Wird das Naturheilmittel Cannabis als Hilfe gegen Krebs unterdrückt?

In einer Studie der Zeitschrift Nature Reviews-Cancer von 2003 wurde bekannt gegeben, dass ein Wirkstoff im Cannabis das Wachstum von Krebszellen verhindern bzw. behindern kann. Anzeichen für diese Wirkung wurden schon in den 70er Jahren entdeckt – doch irgendwie ist diese Entdeckung auch bis zum Jahr 2017 noch nicht so publik geworden. Im Zuge der […]

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Medizinisches Cannabis aus Apotheken: Was Patienten wissen sollten

Bald können Ärzte im Rahmen ihrer Therapiefreiheit im Einzelfall medizinischen Cannabis verordnen. Ein entsprechendes Gesetz soll noch im März in Kraft treten. „Jede Apotheke kann dann nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Der Arzt bestimmt unter anderem die Dosis und die Art der Anwendung. Cannabis kann in verschiedenen Formen verordnet werden, zum Beispiel als Blüten. Cannabisblüten sind in unverarbeitetem Zustand ungleichmäßig und nicht korrekt zu dosieren. Die Apotheken mahlen die unzerteilten Blüten unter definierten Bedingungen und geben sie als Rezepturarzneimittel an die Patienten ab. Der Patient kann die pulverisierten Blüten mit einem kleinen Dosierlöffel, den er von der Apotheke bekommt, genau abmessen. Für kleine Einzelgaben und den individuellen Bedarf können die Apotheken das Pulver in Papierkapseln abfüllen „Das Abmessen von Cannabisblüten ‚nach Gefühl‘ ist für eine medizinische Anwendung nicht zu verantworten, denn das führt zwangsläufig zu Über- oder Unterdosierungen“, sagt Kiefer, der auch Vorsitzender des Neuen Rezeptur-Formulariums (DAC/NRF) ist. Das DAC/NRF hat zu Cannabis mehrere Arbeitsanweisungen für Apotheken entwickelt. Nicht nur über die Dosis, auch über die Anwendungsform entscheidet der Arzt. Apotheker geben ihren Patienten bei der Abgabe des Rezepturarzneimittels entsprechende Anweisungen mit. Kiefer: „Ein ‚Probieren geht über Studieren‘ hat in der rationalen Arzneimitteltherapie mit Cannabis keinen Platz. Deshalb haben wir Anleitungen für die Anwendung entwickelt, die für Patienten leicht umzusetzen sind und zu einheitlichen und wiederholbaren Ergebnissen führen.“ Cannabis kann von Patienten inhaliert oder nach einer wässrigen Abkochung („Tee“) getrunken werden. Für die Inhalation gibt es elektrische Verdampfer, die die Cannabisblüten unter definierten Bedingungen erhitzen. Der Patient kann dann den Dampf nach und nach vollständig inhalieren. Kiefer: „Das Rauchen von Cannabis zusammen mit Tabak als ‚Joint‘, die Teezubereitung mit fetthaltigen Flüssigkeiten, wie Sahne, oder das Einbacken in Kekse sind für medizinische Zwecke völlig ungeeignet, da die Dosis nicht reproduzierbar wäre.“ Besser als mit Cannabisblüten kann dem individuellen Bedarf des Patienten entsprechend mit dem Cannabis-Hauptwirkstoff, dem Dronabinol oder kurz „THC“, behandelt werden. Liegt eine entsprechende Genehmigung vor, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für ärztlich verordnete Rezepturarzneimittel mit Cannabis oder Dronabinol. Für Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt nur die Zuzahlung an, die pro Arzneimittel höchstens 10 Euro beträgt. Medizinisches Cannabis wird immer auf einem gelben Betäubungsmittelrezept verordnet. Da es nach der Ausstellung nur eine Woche lang gültig ist, sollten Patienten dieses Rezept umgehend in einer Apotheke einlösen. Kiefer: „Rezepturarzneimittel mit Cannabis bekommt man nicht im Versandhandel, aber die wohnortnahen Apotheken versorgen ihre Patienten auch in diesem Fall schnell und sicher.“ Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.

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Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: Schwerkranke müssen bestmöglich versorgt werden

