Zahl möglicher Behandlungsfehler steigt um 10 Prozent

Rund 1.650 vermutete Behandlungsfehler (2016: 1.500) sind bei der AOK Baden-Württemberg im Jahr 2017 aufgelaufen – ein Plus von 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Davon wurden 799 Fälle auf Wunsch der Versicherten (2016: 761) geprüft und in 29 Prozent dieser Fälle (2016: 21 Prozent) hat sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler erhärtet. Auch beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg stieg die Zahl der Verdachtsfälle um über 11 Prozent: 2017 wurden im Auftrag der Krankenkassen 4.751 Fälle (2016: 4.262) gutachterlich auf einen Behandlungsfehler geprüft. Demnach hinterfragen Patientinnen und Patienten bei entsprechendem Verdacht medizinische Leistungen öfter und nehmen dabei die Beratung der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch. „Experten der AOK Baden-Württemberg unterstützen unsere Versicherten bei einem möglichen Behandlungsfehler und bieten neben der Beratung konkrete Hilfe bei möglichen weiteren Schritten“, sagt Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg. „Dass Versicherte diese Unterstützung stärker als bisher annehmen, spiegelt die wachsende Sensibilisierung für dieses Thema wider.“ Nach einer medizinischen Behandlung soll es Patienten bessergehen und im Idealfall können sie geheilt werden. Bleibt beides aus, kann es auch an einem Behandlungsfehler liegen. Ein Behandlungsfehler liegt zum Beispiel dann tatsächlich vor, wenn eine durchgeführte Maßnahme nicht dem medizinischen Standard ent-spricht oder die berufsfachliche Sorgfalt vermissen lässt. Das kann durch mangelnde Aufklärung im Patientengespräch, bei der Diagnostik, bei der Therapieauswahl, der Behandlung selbst oder bei der Koordinierung und Überwachung eines Eingriffs auftreten. Bereits seit mehr als 16 Jahren hilft die AOK Baden-Württemberg bei Verdachtsfällen ihren Versicherten und hat bisher bei 8.500 möglichen Behandlungsfehlern fachlich beraten. In den erhärteten Verdachtsfällen werden neutrale fachärztliche Gutachten von der AOK Baden-Württemberg in Auftrag gegeben, die den Versicherten kostenfrei zur Verfügung stehen. Besonders oft müssen sich die beauftragten Fachgutachten mit Fällen aus Orthopädie/Unfallchirurgie (23 Prozent) und Allgemeiner Chirurgie (21 Prozent) auseinandersetzen. Danach folgen Zahnheilkunde (inklusive Mund/Kiefer/Gesichts-Chirurgie) mit 11 Prozent sowie Innere Medizin und Frauenheilkunde/Geburtshilfe mit jeweils 8 Prozent. Einen Anspruch auf Schadenersatz haben Versicherte, wenn ein Behandlungsfehler ursächlich für einen gesundheitlichen Schaden ist. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherten. „Eine erleichterte Beweisführung ist immer wieder in der Diskussion, ist aber bisher von der Politik nicht aufgegriffen worden“, ergänzt Hermann. Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg

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Tag der Patientensicherheit: AOK Bayern fordert Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern

70 Prozent der gesetzlich Versicherten halten bei einem vermuteten Behandlungsfehler die Unterstützung der Krankenkasse für sehr wichtig oder äußerst wichtig. Das zeigt eine repräsentative Umfrage, die die AOK anlässlich des „Tages der Patientensicherheit“ am 17. September in Auftrag gegeben hat. 2016 beriet die größte Krankenkasse im Freistaat über 3.100 Versicherte wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler. Auf der Basis von rund 1.450 medizinischen Gutachten wurden 499 Behandlungsfehler bestätigt. Patientenrechte stärken durch Beweislastumkehr Derzeit müssen Patienten beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat. „Wir fordern bei Behandlungsfehlern eine erleichterte Beweislastumkehr“, so Hubertus Räde, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der AOK Bayern. Betroffene müssten dann nur noch belegen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Die behandelnden Ärzte oder Kliniken müssten beweisen, dass der Fehler, der ihnen unterlaufen ist, nicht die Ursache für den festgestellten Gesundheitsschaden ist. Damit würde nicht mehr der Patient die größere Last der Beweisführung tragen, sondern derjenige, der nachweislich den Fehler begangen hat. Pressemitteilung der AOK Bayern

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Behandlungsfehler: Patienten nicht mit Beweisführung belasten

