Wahnsinnswoche 2018:11

In dieser Woche 157 Patientenkontakte und 13 Terminausfälle. Vor Mitte Mai sind leider keine Termine mehr frei.


Jens Spahn (CDU), der neue Gesundheitsminister, hat sein Einfühlungsvermögen und seine Fähigkeit zur Anteilnahme schon eindrucksvoll unter Beweis stellen können: “Niemand müsste in Deutschland hungern, wenn es die Tafeln nicht gäbe.” Auch, wenn er faktisch in Teilbereichen Recht hat – die gesetzliche Grundsicherung wird tatsächlich mit großem Aufwand genau bemessen und regelmäßig angepasst (alle fünf Jahre) – erscheint sein Auftritt in seiner neuen Position ein wenig geschmacklos.

Jetzt hat der Gesundheitsminister in einem Berliner Restaurant den Beweis geliefert, dass eine Person von einem Hartz-IV-Regelsatz für Alleinstehende sehr wohl ohne Probleme satt werden kann.


CDU-Politiker Erwin Rüddel wirbt auf Twitter für mehr positive Berichte aus der Pflege. Die Pfleger antworten mit erschütternden Anekdoten aus ihrem Arbeitsalltag.


In einer App zur Dokumentation von Rettungsdiensteinsätzen wurde ein fatales Datenleck entdeckt, durch das unter anderem der Zugriff auf sensible Patientendaten möglich war.


Eine US-Firma plant für die kommenden Jahre eine ganz besondere Dienstleistung: Sie verspricht, Hirne so genau konservieren zu können, dass sie sich eines Tages auf einem Computer simulieren lassen.


Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Beschäftigter hat in der Regel auch dann einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch seinen gesetzlichen Krankenversicherer, wenn er mit Duldung seines Arztes ins Ausland reist, um einen Erholungsurlaub anzutreten.

FAQ zum Krankengeld.


Soulfood: Lusine – Just A Cloud

Wahnsinnswoche 2016:38

In dieser Woche 132 Patientenkontakte und 5 Terminausfälle. Regelleistungsvolumen ist voll: diese und nächste Woche arbeite ich nur noch ehrenamtlich.


Auslassversuch nach mehr als 10 Jahren Depotmedikation? Meinetwegen, aber Vorsicht: auch wenn es sich so anfühlt, als bräuchten Sie das Zeug nicht mehr – “Mir geht’s doch ganz gut und die Dämonen sind immer noch da!” – das kann ins Auge gehen. Vor allem, wenn Sie dann ein halbes Jahr später plötzlich anfangen, rituelle Feuer auf ihrem Wohnzimmertisch zu entfachen. Wäre besser gewesen, wenn Sie meinem Vorschlag, doch wieder mit dem Depot anzufangen, gefolgt wären. Dann hätte es wohl kein PsychKG gegeben…


Nein: außerhalb der offenen Sprechstunden können Sie NICHT ohne Termin in die Praxis kommen. Entweder bin ich unterwegs, oder ich habe bereits andere Verpflichtungen.


Captain Obvious: “Ihre Stressreaktion kann ihre Gesundheit langfristig beeinflussen.” (Zehn-Jahres-Studie aus Frankreich). Als Anfänger könnten Sie sich eine App besorgen, um sich wieder zu beruhigen. Oder einfach abschalten. SSRI wirken nämlich nicht so gut, wenn Sie dauernd im Stress sind, oder wenn Sie einen attraktiven Job mit hohem Ansehen haben (vielleicht mit viel Stress???). Oder wenn Sie arbeitslos sind. Mann. Das ist vielleicht kompliziert…


Ist die Behandlung von Depressionen einen Euro am Tag wert?


Einige Krankenkassen versuchen, ihre Mitglieder (auf dem Papier) kränker zu machen, als sie eigentlich sind, um dafür Millionen aus dem Risikostrukturausgleich zu kassieren. Heißt “upcoding” und soll knapp eine Milliarde kosten.


Depressiv? Machen Sie Sport. Gehen Sie aus. Besuchen Sie Ihre Familie. Duschen Sie regelmäßig. Erledigen Sie Ihren Haushalt. Wie, das können Sie nicht? Weil Sie ja depressiv sind? Erm… das nennt sich behavioural activation, kurz BA (nein, nicht dieser BA). Wird wohl zurzeit als billige Alternative zur kognitiven Verhaltenstherapie angepriesen, wirkt aber nicht besser als Homöopathie (nein, Homöopathie wirkt auch nicht).


