Compliance im Gesundheitswesen – Zusammenarbeit zwischen Fachkreisen und Unternehmen

Das Einhalten von Gesetzen und Richtlinien sowie freiwilligen Kodizes nennt sich Compliance. Wo fängt Korruption im Gesundheitswesen an? Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Unternehmen sind erlaubt und wie müssen diese konkret ausgestaltet sein? Grundsätzlich gelten für Bestechung und Vorteilsnahme im Gesundheitswesen die Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) 299, 299a, 299b sowie 331ff. Wie die zentrale Grundprinzipien der Zusammenarbeit aussehen können, erfahren Sie in diesem Blog-Beitrag.

Wen fragen eigentlich Führungskräfte? Rechtsberatung für Entscheider im Gesundheitswesen

Auch Führungskräfte können nicht alles wissen – vor allem bei schwierigen Rechtsfragen, die Arbeit oder Karriere betreffen, sind sie auf die Hilfe von juristischen Spezialisten angewiesen. Aber wen fragen sie dann? Entscheider im Gesundheitswesen will der Medizin-Management-Verband dafür ein Partner sein: Er bietet seit Beginn des Jahres 2016 eine Rechtsberatung für seine Mitglieder an, deren Kosten bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten sind. Die interdisziplinär ausgelegte Vereinigung von Führungskräften im Gesundheitswesen kooperiert dafür mit der „United Leaders Association“ (ULA), der Vereinigung der deutschen Führungskräfteverbände. Ihr Hauptgeschäftsführer Ludger Ramme erklärt, wie Mitglieder von dem neuen Angebot profitieren.

Zahnarzt-MVZ – aktueller Stand

Seit dem 01.08.2015 besteht für Zahnärzte die Möglichkeit, rein zahnärztliche MVZ zu gründen. Die Umsetzung in der Praxis ist in den Bundesländern unterschiedlich, weil die Zulassungsausschüsse der KVen die neuen gesetzlichen Möglichkeiten unterschiedlich auslegen. Gerade die Frage, ob bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) 1:1 in MVZ mit Nebenbetriebsstätten umgewandelt werden können, ist umstritten. In Sachsen etwa […]

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16. Deutscher Medizinrechtstag – Tag 1 im Live-Ticker

Der 16. Deutsche Medizinrechtstag zum Thema: “Der Arzt im Spannungsfeld zwischen Haftung, Regress(verzicht) und den Unwägbarkeiten des Gutachtens”. So gut wie pünktlich eröffnet Dr. Thomas Motz, Vorstandsvorsitzender des Medizinrechtsanwälte e.V., die Veranstaltung und stellt das Programm der nächsten beiden Tage vor. Der Raum im relaxa Hotel Berlin ist gut gefüllt, mehr als 80 Menschen lauschen Motz’ Begrüßung.

Rechtsklarheit für Contergan-Geschädigten: Renten-Zahlung durfte nicht wegen späterer Gutachten ausgesetzt werden

Vor mehr als einem halbe Jahrhundert ereignete sich einer der größten medizinischen Skandale in der Geschichte Deutschlands. In den Jahren nach 1957 wurde das Medikament Contergan als vermeintlich schonendes Schlafmittel rezeptfrei an Schwangere verkauft. 1961 war dann klar: Der in Contergan enthaltene Wirkstoff Thalidomid verursachte bei den ungeborenen Kindern Fehlbildungen – teilweise fehlten sogar ganze Gliedmaßen und Organe. Nach Angaben der Conterganstiftung für behinderte Menschen kamen in Deutschland insgesamt rund 5.000 Kinder aufgrund des Medikaments mit einer Behinderung zur Welt. Heute leben nach Angaben des Bundesverbands Contergangeschädigter e.V. noch circa 2.400 Contergan-Geschädigte in der Bundesrepublik. Häufig verschlimmern sich ihre gesundheitlichen Schäden durch Fehlbelastungen mit den Jahrzehnten noch, viele sind auf Entschädigungszahlungen angewiesen.