Der AOK-Bundesverband begrüßt die Forderung des Patientenbeauftragten Karl-Josef Laumann, die Beweislast für Patienten zum Nachweis von medizinischen Behandlungsfehlern zu erleichtern. „Wir müssen vor allem den Patienten helfen. Wer Opfer eines Behandlungsfehlers geworden ist, darf nicht auch noch mit der Beweisführung belastet werden“, sagt Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes. Nicht die betroffenen Patienten sollten die Ursache des Behandlungsfehlers nachweisen müssen, sondern betroffene Ärzte ihre Unschuld. Litsch verweist darauf, dass alle AOKs ihren Versicherten ein umfassendes Behandlungsfehlermanagement bieten. Damit dies noch besser greifen könne, müsse es zusätzlich klare Informationspflichten der Leistungserbringer gegenüber Patienten und Krankenkassen geben, wenn Behandlungsfehler erkannt worden sind oder diese für den medizinischen Profi offensichtlich werden. Litsch: „Auch die Herausgabe von Unterlagen seitens der Ärzte und Kliniken muss weiter verbessert werden. Zu oft wird das den Versicherten und Krankenkassen verwehrt, so dass die Transparenz über den mutmaßlichen Behandlungsfehler am Ende auf der Strecke bleibt.“ In diesem Zusammenhang wiederholt der AOK-Bundesverband seine Forderung nach einem Härtefallfonds für die Opfer von Behandlungsfehlern. „Patienten, die von einem schweren Behandlungsfehler betroffen sind, brauchen über einen langen Zeitraum emotionale und finanzielle Unterstützung.“ Zusätzlich müsse die Fehlerprävention intensiviert werden. So sollten Mediziner vor einer Therapie oder Operation noch klarer mit den Patienten besprechen, warum eine bestimmte Methode geeignet ist, welche Erfolgsaussichten bestehen und welche Risiken auftreten können. Auch die Variante der Nicht-Behandlung müsse den Patienten erläutert werden. Martin Litsch: „Nur so befähigen wir Patienten zu einer gemeinsamen Therapieentscheidung mit ihren Ärzten auf Augenhöhe.“ Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes

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Knappschaft unterstützt ihre Versicherten bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler

Haben gesetzlich Krankenversicherte einen begründeten Verdacht, dass ihr Arzt sie falsch behandelt hat, bekommen sie Hilfe durch ihre Krankenkasse. Die Knappschaft unterstützt ihre Kunden zum Beispiel dabei, die notwendigen Behandlungsunterlagen zu beschaffen. Erhärtet sich der Verdacht, holt die Krankenkasse eine neutrale ärztliche Stellungnahme ein. Dabei wird geprüft, ob die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung nach den geltenden Standards durchgeführt wurde. Die Stellungnahme ist für Versicherte der Knappschaft kostenlos. Betroffene erhalten so einen ersten Anhaltspunkt, ob es sich lohnen könnte, Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt zu erheben. Im Jahr 2015 hat die Knappschaft in 560 Fällen Versicherte oder deren Angehörige beraten, die einen ärztlichen Behandlungsfehler vermutet haben. In insgesamt 290 Fällen wurden ärztliche Stellungnahmen eingeholt. Der geäußerte Verdacht auf einen Behandlungsfehler hat sich dabei in mehr als jedem vierten Fall bestätigt. Am häufigsten bezogen sich die erhobenen Vorwürfe auf die Fachrichtungen Chirurgie, Orthopädie und Zahnmedizin. Pressemitteilung der Knappschaft-Bahn-See

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Behandlungsfehler: Zahnarzt muss auch über seltene Risiken aufklären

Die Risikoaufklärung ist ein zentraler Punkt der Arzthaftung. Der Patient muss umfassend über Behandlungsrisiken und auch über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. In dem aktuell vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschiedenen Fall, hatte die Patientin nach Einsetzen von zwei Implantaten Sensibilitätsstörungen und Schmerzen. Eine dauerhafte Schädigung der Nerven war eingetreten. Das Landgericht sprach der Patientin ein Schmerzensgeld i.H.v. Continue Reading

Nachbesserungsrecht des Zahnarztes

Das Thüringer OLG hat in seiner Entscheidung vom 29.05.2012 (Az.: 4 U 549/11) klargestellt, inwieweit ein Patient einen Zahnarzt zunächst zur Nachbesserung auffordern muss, bevor er anschließend Schadenersatz und Schmerzensgeld von ihm wegen Behandlungsfehlern verlangt. Der Fall Die privatversicherte Patientin hat sich seit dem Jahr 2000 bis zum 08.12.2006 beim Zahnarzt in ambulanter Behandlung befunden. […]

Ärzte dürfen sich nicht auf die Eigendiagnose eines sachkundigen Patienten verlassen

So hat es jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschieden. Der Arzt muss seinen Patienten immer sorgfältig und medizinisch umfassend befragen. Der Patient, der selbst Rettungssanitäter war, klagte beim Arzt über starke Schmerzen in der linken Körperhälfte. Dabei erklärte der Patient, dass er aufgrund einer bereits erfolgten internistischen Befunderhebung von einem eingeklemmten Nerv ausgehe. Der hier Continue Reading