Kollege kommt gleich – nicht!

Kollege kommt gleich – nicht! Modernes Personalmanagement ist Thema beim 12. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS „Ohne gute Mitarbeiter geht gar nichts in Krankenhäusern“, sagt Gesundheitsunternehmer Prof. Heinz Lohmann. Deshalb werde der 12. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS den Punkt „Personalarbeit“ ganz prominent auf die Tagesordnung setzen. Gleich … Weiterlesen →

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[Hingehen] Wie ist Medizin noch möglich? Ein Interdisziplinäres Symposium

Ich bin sehr stolz, Euch zum Interdisziplinären Symposium von Medizin und Menschlichkeit in Kooperation mit der Stiftung Domicilium in Weyarn bei Rosenheim einladen zu dürfen. Vom 22. bis 25. September 2016 stellen wir uns die Fragen: Wie ist Medizin noch möglich? Wie gestalten wir eine Medizin, in der die zwischenmenschliche Beziehung im Mittelpunkt steht? Wie […]

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Keine Beitragsgelder für Aufgaben der Kommunen

Das Bundeskabinett hat mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz die nächste Stufe der Pflegereform beschlossen. Damit soll erstens der Geltungsbereich des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch auf die Sozialhilfe ausgeweitet werden, was sinnvoll und richtig ist. Zweiter zentraler Inhalt des Gesetzes ist die Verschiebung von Zuständigkeiten und Beitragsgeldern von der Pflegeversicherung hin zu den Kommunen. Das wird abgelehnt. Dazu erklärt Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes: „Ein einheitlicher Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sowohl bei den Leistungen der Pflegeversicherung als auch der Sozialhilfe angewendet wird, ist notwendig. Wir wollen, dass für die Menschen dieselben Grundlagen bei der Beurteilung der Frage gelten, wie viel Hilfe sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen.“ Kompetenzen nutzen statt zu vermischen Bisher gibt es in der Versorgung Pflegebedürftiger eine klare Aufgabenteilung: Die Kommunen stellen für Pflegebedürftige im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge die notwenige Infrastruktur, wie beispielsweise altengerechte Busse oder Beratungen zum altersgerechten Wohnen. Finanziert aus Steuermitteln. Die Pflegekassen übernehmen neben den eigentlichen pflegerischen Leistungen auch die aus Beitragsmitteln finanzierte Pflegeberatung und das Fallmanagement für den Einzelnen. Mit dem Gesetz soll jetzt für 60 Modellkommunen die Möglichkeit geschaffen werden, dass sie mit Geldern der Pflegeversicherung in die individuelle Versichertenberatung einsteigen. Dazu Gernot Kiefer: „Es kann nicht sein, dass die Kommunen aus den Portemonnaies der Beitragszahler gesponsert werden. Der Weg für eine sinnvolle Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege liegt nicht in der Verlagerung von Kompetenzen der Pflegeversicherung auf die Kommunen bei Beibehaltung der Finanzierung durch die Pflegekassen. Vielmehr ist ein abgestimmtes Handeln im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten notwendig und auch möglich.“ Bereits heute können auf der Grundlage des geltenden Rechts die Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen gemeinsam darauf hinwirken, eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Vielfach mangelt es jedoch auf kommunaler Ebene an der konsequenten Umsetzung der bestehenden Regelungen auch aufgrund fehlender Ausstattung mit ausreichenden Finanzmitteln seitens der Länder. Pflegekassen werden im Kampf gegen Betrug gestärkt Mit dem Gesetz sollen die Medizinischen Dienste der Krankenkassen erstmals die Möglichkeit bekommen zu prüfen, ob Leistungen aus der Häuslichen Krankenpflege auch korrekt erbracht werden. Hintergrund sind die in den letzten Monaten bekannt gewordenen Betrugsfälle. „Wir unterstützen die schärferen Regelungen zu den Qualitäts- und Abrechnungskontrollen der häuslichen Krankenpflege. Es darf nicht sein, dass die gesamte Pflegebranche darunter leidet, wenn einzelne Anbieter bewusst falsch abrechnen“, so Gernot Kiefer. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes

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323.000 Euro Schaden durch ambulante Pflegedienste

