialen und gemeinsamen Selbstverwaltung bedeutet. Hinzukommen weitreichende neue Eingriffsrechte für die Aufsicht in die Satzungsautonomie und in das Verwaltungshandeln. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat sich deshalb vehement für die dringend erforderliche Streichung dieser Eingriffe eingesetzt, um die Gestaltungsmöglichkeiten der sozialen Selbstverwaltung aufrecht zu erhalten. Der vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf sah die vorgesehenen Inhaltsbestimmungen für unbestimmte Rechtsbegriffe nicht mehr vor. Damit wurde das Risiko einer Fachaufsicht wesentlich reduziert und der Kernangriff auf die Selbstverwaltungsautonomie erfolgreich verhindert. Zudem wurden die Vorschriften zu den gesetzlichen Satzungsvorgaben und für die Bestellung einer „Entsandten Person für besondere Angelegenheiten“ teilweise konkretisiert und entschärft. Dennoch hätte die Aufsicht, mit den hier noch vorgesehenen Regelungen, einen Entsandten mit der Wahrnehmung von Aufgaben beim GKV-Spitzenverband beauftragen und dessen Tätigkeitsbereich weitgehend frei bestimmen können. Zudem wäre bei einem solchen Vorgehen auch nicht akzeptabel, dass die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bei den Organen des GKV-Spitzenverbandes verbleibt. Ebenso wenig nachvollziehbar waren die verbliebenen gesetzlich vorgesehenen Satzungsvorgaben für den Verwaltungsrat, zumal es sich hier weitestgehend um Sachverhalte handelte, die der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes bereits zuvor im Rahmen seiner Satzungsautonomie beschlossen hatte. Im gesamten Gesetzgebungsverfahren haben die Verwaltungsratsvorsitzenden in Gesprächen mit den politisch Verantwortlichen, der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages, sowie in öffentlichen Erklärungen und Veranstaltungen immer wieder deutlich herausgestellt, dass es einer solchen Gesetzgebung für den GKV-Spitzenverband nicht bedarf. Dessen Arbeit hat weder einen rechtlichen, noch einen inhaltlichen Grund für die vorgesehenen Eingriffe in die Selbstverwaltungsrechte gegeben. Das zum Ausdruck gebrachte Misstrauen gegenüber der Selbstverwaltung ist deshalb weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der daraus entstandenen politischen Diskussion hat sich die Koalition kurz vor der Verabschiedung durch den Bundestag auf weitere wichtige Änderungen am Gesetzentwurf verständigt. So wurden die Mindestsatzungsvorgaben ersatzlos gestrichen. Zudem wurden punktuelle Verbesserungen beim Entsandten vorgenommen und dessen Tätigkeitsbereich eingeschränkt. Danach soll er nur noch beraten, unterstützen, überwachen und Schadensersatzansprüche prüfen. Insgesamt wurden die Eingriffsvoraussetzungen präzisiert. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes

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Bundestag beschließt GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz – Hermann Gröhe: „Stärkung der Selbstverwaltung nutzt Patientinnen und Patienten“

