KI + ChatGPT in der Praxis: Chancen und Herausforderungen

Die Digitalisierung ist ein omnipräsentes Gesprächsthema, doch bei der praktischen Umsetzung hinken wir in Deutschland im internationalen Vergleich noch weit hinterher. Im Digitalisierungsranking für die Wettbewerbsfähigkeit belegt Deutschland lediglich den 19. Platz. Überlegungen und mögliche Anwendungen zur KI und ChatGPT sind: Patientenkommunikation: Chatbots wie GPT können dazu verwendet werden, mit Patienten zu interagieren, Terminvereinbarungen zu […]

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Ärzte und ihre Werberegeln: Ein Überblick

Ärzte stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn es um Werbung geht. Es gilt zunächst der Grundsatz: Werbung ist erlaubt! Aber: es gibt Einschränkungen! Ärzte müssen daher stets bedenken, dass ihre Werbefreiheiten begrenzt sind und besonderen Regeln unterliegen. Die Werberegeln sind komplex und erfordern genaue Rechtskenntnisse. Wir klären auf, welche Werbemaßnahmen für Ärzte erlaubt sind, und welche […]

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Die Kündigungsschutzklage: Arbeitgeber vor Gericht

Die Kündigung von Mitarbeitenden der Praxis oder sonstigen Unternehmens ist nicht selten emotional belastend. Und nicht selten führt sie auch zu teuren, rechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht. Reicht ein gekündigter Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eine Kündigungsschutzklage vor Gericht ein, sind Arbeitgebende oft besorgt und unsicher, wie sie reagieren sollen. Hier ist eine kurze Übersicht über den […]

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Hat Urlaub über das Befristungsdatum hinaus Konsequenzen?

Befristete Arbeitsverhältnisse enden normalerweise mit Ablauf des Befristungsdatums. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den oder die Arbeitnehmer:in auch über das Befristungsdatum hinaus einfach weiter arbeiten lässt. In dem Fall gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, das Arbeitsverhältnis ist damit entfristet (§ 15 Abs. 6 TzBfG). Wie verhält es sich, wenn […]

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Bundesweite Arztsuche der KBV – Überprüfen Sie Ihren Eintrag!

Seit Mitte Juli 2023 hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) ihrem Internetauftritt ein Relaunch verliehen – sowohl im Hinblick auf die Technik als auch auf das Design. Diese Neuerungen sind von besonderer Bedeutung, denn die regionale Arztsuche auf der Homepage ist seitdem nicht mehr verfügbar. Ein Blick hinter die Kulissen zeigt, dass die KVB eine […]

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Heimlicher Kaffee: Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

Im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht in einer viel beachteten Entscheidung (Beschl. v. 12.09.2022, Az.1 ABR 22/21) rechtsfortbildend die klare Verpflichtung für Arbeitgebende geschaffen, die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden zu erfassen. Seit fast neun Monaten müssen alle Beschäftigten ihre Arbeitszeit erfassen. In der Praxis geschieht das allerdings nicht. Um dies zu ändern, wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach langer Wartezeit der […]

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Freiberuflichkeit hat nichts mit Selbständigkeit zu tun!

Ein Beitrag aus dem aktuellen Mitgliedermagazin für hessische Zahnärztinnen und Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Hessen sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen veranlasst uns zu diesem Beitrag. Im aktuellen Heft wird ein Interview mit Herrn Prof. Dr. Christoph Benz, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer sowie Vorstandsmitglied der Bayerischen Landeszahnärztekammer, abgedruckt. In seiner Funktion als wissenschaftlicher Leiter der Akademie für freiberufliche …

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Kinder- und Jugendärzte zur HPV-Impfung für Jungen: „Ein wichtiger Schritt für mehr Gesundheit!“