Mit Empfehlungen von Verbänden werben: Im Gesundheitswesen verboten

Pröbchen von Produkten, Vorher-Nachher-Bilder, Empfehlungen von Experten und Stiftungen: Was in der Werbung der Privatwirtschaft erlaubt ist, kann im Gesundheitswesen verboten sein. Für den Wettbewerb gelten dort strenge Regeln, die der Gesetzgeber folgendermaßen begründet: Ärzte, aber auch andere Akteure in der Branche genießen ein besonderes Vertrauen in der Bevölkerung – und haben damit auch eine große Verantwortung. Was medizinische Fachleute öffentlich äußern, kann einen Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung nehmen.

Strenge Regeln für Werbung „außerhalb der Fachkreise“

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie Angehörige der Heilberufe oder „Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen“ unter anderem mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren und Behandlungen werben dürfen. Es geht in den Vorschriften vornehmlich um Werbung „außerhalb der Fachkreise“, die also an Sie und mich gerichtet ist, an die Patienten und nicht zum Beispiel von Medizinprodukteherstellern an Ärzte.

Förderung von Praxisassistenten und PFG-Zuschlag ab 2015

Die KBV hat mit Pressemitteilung vom 06.11.2014 einen Ausblick gegeben, welche Änderungen im EBM ab 2015 zu erwarten sind. Ganz neu ist, dass Hausärzte nicht nur in unterversorgen Gebieten für nichtärztliche Praxisassistenten eine Förderung erhalten. Diese beträgt bis zu 1.320,- € pro Quartal, sofern die Praxis mehr als 860 Fälle pro Quartal oder mindestens 160 […]

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Medizinrechts-Beratungsnetz: Vergrößerung des Gutachterpools

Der Medizinrechtsanwälte e.V. hat seinen Gutachterpool vergrößert. Den Vertrauensanwälten des Medizinrechts-Beratungsnetzes stehen ab sofort weitere fünfhundert Ärzte als medizinische Gutachter zur Seite. Damit hat sich der Fundus an medizinischen Experten, die unsere Juristen in medizinischen Fragen beraten, mehr als verdoppelt. Beim Medizinrechts-Beratungsnetz können Ärzte und Patienten einen Beratungsschein beantragen. Der ermöglicht ihnen ein kostenfreies medizinrechtliches Orientierungsgespräch mit einem Vertrauensanwalt in ihrer Nähe.

In den Orientierungsgesprächen geht es vielfach um vermeintliche Behandlungsfehler, um eine Frühverrentung aus medizinischen Gründen, die Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, um berufsrechtliche oder Gebührenfragen der Ärzte – um nur einige der Beispiele aufzuzählen, in denen Medizinrechtsanwälte für Patienten und Ärzte tätig werden können. In einem Orientierungsgespräch geht es zunächst einmal darum, den Sachverhalt zu erfassen, nach ersten Antworten zu suchen und die Frage zu klären, ob eine Weiterverfolgung der Angelegenheit überhaupt sinnvoll ist.

Zuweisung gegen Entgelt – Grenzbereich zwischen Kooperation und Korruption

Zuweisung gegen Entgelt – dieser Satz schürt Ängste – vor allem beim Patienten. Der Gesetzgeber agiert. Ist dies gerechtfertigt? Werden unnötige Leistungen verordnet, nur weil der Arzt dadurch einen finanziellen Vorteil hat? Schränkt der Arzt die freie Erbringerwahl ein, um dem Patienten die beste Behandlung zu empfehlen oder will er sich nur zusätzliches Einkommen generieren? Bestimmte Kooperationen sind erwünscht, ja werden sogar gefördert. Was ist nun erlaubt und was nicht? Wo endet Kooperation und wo beginnt die unzulässige Zuweisung gegen Entgelt – und wie breit ist die Grauzone? Wie kann man Korruption erkennen und wie lässt sie sich ahnden? Viele Fragen. Viele Fragen zeigen, dass die derzeit bestehenden Regelungen nicht transparent sind. Regelungen bestehen – und es werden ständig mehr.