Immer wieder lieb (und teuer): mit der Praxissoftware auf neue Hardware umziehen. Nächtlicher Spaß am Gerät, das im Auslieferungszustand eine alte Betriebssystemversion mitbringt. Die sich nicht updaten lässt. Nach längerem Grübeln: da war doch mal was, neues Updateverfahren oder so. Ging dann mit offline-update.

Next step: wo war nochmal die DVD mit den Office-Programmen? Gibt’s als Download. 80% der Einstellungen mit MOBackup übertragen, 20% in Handarbeit und Nachtschicht. Praxissoftware rüberkopieren – läuft. Bis auf die Druckereinstellungen… händisch eingetragen für jedes Formular. Archivsoftware installiert und rüberkopiert – Daten nicht gefunden. Nach längerem Grübeln: die Installationsroutine hat das Verzeichnis verbogen. Korrekt nachinstalliert.

Zuletzt: Faxhardware und -software einrichten. Die Fritzbox soll das können: FritzFax4Fritzbox installiert – läuft. Kommt bloß nix bei der Gegenstelle an… wieder runter damit, alte FritzUSB angehängt. Wird nicht erkannt. Nach längerem Grübeln: bei der Installation händisch AVM Fritz!X USB installieren, CAPI-Treiber installieren, FritzFax installieren (wo war nochmal die Original-CD?). Läuft jetzt.


Absacker zum Feierabend: üble Stimmungsmache gegen Ärzte. Kontext: [1] [2] [3] [4]

Werden alle bisherigen Krankenversichertenkarten (KVK) ab 1.1.2014 schlagartig ungültig?

Diverse Krankenkassen setzen im Augenblick ihre kritischen Versicherten massiv unter Druck mit dem Hinweis, dass ihre bisherige Krankenversichertenkarte, selbst wenn mit einem längeren Ablaufdatum versehen, ab 1.1.2014 schlagartig ungültig werden würde. Alle Anfragen an die Krankenkassen, wo das denn so stünde, verliefen bislang erfolglos.

Wie ist die faktische Lage?

Diese Regelungen stehen in keinem Gesetz sondern in einer untergesetzlichen Regelung, dem sogenannten Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ) der gerade geändert worden ist. Am 27.9.2013 wurde dieser erstmalig veröffentlicht als CD Beilage zum Deutschen Ärzteblatt, der neue BMÄ 2013, mit Protokollnotizen, aber ohne die Anhänge, die aber für die Frage der e-GK Regelungen besonders interessant sind! Aus den nicht veröffentlichten Anlagen zum BMÄ geht tatsächlich hervor, dass die Krankenkassen zum 1.1.2014 alle bisherigen „alten“ Krankenversichertenkarten für ungültig erklären.

ABER:

Im veröffentlichten Haupttext des BMÄ steht auch Folgendes:

„§ 19 (2) 1Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen.“(BMÄ 2013)

Und:

Die Krankenkassen müssen, wenn sie denn das „Ungültig-Werden“ faktisch durchsetzen wollen, aktiv selbst die alten Karten vom Versicherten einziehen (das steht übrigens auch im Sozialgesetzbuch). Dass das praktisch nicht wirklich möglich ist, ist wohl auch beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen jedem klar. Da die Kartenlesegeräte in den Arztpraxen sowohl die alten wie auch die neuen Karten auslesen können wird es also auch nach dem 1.1.2014 möglich sein, dort die alten Karten für die Behandlung zu nutzen, sofern sie noch nicht abgelaufen sind, hier ein Zitat aus der aktuellen Info einer kassenärztlichen Vereinigung an ihre Mitglieder von vorgestern:

►► Elektronische Gesundheitskarte

„Ab Januar 2014 gilt offiziell nur noch die e-GK als gültiger Versicherungsnachweis der Patienten. Im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung können aber die alten Krankenversichertenkarten weiterhin in das PVS eingelesen werden. Auf Basis der „alten“ KVK können also auch in Zukunft Leistungen abgerechnet oder veranlasst und Verordnungen und Bescheinigungen ausgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen ihre Versicherten eingehend auffordern werden, bis Jahresende ein Lichtbild zwecks Ausstellung der eGK einzureichen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.“(KV Telegramm HH 27.9.2013)