Der Bundestag wird heute in 2. und 3. Lesung das „Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht“ (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) beraten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen künftig noch besser ihrer großen Verantwortung für eine gute Patientenversorgung gerecht werden kann und vor Selbstblockaden geschützt ist. Das stärkt die Selbstverwaltung und nutzt insbesondere den Patientinnen und Patienten.“ Um eine gute Gesundheitsversorgung für die Patientinnen und Patienten zu gewährleisten, hat die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen zahlreiche verantwortungsvolle Aufgaben zu erfüllen. Um sie dabei zu unterstützen sieht der Gesetzentwurf schlüssige Vorgaben für das Aufsichtsverfahren, klare Vorgaben für die Haushalts- und Vermögensverwaltung sowie eine Stärkung der internen Transparenzpflichten und Kontrollmechanismen vor. Die Maßnahmen im Einzelnen: Interne Kontrollmechanismen sind für eine funktionierende Selbstverwaltung von großer Bedeutung. Damit Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung frühzeitig erkannt werden können, sollen insbesondere die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gestärkt werden und die Transparenz im Verwaltungshandeln erhöht werden. Dazu werden die Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auch als Minderheitenrechte ausgestaltet und die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber den Selbstverwaltungsorganen gesetzlich verankert. Zudem werden Regelungen zu Abwahlmöglichkeiten der oder des (stellvertretenden) Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane aufgenommen. Transparenz im Verwaltungshandeln stärkt die interne und externe Kontrolle. Deshalb werden die Prüfungs- und Mitteilungspflichten in Bezug auf Beteiligungen an und die Gründung von Einrichtungen erweitert. Zudem ist eine Verpflichtung zur Einrichtung interner Kontrollmechanismen vorgesehen, insbesondere eine Innenrevision, die festgestellte Verstöße auch an die Aufsichtsbehörde zu berichten hat. Es werden besondere Verfahren geregelt, die ein wirksames aufsichtsrechtliches Vorgehen zur Beseitigung von Rechtsverstößen ermöglichen. Dies umfasst einheitliche Regelungen für besondere Fallkonstellationen, wie z.B. die aufsichtsrechtliche Durchsetzung von Satzungsänderungen oder die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane. Zudem wird ein zusätzliches aufsichtsrechtliches Instrument zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (entsandte Person für besondere Angelegenheiten) geschaffen. Struktureller Weiterentwicklungsbedarf besteht bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Regelungen über den Vorstand. Es wird verpflichtend ein Vorstand mit drei Mitgliedern geregelt, dessen Vorstandsvorsitzender mit einer qualifizierten Mehrheit gewählt werden muss. Für den Fall, dass in den beiden ersten Wahlgängen keine qualifizierte Mehrheit zu Stande kommt, soll im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend sein. Eines der drei Mitglieder des Vorstands darf weder dem hausärztlichen noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Dies soll die notwendige versorgungsbereichsübergreifende Interessenvertretung im Vorstand sicherstellen sowie die Akzeptanz des Vorstandsvorsitzenden stärken. Mit den vorgesehenen strukturellen Änderungen sollen die in der KBV bestehenden Konflikte zwischen den Versorgungsbereichen und die damit einhergehenden Blockaden aufgehoben werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich über Aufsichtsmaßnahmen berichten. Dies dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene. Zudem werden mit dem Gesetz im Rahmen einer Angleichung einzelne Regelungen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Soweit sich bestimmte Vorgaben aufgrund der besonderen Aufgabenstellung des G-BA und seiner von den anderen Selbstverwaltungskörperschaften abweichenden Organisationsstruktur für den G-BA nicht eignen, wurde dies berücksichtigt. Die Regelungen sollen im Februar 2017 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit

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Geschäftszahlen 2016: In der Privaten Vollversicherung geht es wieder deutlich aufwärts

Anlässlich der Pressekonferenz des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft erklärt der Vorsitzende des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), Uwe Laue:  „Die Private Krankenversicherung ist auch 2016 weiter gewachsen. Nach den Hochrechnungen für das vergangene Jahr stieg die Gesamtzahl an Versicherungen auf 33,87 Millionen Voll- und Zusatzversicherungen.  In der Zusatzversicherung hat die PKV im Jahr 2016 die 25-Millionen-Marke übersprungen. Die Zahl der Verträge stieg um 1,3 Prozent auf insgesamt 25,1 Millionen. Der Trend zu privater Vorsorge, um den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzustocken, setzt sich somit fort. Auch in der Vollversicherung hat sich die Lage der PKV wieder deutlich verbessert. Erstmals seit 2012 verzeichneten wir im 2. Halbjahr wieder einen positiven Saldo im Nettoneuzugang. Im Gesamtjahr 2016 gab es nur noch ein leichtes Minus von 0,2 Prozent. Die Zahl der Vollversicherten verringerte sich gegenüber 2015 um 17.300 auf insgesamt 8,77 Mill ionen Personen. Im Neugeschäft geht es damit seit dem Tiefpunkt 2013 (minus 66.200) Jahr für Jahr kontinuierlich aufwärts. Das zeigt sich auch in der ausgeglichenen Wechselbilanz zwischen Privater und Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV). 2016 entschieden sich insgesamt 121.000 Personen für einen Wechsel aus der GKV in die Private Krankenversicherung. Umgekehrt wechselten 120.000 Personen in die GKV, wobei diese Abgänge in der Regel nicht freiwillig erfolgen. So mussten auch 2016 wieder zigtausende seit Geburt privatversicherte junge Leute bei Beginn ihres Berufslebens in die GKV wechseln, ob sie das nun wollten oder nicht. Derselbe Effekt betraf zudem tausende Selbstständige bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Trotz des ungünstigen Zinsumfeldes konnte die PKV die Demografie-Vorsorge für ihre Versicherten erneut deutlich ausbauen: Die Alterungsrückstellungen stiegen 2016 auf 233 Milliarden Euro; ein Plus von 5,9 Prozent. Das zeigt die große Kompetenz und Sorgfalt der PKV-Unternehmen bei der Anlage der Versichertengelder. Die PKV trifft nachhaltig und verlässlich dafür Vorsorge, dass für die Versicherten im Alter der Bedarf an Gesundheitsleistungen steigt. Moderates Wachstum bei den Beitragseinnahmen Die Beitragseinnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung erhöhten sich 2016 um 1,1 Prozent auf 37,2 Milliarden Euro. 35,0 Milliarden Euro entfallen auf die Krankenversicherung, 2,2 Milliarden Euro auf die Pflegeversicherung. Die Versicherungsleistungen stiegen 2016 um 1,5 Prozent auf 26,3 Milliarden Euro. Auf die Krankenversicherung entfallen 25,3 Milliarden Euro, auf die Pflegeversicherung 1,0 Milliarden Euro.“ Pressemitteilung des Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