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) fordert seit Langem die HPV-Impfung für Jungen. Nun hat die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut beschlossen, die HPV-Impfung künftig auch Jungen zu empfehlen. Dr. Hermann Josef Kahl, BVKJ-Präventionsexperte und Bundespressesprecher: „Die Impfempfehlung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Andere Länder praktizieren die Impfung für Jungen schon länger und schützen damit Jungen und Mädchen bzw. Frauen und Männer gleichermaßen vor HPV-assoziierten Erkrankungen. Humane Papillomviren (HPV) verursachen Krebserkrankungen wie etwa Gebärmutterhalskrebs, aber auch Krebserkrankungen der Vulva, Scheide, Penis, After, Mund, Rachen und Kehlkopf. Sie verursachen ebenfalls häufig Anogenitalwarzen. Diese sind zwar gutartig, aber unangenehm, hochansteckend und häufig wiederkehrend. Trotz intensiver Aufklärungsarbeit werden in Deutschland nur circa ein Drittel aller Mädchen im empfohlenen Zeitraum von neun bis 14 Jahren gegen HPV geimpft. Mit 17 Jahren sind aktuell nur 45 Prozent der Mädchen komplett gegen HPV geimpft. Damit ist ein guter Herdenschutz nicht zu gewährleisten. Die nun erweiterte STIKO-Empfehlung auf eine geschlechtsneutrale HPV-Impfung von Kindern und Jugendlichen wird dazu führen, dass mehr Menschen gegen HPV geimpft und damit geschützt werden; auch der Herdenschutz wird damit verbessert. Mädchen und Jungen sollen nach Inkrafttreten dieser Empfehlung künftig zwischen neun und 14 Jahren geimpft werden, das Nachholen von verpassten Impfungen soll spätestens bis zum 18. Geburtstag  erfolgen. Mit Veröffentlichung spätestens im Epidemiologischen Bulletin 34/2018 Ende August wird die neue STIKO-Empfehlung offiziell. Danach hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) drei Monate Zeit, die Aufnahme in die Schutzimpfungsrichtlinie zu prüfen. Diese regelt die Kostenübernahme von Impfungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Im Fall der HPV-Impfung wird sie erwartet, denn der G-BA folgt üblicherweise den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Eltern, die ihre Jungen jetzt schon impfen lassen wollen, haben die Möglichkeit dazu. Kinder- und Jugendärzte sind kompetente Impfärzte, die altersgerecht aufklären und impfen. Viele haben spezielle Sprechstunden für Jugendliche außerhalb der üblichen Sprechzeiten. Wegen der Kostenübernahme sollten gesetzlich versicherte Eltern aber zuvor mit ihrer Kasse sprechen.“ Pressemitteilung BVKJ

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Ärztetag Telemedizin: “Noch lange kein Durchbruch”- Welche Hürden verbleiben werden

Selbst wenn das sogenannte “Fernbehandlungsverbot” heute oder morgen fällt, verbleiben zahlreiche regulatorische Hürden für die Telemedizin. Für in Deutschland praktizierende Ärzte werden vor allem das Arzneimittelgesetz und die zur Anwendung kommende Vergütungsstruktur die Telemedizin vorerst weiter beschränken. Für aus dem Ausland betriebene Portale wie Fernarzt.com sind neben dem Arzneimittelgesetz auch das Heilmittelwerbegesetz weiterhin “Barrieren”.  Alle regulatorischen Aspekte sind unter dem folgenden Zitat ausgeführt. Eckhardt Weber, Betreiber von Fernarzt.com und Geschäftsführer der Startup-Plattform Heartbeat Labs: “Wir würden gerne sofort mit deutschen Ärzten und deutschen Apotheken zusammenarbeiten. Und wir finden es großartig, dass jetzt die ersten Schritte in Richtung Liberalisierung unternommen werden. Aber es muss noch viel mehr passieren, bis wir unseren telemedizinischen Service von Deutschland aus anbieten können: Deutsche Apotheker dürfen aktuell keine Rezepte von Telemedizin-Anbietern einlösen. Diskutiert wird außerdem, ob der postalische Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (generell) verboten wird. Auch ist die soeben beschlossene Musterberufsordnung nur eine Vorlage, die jetzt noch ihren Weg in die einzelnen Bundesländer finden muss. Im Saarland hat sich die Ärztekammer beispielsweise gerade gegen die Fernbehandlung gestellt. Und zuletzt muss man sich auch fragen, wie sich Telemedizin durchsetzen soll, wenn man sie nicht bewerben darf. Wir wollen zusammen mit allen anderen Akteuren im Gesundheitssystem konstruktive Lösungen für diese Herausforderungen finden. Denn Telemedizin hat ein enormes Potential, die gesundheitliche Versorgung trotz Alterung der Gesellschaft und Landarztmangel effizienter und besser zu gestalten.” Seit einigen Jahren bieten mehrere Unternehmen deutschen Patienten telemedizinische Behandlungen über Umwege an: Das Portale Fernarzt.com arbeitet beispielsweise mit britischen (von der Quality Care Commission zertifizierten) Ärzten zusammen, die deutsche Patienten per Online-Fragebogen behandeln und gegebenenfalls das Rezept elektronisch an eine Versandapotheke im EU-Ausland elektronisch übermitteln (Im Falle von Fernarzt.com ist es eine Apotheke in den Niederlanden). Die Anbieter berufen sich dafür auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Ausführlicher zu den verbleibenden Hürden für die Telemedizin in Deutschland § 48 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetz (Abgabeverbot bei Fernverschreibungen): “Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt.” Im Februar 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Vergütung für Video-Sprechstunden geregelt (KBV), die daraufhin kontrovers diskutiert wurde. Dazu das Ärzteblatt: “Ein weiterer Grund für die schleppende Verbreitung der telemedizinischen Anwendung ist die aus Sicht vieler Ärzte unzureichende Vergütung. ‘Die EBM-Ziffern für die Videosprechstunde werden mit lediglich 4,21 Euro für die Technik und 9,27 Euro für den Patientenkontakt vergütet – aber nur, wenn im gleichen Quartal kein Patientenkontakt stattgefunden hat (…)’” § 9 Heilmittelwerbegesetz untersagt Werbung für Fernbehandlung:  “Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).” Die Musterberufsordnung für Ärzte sind “Empfehlungen” für die Berufsordnungen der Ärzte auf Landesebene. Mit den Zeilen 507/508 des Koalitionsvertrags setzt sich die große Koalition für ein generelles Versandverbot von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ein. Die Passage wird seitdem von unterschiedlichen Gesundheitspolitikern in Deutschland kontrovers diskutiert (DAZ). § 4 Abs. 1 S. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des G-BA: (bezüglich Krankschreibungen) “Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.” Pressemitteilung von heartbeat Labs GmbH