Der Bundestag hat heute einstimmig in 2./3. Lesung das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Schwerkranke Menschen müssen bestmöglich versorgt werden. Dazu gehört, dass die Kosten für Cannabis als Medizin für Schwerkranke von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders wirksam geholfen werden kann. Das ist auch ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Palliativversorgung. Außerdem wird es eine Begleiterhebung geben, um den medizinischen Nutzen genau zu erfassen.“ Parlamentarische Staatssekretärin Ingrid Fischbach: „Bei schweren Erkrankungen wie chronischen Schmerzen oder Multiple Sklerose kann Cannabis als Medizin helfen, Symptome zu lindern. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass künftig Patientinnen und Patienten Cannabis in Arzneimittelqualität durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet bekommen können, wenn es medizinisch angezeigt ist. Die Genehmigungsfrist durch die Krankenkasse soll bei Patientinnen und Patienten, die Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten, höchstens drei Tage betragen. Dadurch wird eine schnelle und unbürokratische Hilfe gewährleistet.“  Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler: „Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz, Cannabis in medizinischer Form an schwerstkranke Patienten auf Rezept abgeben zu können, bedeutet für viele Betroffene eine Entlastung. Wem Cannabis wirklich hilft, der soll Cannabis nun auch bekommen können, in qualitätsgesicherter Form und mit einer Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen. Die Möglichkeit, Medizinalcannabis in der ärztlichen Praxis einsetzen zu können, ist ein großer Schritt und steht für eine moderne und differenzierte Gesundheitspolitik.“ Cannabisarzneimittel sollen als Therapiealternative bei Patientinnen und Patienten im Einzelfall bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden können, wenn nach begründeter Einschätzung des behandelnden Arztes eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome zu erwarten ist. Dies kann zum Beispiel in der Schmerztherapie, bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit der Fall sein. Mit Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis in der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert, die bislang grundsätzlich auf zugelassene Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen Anwendungsgebiet begrenzt war. Insbesondere wird eine Erstattungsmöglichkeit von Cannabis in Form getrockneter Blüten für schwerkranke Menschen geschaffen. Um weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu gewinnen, wird eine Begleiterhebung durchgeführt. Dazu übermitteln Ärzte und Ärztinnen ohnehin vorliegende Daten – zum Beispiel zur Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen – anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Mit der Erhebung sollen auch Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gesammelt werden. Zukünftig soll in Deutschland zudem ein staatlich überwachter Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken erfolgen können. Die damit verbundenen Aufgaben werden – unter Beachtung der völkerrechtlich bindenden Vorgaben des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe – dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen (staatliche „Cannabisagentur“). Bis durch die Cannabisagentur ein staatlich kontrollierter Anbau in Deutschland umgesetzt werden kann, soll die Versorgung mit Medizinalcannabis über Importe gedeckt werden. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig und soll im März 2017 in Kraft treten. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/Cannabis-als-Medizin www.drogenbeauftragte.de Pressemitteilung des Bundesminsteriums für Gesundheit

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Bundesapothekerkammer begrüßt neues Cannabisgesetz

Die Bundesapothekerkammer begrüßt, dass in Zukunft Patienten mit medizinisch notwendigem Cannabis versorgt werden können. „In ärztlicher Hand ist Cannabis eine weitere Therapieoption. Wir freuen uns, dass unsere langjährige Forderung aufgegriffen wurde und medizinisch notwendiges Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „In Zukunft können Patienten Rezepturarzneimittel aus Cannabis in kontrollierter pharmazeutischer Qualität aus der Apotheke bekommen. Die Krankenkassen können diese Medikamente nach vorheriger Genehmigung auch erstatten.“ Das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ wurde heute in der 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet. Es tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Zur Zeit wird gesellschaftspolitisch diskutiert, ob Cannabis zu Genusszwecken in Deutschland legalisiert werden soll. Das aktuell verabschiedete Gesetz bezieht sich nur auf medizinisch verordnetes Cannabis. Kiefer: „Jeder weiß: Medikamente haben Risiken und Nebenwirkungen. Es wäre fahrlässig und falsch, aus dem medizinischen Einsatz zu folgern, dass Cannabis als Genussmittel harmlos wäre.“ Aus Sicht der Apothekerschaft sollte die Legalisierung zu Genusszwecken sorgfältig geprüft werden, da der Konsum von Cannabis mit Risiken verbunden ist. Risiken sind u.a. das erhöhte Unfallrisiko, eine Assoziation mit psychischen Erkrankungen, wie Angststörungen und Depression, und die mögliche Entwicklung einer Sucht. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.

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Die Hanf(apo)theke?!

Die (anonym bleiben wollende) Apothekerin aus Basel hat mir zwei Bilder geschickt, die ich hier in einem Bild kombiniert habe: Nicht so gut zu sehen, aber im Bild links steht im Schaufenster „hanfapotheke“ und im Bild rechts nur noch „hanftheke“. Dazu schreibt sie: Wir waren sehr überrascht, als Ende September in der Nähe ein Laden […]

Die Apotheke als unfreiwilliger Dealer-Zulieferer

Passend zum Thema gestern. In Deutschland sind sie momentan stark am Diskutieren, wie das mit der Zulassung von Cannabis als Medizinprodukt gehen soll. Es gibt aber jetzt schon Apotheken, die die Erlaubnis haben auf Rezept und mit Bewilligung Cannabis an einzelne Patienten abzugeben. Die Krankenkassen zahlen das (wie bei uns) bisher im Normalfall nicht, was […]

Sie wissen schon … (oder nicht?)

Frischgebackener Papa in der Apotheke: “Ich möchte aufhören zu rauchen, aber … nicht Zigaretten. Sie wissen schon: Cannabis.” Ah. Ich bin ein bisschen unsicher … die ganzen Tipps zum aufhören rauchen und die Nikotinersatzpräparate greifen da irgendwie nicht. Habt ihr irgendwelche Tipps oder Ideen? Tagged: Abhängigkeit, Apotheke, Cannabis, Rauchen

Das Ende der Drogenpolitik und wie man es verhindern könnte

Neulich habe ich sehr ausführlich über Gesundheitsrisiken unser aller Lieblingsdroge recherchiert – Cannabis ist ein bisschen weniger harmlos als man es sich gerne erzählt. Das ist aber nur die eine Hälfte der Geschichte. Die andere Hälfte, die man dabei auch kennenlernt, ist die vom bevorstehenden Kollaps der bisherigen verbotsbasierten Drogenpolitik. Ich meine damit nicht das übliche Wehklagen über all die Ungereimtheiten, Ungerechtigkeit und blanke Menschenverachtung. Das grundsätzliche Prinzip wird bald einfach nicht mehr funktionieren. Der Kontext der Drogenpolitik – alsoweiter