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Vielversprechende neue Arzneimittel und Medizinprodukte gezielt unterstützen: BMG und BfArM starten Innovationsbüro als Anlaufstelle für Start-ups

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) will verstärkt dazu beitragen, dass vielversprechende neue Arzneimittel und Medizinprodukte durch eine frühzeitige Beratung und Unterstützung gefördert werden und nicht an der fehlenden regulatorischen Erfahrung von Start-ups und kleinen Forschungseinrichtungen scheitern. Mit diesem Ziel hat das BfArM heute gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Startschuss für das Innovationsbüro gegeben. Lutz Stroppe, Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium: „Wir wollen diejenigen, die gute Ideen und Ansätze für neue Arzneimittel und Medizinprodukte haben, besser unterstützen. Das Innovationsbüro wird eine unkomplizierte erste Anlaufstelle für Start-ups, Forscher und Entwickler sein, die Beratung zu den formalen Anforderungen des Gesundheitsmarktes brauchen. Damit tragen wir dazu bei, dass innovative Entwicklungen wie medizinische Apps oder neuartige Arzneimittel mit einem echten Nutzen für die Patientinnen und Patienten in Deutschland schneller zur Verfügung stehen.“ Prof. Dr. Karl Broich, Präsident des BfArM: „Start-ups und Forschungseinrichtungen sind unverzichtbare Impulsgeber für innovative Therapieoptionen, beispielsweise bei Demenz-Arzneimitteln, Antibiotika oder Medical Apps. Wenn wir die gute medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auch in Zukunft sicherstellen wollen, dürfen vielversprechende neue Arzneimittel und Medizinprodukte nicht mehr an den Informationslücken solcher  Unternehmen scheitern. Mit dem Innovationsbüro wollen wir deshalb gezielte regulatorische Hilfestellung geben und so dazu beitragen, Fehlentscheidungen in der frühen Entwicklung neuer Produkte zu vermeiden.“ Mit dem Innovationsbüro erweitert das BfArM seine wissenschaftliche und verfahrenstechnische Beratung um ein niedrigschwelliges Informations- und Beratungsangebot für kleine Unternehmen und Forschungszentren. Solche Einrichtungen verfügen häufig nur über geringe Erfahrungen und Kenntnisse, welche Voraussetzungen sie bei der Zulassung und beim Inverkehrbringen ihrer Produkte beachten müssen. Auf diese Weise entsteht auf Seiten der Entwickler häufig der Eindruck unüberwindbarer regulatorischer Barrieren, die zu Fehlentscheidungen in der Entwicklung führen können. In der Folge verzögern sich vielversprechende Projekte oder werden ganz verhindert. So können etwa Mängel in der Planung klinischer Prüfungen im späteren Projektverlauf meist nicht mehr ohne enormen Aufwand behoben werden. Als Ansprechpartner in einem sehr frühen Stadium der Produktentwicklung kann das Innnovationsbüro Hilfestellung geben, wenn es um Fragestellungen zu den oft komplexen regulatorischen Anforderungen und notwendigen Verfahrensschritten geht. Weil kleine Unternehmen oft nicht sicher einschätzen können, ob oder welche regulatorischen Fragen sie angehen müssen, versteht das BfArM diese Form der Hilfestellung ausdrücklich auch als aktiven Beitrag. So wird das BfArM mit dem Angebot des Innovationsbüros auch dort vor Ort sein, wo Gründer, Start-ups und Forschungseinrichtungen angesiedelt sind. Im Arzneimittelbereich kann das Innovationsbüro z.B. frühzeitig darauf aufmerksam machen, welche Daten generiert werden müssen sowie auf spezifische Anforderungen bei bestimmten Produktgruppen hinweisen, etwa hinsichtlich der Qualitätsanforderungen. In Bezug auf Medizinprodukte z.B. können Entwickler von Medical Apps in einer sehr frühen Phase über eine mögliche Einstufung als Medizinprodukt und die sich daraus ergebenden regulatorischen Konsequenzen informiert werden. Das Innovationsbüro versteht sich als Vorstufe zur bereits etablierten und sehr erfolgreichen wissenschaftlichen und verfahrenstechnischen Beratung, in deren Rahmen im Laufe der Produktentwicklung konkrete wissenschaftliche Fragestellungen, z.B. zum Studiendesign, adressiert werden. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit

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