Der Vorstandsvorsitzende der KKH Kaufmännische Krankenkasse, Ingo Kailuweit, begrüßt die aktuellen Pläne, die Kontrollmöglichkeiten im Kampf gegen Abrechnungsbetrug bei ambulanten Pflegediensten zu erweitern. Das Bundeskabinett will heute über die schärferen Überprüfungen abstimmen, die von Bundesgesundheitsminister Gröhe in das neue Pflegestärkungsgesetz eingebracht wurden. „Wir als Krankenkasse haben ein großes Interesse daran, dass die Versichertengelder nicht von schwarzen Schafen der Branche veruntreut werden. Denn der finanzielle Verlust für die Kassen ist immens: Allein unsere Prüfgruppe hat im vergangenen Jahr eine Schadenssumme in Höhe von 323.000 Euro bei ambulanten Pflegediensten aufgedeckt.“ Damit belegte der Bereich mit 43 Betrugsfällen Platz zwei der internen KKH-Abrechnungsbetrug-Statistik. Die meisten Fälle wurden bei Krankengymnasten und Physiotherapeuten aufgedeckt. Der Schaden aus allen laufenden Betrugsfällen im Gesundheitsbereich betrug für die KKH im vergangenen Jahr 1,4 Millionen Euro. „Mit der Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen befassen wir uns inzwischen seit Jahren konsequent und sehr intensiv. Dabei haben wir leider festgestellt, dass Ungenauigkeiten bei der Abrechnung von Leistungen im Gesundheitswesen an der Tagesordnung sind. Der Einstieg in die Illegalität ist oft schleichend. Systematischer und gezielter Betrug ist kein Kavaliersdelikt und muss bestraft werden“, so Kailuweit. Der Kassenchef erneuert deshalb auch seine Forderung nach Schwerpunktstaatsanwaltschaften, um Betrugsfälle zukünftig adäquat verfolgen zu können. Häufig seien die Ermittlungsbehörden mit der Komplexität der Sachverhalte überfordert, weshalb es nicht immer zu einem Strafprozess kommen würde. Pressemitteilung der KKH

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Hermann Gröhe: “Bessere Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – Keine Toleranz bei Betrug in der Pflege!“

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Die Regelungen des PSG III sollen ganz überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Gute Pflege gibt es nicht von der Stange, sie muss wie ein Maßanzug auf die persönliche Situation zugeschnitten sein. Deshalb haben wir mit zwei Gesetzen dafür gesorgt, dass die Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Familien passgenauer wird. Mir ist wichtig, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Deshalb verbessern wir jetzt die Pflegeberatung in den Kommunen. Außerdem verschärfen wir die Kontrollen, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen. Für Betrug in der Pflege darf es keine Toleranz geben.“ Mit drei Pflegestärkungsgesetzen wird in dieser Wahlperiode die Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich verbessert. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Familien spürbar ausgeweitet. Zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet, um die Generationengerechtigkeit in der Finanzierung der Pflegeversicherung zu erhalten. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) werden ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind. Damit einher geht ein neues Begutachtungsverfahren, das den Grad der Selbständigkeit ermittelt und auf dieser Grundlage fünf Pflegegrade bestimmt. Wer bereits pflegebedürftig ist, erhält Vertrauensschutz. Insgesamt erhöhen sich die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung in dieser Wahlperiode damit um 20 Prozent. Durch diese Änderungen können Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen der Pflegeversicherung wesentlich besser auf ihre jeweilige Situation zuschneiden. Damit die Hilfe, die benötigt wird zügig bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ankommt, stärkt das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) die Pflegeberatung in den Kommunen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten dadurch eine Beratung aus einer Hand. Außerdem werden die Kontrollen verschärft, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen. Die wichtigsten Regelungen des PSG III Sicherstellung der Versorgung Die Länder sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsinfrastruktur in der Pflege verantwortlich. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit Versorgungsfragen befassen. Mit dem PSG III sollen die Pflegekassen nun verpflichtet werden, sich an Ausschüssen zu beteiligen, die sich mit regionalen Fragen oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen. Die Pflegekassen müssen Empfehlungen der Ausschüsse, die sich auf die Verbesserung der Versorgungssituation beziehen, künftig bei Vertragsverhandlungen einbeziehen. Dies kann z.B. zur Vermeidung von Unterversorgung in der ambulanten Pflege notwendig werden, wenn bspw. die Erbringung dieser Leistungen durch einen Pflegedienst wegen Unwirtschaftlichkeit eingestellt werden müsste. Beratung Die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen vor Ort soll verbessert werden. Dazu sollen Kommunen mit dem PSG III für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Darüber hinaus sollen sie künftig Beratungsgutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Ergänzend zu ihren eigenen Beratungsaufgaben in der Hilfe zur Pflege, der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe sollen sie auch Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, beraten können, wenn diese das wünschen. Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen. Über die Anträge von Kommunen, die an diesen Modellvorhaben mitwirken wollen, wird von den Ländern entschieden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch eine Beratung aus einer Hand erhalten zu allen Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können wie z.B. der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe. Angebote zur Unterstützung im Alltag Das PSG III schafft für Kommunen die Möglichkeit, sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln einzubringen. Diese Angebote zur Unterstützung im Alltag richten sich nicht nur an Pflegebedürftige, sondern auch an deren Angehörige, die dadurch entlastet werden. Darüber hinaus sollen Länder, die die ihnen zustehenden Mittel fast vollständig abgerufen haben, auch die Mittel nutzen können, die von anderen Ländern nicht verwendet wurden. Ziel ist die möglichst vollständige Ausschöpfung des Beitrags der Pflegeversicherung von bis zu 25 Millionen Euro für den Aufbau solcher Angebote. Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Recht der Hilfe zur Pflege Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung kann ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen. Dieser wird bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe und dem sozialen Entschädigungsrecht gedeckt. Wie im SGB XI soll auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. Regelung der Schnittstellenproblematik zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI wurde im Bereich des Leistungsrechts eine Erweiterung vorgenommen: Nunmehr gehören auch die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zum Leistungsbereich der Pflegeversicherung. Das führt zu Abgrenzungsfragen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bzw. Hilfe zur Pflege. Deshalb soll das PSG III für Klarheit sorgen: Geregelt wird daher, dass die Leistungen der Pflege gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld grundsätzlich vorrangig sind, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen dagegen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Pflege vor. Damit enthält der Entwurf klare Abgrenzungsregelungen an den Schnittstellen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe, die zudem Kostenverschiebungen zwischen den beiden Systemen vermeiden. Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege Die Gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen zukü
nftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden. Zudem sollen bestehende Instrumente der Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeversicherung weiterentwickelt werden: In die Stichproben bei den MDK-Prüfungen von Pflegediensten sollen auch Personen einbezogen werden, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege […]