Man kann also jedem, der noch eine KVK mit einem späteren Ablaufdatum besitzt, nur empfehlen, sich bei der Kasse nach der Rechtsgrundlage für das „Ungültig-Werden“ zu erkundigen. Und allen, die keine gültige KVK haben, bei ihrer Krankenkassen um einen schriftlichen Behandlungsausweis zu bemühen für jeweils ein Quartal falls sie nicht gewillt sind, ein Foto für die Ausstellung einer neuen e-GK einzureichen. Medizin-Rechtler haben mehrfach nachgewiesen, dass die Frage des Versichertenstatus an sich nicht vom Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte abhängig ist.

Dr.Silke Lüder

Bekomme ich automatisch eine Privatrechnung bei Nichtvorlage der elektronischen Gesundheitskarte?

Viele Kassen üben hier im Moment einen massiven Druck auf ihre Versicherten aus, um bis Ende 2012 das politisch erzwungene Limit von 70 % ihrer Versicherten mit e-GKs auszustatten. Ein typischer Brief an e-Card kritische Kassenversicherte sieht im Augenblick so aus:

“Sehr geehrte Frau XY,
Sie haben noch keine neue TK-Gesundheitskarte von uns erhalten.
Der Grund ist, dass Sie uns noch kein Passbild eingereicht haben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass wir – wie alle Krankenkassen – dem gesetzlichen Auftrag entsprechend unsere Versicherten mit der elektronischen Gesundheitskarte ausstatten. Was passiert, wenn wir kein Bild von Ihnen erhalten?

Sobald für alle Versicherten die bisherige Krankenversicherungskarte für ungültig erklärt wird, können Leistungen nur noch über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet werden. Ohne die neue Karte kann es dazu kommen, dass Sie für in Anspruch genommene Leistungen eine Privatrechnung erhalten. Diese Kosten können wir leider nicht erstatten. Wir möchten, dass Sie auch weiterhin alle Leistungen in Anspruch nehmen können und bitten Sie deshalb noch einmal, uns Ihr Passbild einzureichen“. Zitat Ende

Dazu Folgendes:

“Privatabrechnung” bei Nichtvorlage der e-GK steht nicht im Gesetz (so wie in den Schreiben der Kassen suggeriert wird) sondern nur im Bundesmantelvertrag Ärzte von 2008 der in 2012 gekündigt wird

Dort steht: Vereinbarung
zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
zwischen den Krankenkassen und der KBV
Stand: 22.04.2008

“Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung werden gemeinsam einen Stichtag festlegen, ab dem die Krankenversichertenkarte ihre Gültigkeit verliert.”

Kommentar: Da dieser Stichtag noch nicht vereinbart wurde, gelten die KVKs weiter. Bis wann, ist bisher unbekannt. Kann frühestens nach Ausgabe von 100 % e-GKs an die Versicherten geschehen, das heißt, nicht vor Ende 2013, schätzungsweise.

“Bekomme ich automatisch eine Privatrechnung bei Nichtvorlage der elektronischen Gesundheitskarte?” vollständig lesen

Gehört das Einsenden eines Passbildes zu den gesetzlich definierten Mitwirkungspflichten der Versicherten? Ein juristischer Kommentar

Besteht für mich als gesetzlich Krankenversicherten tatsächlich eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass ich meiner Krankenkasse ein Passfoto bzw. ein Lichtbild von mir zur Verfügung stellen muss?

Es besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Versicherten dahingehend, der Versicherung ein Passfoto/Lichtbild von sich zur Verfügung zu stellen. § 291 Abs.2 SGB V regelt lediglich, dass die Krankenversichertenkarte neben der Unterschrift ein Lichtbild des Versicherten enthält. Es wurde aber keine diesbezügliche Verpflichtung des Versicherten geregelt. Sinn und Zweck des § 291 Absatz 2 SGB V ist es, Missbräuchen dadurch entgegenzuwirken, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mittels Lichtbild und Unterschrift ähnlich dem Personalausweis oder Reisepass zu einem Ausweis- und Identifikationsdokument ausgestaltet wird. Siehe hierzu Anlage 4a des BMV-Ä Anhang 1 unter Ziffer 1.2.:„Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen.
Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen.” Sofern der Versicherte über keine eGK verfügt, was nach § 15 Abs.2 SGB V eine nicht sanktionierte Pflichtverletzung darstellt, kann/darf der Arzt nach dem “Bundesmantelvertrag Ärzte” (BMV-Ä), die avisierte Behandlung gegenüber dem Versicherten privat abrechnen, wenn dieser auch nach zehn Tagen noch keine eGK vorlegt (Anhang 1 Pkt. 2 BMV-Ä). Weist der Versicherte dem Arzt jedoch seinen Leistungsanspruch über die zuständige Krankenkasse noch im selben Quartal nach, ist der Arzt zur Rückzahlung der Privatvergütung an den Versicherten verpflichtet.