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Bereitschaftsdienst: „Wir können das!“

„Die KVen sind in der Lage und gut aufgestellt, um gemeinsam mit den Krankenhäusern mehr Verantwortung zu übernehmen. Ziel ist eine engere Verzahnung der Notfallversorgung in den Krankenhäusern mit dem Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte. Doch die Rahmenbedingungen müssen stimmen.“ So lautete die gemeinsame Botschaft von Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein, sowie Dr. Gerhard Nordmann, 2. Vorstandsvorsitzender der KV Westfalen-Lippe, heute in der Arztrufzentrale NRW in Duisburg. „Auf der gesundheitspolitischen Agenda steht das Thema Notfallversorgung ganz oben. Wie schaffen wir es, dass die Patienten den für sie richtigen Ansprechpartner finden und nicht einfach ins nächstgelegene Krankenhaus gehen? Ein wichtiger Schritt dahin ist, den Bürgern die richtigen Informationen an die Hand zu geben Dazu gehört auch das Wissen um die bundesweite Bereitschaftsdienstnummer 116117. Mehr als sieben Millionen Anrufer im vergangenen Jahr zeigen, dass die Nummer nicht gänzlich unbekannt ist. Aber sie muss noch bekannter werden“, erklärte KBV-Chef Gassen. „Wir setzen uns für sektorenübergreifende Strukturen bei der Notfallversorgung ein. Schon heute haben wir viel umgesetzt. So befinden sich 90 Prozent unserer 75 Notfalldienstpraxen an oder in Krankenhäusern. Nicht mobile Patienten versorgen wir über ärztliche Fahrdienste, die über die Bereitschaftsdienstnummer 116117 koordiniert werden“, erklärte Bergmann. Er führte aus: „Die vom Gesetzgeber gewünschten Portalpraxen können eine Lösung darstellen. Allerdings fehlt bisher eine genaue Definition mit verbindlichen Standards für deren Organisation, Aufbau und Finanzierung. Sicher ist, dass wir nicht an jedem Klinikstandort eine solche Einrichtung brauchen. Das wäre weder notwendig noch wirtschaftlich.“ „In Westfalen ist der ärztliche Bereitschaftsdienst gut aufgestellt. Unsere Struktur zeichnet sich durch zentrale Notfallpraxen an Kliniken, Hausbesuchsdienste, fachärztliche Dienste und die Arztrufzentrale hier in Duisburg aus. An 20 Standorten haben wir bereits echte Portalpraxen mit gemeinsamen Tresen von Ambulanz und Bereitschaftsdienstpraxis etabliert – Tendenz steigend“, sagte Nordmann. Um anrufende Notfallpatienten in die richtige Versorgungsstruktur zu leiten, werde zudem in Ostwestfalen ab April die Zusammenlegung der Nummern 112 und 116117 getestet. Reformbedarf sahen alle drei Vorstände nicht nur bei der Struktur, sondern mindestens genauso dringend bei der Finanzierung der Notfallversorgung. „Die Leistungen in der Notfallversorgung – und zwar sowohl für die Kliniken als auch für die Niedergelassenen – werden aus dem budgetierten Honorar finanziert“, sagte Nordmann. „Die Folge ist, dass die Notfallversorgung immer mehr die Regelversorgung verdrängt. Und das darf nicht sein“, ergänzte Bergmann. „Letztlich schließt sich hier der Kreis: Die unsäglichen Budgets gehören abgeschafft. Nicht sofort alle auf einmal, aber wir müssen schrittweise damit beginnen“, so Gassen. Pressemitteilung der KV Nordrhein

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