Selbst wenn das sogenannte “Fernbehandlungsverbot” heute oder morgen fällt, verbleiben zahlreiche regulatorische Hürden für die Telemedizin. Für in Deutschland praktizierende Ärzte werden vor allem das Arzneimittelgesetz und die zur Anwendung kommende Vergütungsstruktur die Telemedizin vorerst weiter beschränken. Für aus dem Ausland betriebene Portale wie Fernarzt.com sind neben dem Arzneimittelgesetz auch das Heilmittelwerbegesetz weiterhin “Barrieren”. Alle regulatorischen Aspekte sind unter dem folgenden Zitat ausgeführt. Eckhardt Weber, Betreiber von Fernarzt.com und Geschäftsführer der Startup-Plattform Heartbeat Labs: “Wir würden gerne sofort mit deutschen Ärzten und deutschen Apotheken zusammenarbeiten. Und wir finden es großartig, dass jetzt die ersten Schritte in Richtung Liberalisierung unternommen werden. Aber es muss noch viel mehr passieren, bis wir unseren telemedizinischen Service von Deutschland aus anbieten können: Deutsche Apotheker dürfen aktuell keine Rezepte von Telemedizin-Anbietern einlösen. Diskutiert wird außerdem, ob der postalische Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (generell) verboten wird. Auch ist die soeben beschlossene Musterberufsordnung nur eine Vorlage, die jetzt noch ihren Weg in die einzelnen Bundesländer finden muss. Im Saarland hat sich die Ärztekammer beispielsweise gerade gegen die Fernbehandlung gestellt. Und zuletzt muss man sich auch fragen, wie sich Telemedizin durchsetzen soll, wenn man sie nicht bewerben darf. Wir wollen zusammen mit allen anderen Akteuren im Gesundheitssystem konstruktive Lösungen für diese Herausforderungen finden. Denn Telemedizin hat ein enormes Potential, die gesundheitliche Versorgung trotz Alterung der Gesellschaft und Landarztmangel effizienter und besser zu gestalten.” Seit einigen Jahren bieten mehrere Unternehmen deutschen Patienten telemedizinische Behandlungen über Umwege an: Das Portale Fernarzt.com arbeitet beispielsweise mit britischen (von der Quality Care Commission zertifizierten) Ärzten zusammen, die deutsche Patienten per Online-Fragebogen behandeln und gegebenenfalls das Rezept elektronisch an eine Versandapotheke im EU-Ausland elektronisch übermitteln (Im Falle von Fernarzt.com ist es eine Apotheke in den Niederlanden). Die Anbieter berufen sich dafür auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Ausführlicher zu den verbleibenden Hürden für die Telemedizin in Deutschland § 48 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetz (Abgabeverbot bei Fernverschreibungen): “Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt.” Im Februar 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Vergütung für Video-Sprechstunden geregelt (KBV), die daraufhin kontrovers diskutiert wurde. Dazu das Ärzteblatt: “Ein weiterer Grund für die schleppende Verbreitung der telemedizinischen Anwendung ist die aus Sicht vieler Ärzte unzureichende Vergütung. ‘Die EBM-Ziffern für die Videosprechstunde werden mit lediglich 4,21 Euro für die Technik und 9,27 Euro für den Patientenkontakt vergütet – aber nur, wenn im gleichen Quartal kein Patientenkontakt stattgefunden hat (…)’” § 9 Heilmittelwerbegesetz untersagt Werbung für Fernbehandlung: “Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).” Die Musterberufsordnung für Ärzte sind “Empfehlungen” für die Berufsordnungen der Ärzte auf Landesebene. Mit den Zeilen 507/508 des Koalitionsvertrags setzt sich die große Koalition für ein generelles Versandverbot von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ein. Die Passage wird seitdem von unterschiedlichen Gesundheitspolitikern in Deutschland kontrovers diskutiert (DAZ). § 4 Abs. 1 S. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des G-BA: (bezüglich Krankschreibungen) “Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.” Pressemitteilung von heartbeat Labs GmbH
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