Sind bereits rechtsverbindliche Anforderungen an dieses Lichtbild definiert (z.B. Farbfoto, biometrisch vermessbar, …)?

Nein, aus § 291 Abs.2 SGB V ergeben sich keine diesbezüglichen zwingenden Anforderungen. Die §§ 291a, 291b SGB V sehen im Übrigen die Einrichtung einer Gesellschaft für Telematik vor, welche die “technischen Vorgaben einschließlich des Sicherheitskonzeptes” sowie “Inhalt und Struktur der Datensätze” zum Betrieb der eGK regelt. Diese Gesellschaft empfiehlt die Nutzung eines biometrischen Fotos. Allerdings ist diese Empfehlung eine Orientierungshilfe für die Krankenkassen, die für sich aber m.E. keinen Anspruch der Krankenkassen auf ein biometrisches Foto bergründen kann. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Regelung.

Muss ich als Versicherter tatsächlich negative Konsequenzen befürchten, wenn ich kein Lichtbild von mir zur Verfügung stelle und das Schreiben der Krankenkasse ignoriere?

Nein, § 206 II SGB V stellt auf eine Verletzung der Pflichten aus § 206 Abs.1 SGB V ab. Dies betrifft aber ausschließlich die Mitteilung versicherungsrelevanter Tatsachen, wie die, die der Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben dienen. Diese Aufgaben betreffen im Prinzip die Erfüllung des Sachleistungsprinzips (Bereitstellung von Leistungen durch die KK etc.pp). Das Foto dient aber – wie oben bereits dargestellt – nicht der Feststellung der Beitragspflicht, Versicherungspflicht oder der Ermöglichung der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben. Denn diese Tatsachen sind ja nicht strittig. § 307 SGB V ist vorliegend ebenso nicht einschlägig. Nach § 307 Abs.2 Nr.2 SGB V handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt. Bei dem Foto handelt es sich – wie schon gesagt – nicht um eine Auskunft, die unmittelbar die Beitrags – oder Versicherungspflicht des Versicherten betrifft. Auch § 307 Abs.1 Nr.2 SGB V ist nicht einschlägig. Hiernach handelt der Versicherte ordnungswidrig, wenn er entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Das Foto ist keine erforderliche Unterlage im Sinne von § 206 SGB V. § 60 SGB I ist ferner ebenso wenig einschlägig, da das Foto keine Tatsache darstellt, die unmittelbar für die Inanspruchnahme der Sachleistung der Krankenkasse erheblich ist.(RA Ouahes)

Wir danken dem Berliner Rechtsanwalt Marksen Ouahes (Medizinrecht) für diese juristische Beurteilung!

Mit Widerspruch und Klage gegen die eCard

Der Ablauf, den diese Anleitung beschreibt, wird fast sechs Monate dauern. In der Zeit werden Sie dafür etwa zwei Stunden brauchen, wenn Sie nichts Überflüssiges tun. Es entstehen lediglich Portokosten. Risiken gehen Sie keine ein. Wenn alles schiefgeht: das Schlimmste, was passieren kann, ist, dass Sie die EGK benutzen müssen. Und an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werden. Wenn Sie nichts tun, wird es bedeutend wahrscheinlicher, daß Ihnen das passiert. Egal ob sie freiwillig oder unfreiwillig versichert sind: Gesetzliche Krankenkassen dürfen Ihnen nicht kündigen, sie dürfen nicht Ihren Beitrag erhöhen, weil sie nicht mit der Karte einverstanden sind.

Weiterlesen bei Neuanfang e.V.