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Krankenhaus neu denken!

Ein Beitrag von Dr. Rainer Norden, Vorstand der v. Bodelschwinghschen Stiftungen. Offensichtlich wurde im Zeitalter der DRG´s der Trend fortgeschrieben, den menschlichen Faktor im Krankenhaus – insbesondere in der Pflege – in einem zu großen Maße zu marginalisieren.Als christlicher Krankenhausträger sind wir der Meinung: Medizin und Pflege im Krankenhaus bedürfen dringend einer „Rehumanisierung„. Das Know […]

KKH: Noten für Pflegeheime sind Augenwischerei

Die aktuelle Analyse des Recherchezentrums Correctiv.org bestätigt einmal mehr: Die Zustände in vielen Pflegeheimen sind höchst problematisch. „Es verschlägt einem den Atem angesichts der Tatsache, dass mehr als die Hälfte aller Pflegeheime Ältere und Kranke nicht korrekt mit Medikamenten versorgen“, sagte Ingo Kailuweit, Vorstandschef der KKH Kaufmännische Krankenkasse. Laut einer Auswertung von Correktiv.org  haben deutschlandweit gut 60 Prozent aller Pflegeheime in wichtigen Pflegekategorien wie Medikamentenabgabe und Flüssigkeitsversorgung ein Problem. „Vor diesem Hintergrund spottet es jeder Beschreibung, dass laut Pflege-TÜV der bundesweite Notendurchschnitt aller Pflegeheime bei 1,2 liegt“, so Kailuweit. Es sei ein Armutszeugnis, dass ein Benotungssystem mit einer derartig falschen Aussagekraft seit sieben Jahren unverändert besteht. „Im Sinne der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sollte diese Augenwischerei endlich beendet werden.“ Die KKH hat immer wieder auf die Problematik der Qualität in Pflegeheimen hingewiesen. Nach Ansicht der Krankenkasse muss das bisherige Benotungssystem durch aussagekräftige Bewertungen ersetzt werden. „Nur dann wird sich unter den Heimen ein Wettbewerb um echte Qualität entwickeln, von dem die Pflegebedürftigen profitieren“, sagte Kailuweit. Pressemitteilung der KKH

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Ersatzkassen unterstützen Pflegeseminare für Angehörige von Schädelhirnverletzten

Alle zwei Minuten erleidet ein Mensch in Deutschland eine Schädelhirnverletzung. 270.000 Betroffene sind das jährlich, fast die Hälfte von ihnen ist jünger als 25 Jahre. Viele Betroffene brauchen fortan rund um die Uhr Unterstützung durch Angehörige und Pflegekräfte – oftmals ein Leben lang. Ein tiefer Einschnitt, auch für Angehörige. Um pflegende Eltern, Partner und Geschwister von Menschen mit Schädelhirnverletzungen zu entlasten und sie mit den erforderlichen Pflegekompetenzen auszustatten, haben die Ersatzkassen ihr Versorgungsangebot ausgeweitet. Ab sofort können alle Versicherten von Techniker Krankenkasse (TK), BARMER GEK, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, Handelskrankenkasse (hkk) und HEK – Hanseatische Krankenkasse kostenlos an Seminaren für pflegende Angehörige der Hannelore Kohl Akademie gGmbH teilnehmen. Dies regelt eine Kooperationsvereinbarung der Ersatzkassen mit der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung. „Hirnschädigungen durch Unfall oder Krankheit stellen oftmals große Herausforderungen an die Verletzten und ihr soziales Umfeld. Zu den emotionalen und körperlichen Belastungen kommen zahlreiche alltagspraktische Anforderungen und Fragestellungen. Wir freuen uns, mit der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung einen der erfahrensten und kompetentesten Partner in den Bereichen Schulung, Hilfe und Beratung für Betroffene und ihre Angehörigen zu haben. Für die Versicherten der Ersatzkassen bedeutet die Kooperation ausgezeichnete Versorgung in diesem Bereich – echte Hilfe für Helfer, sagte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek). Dr. Joachim Breuer, Vorstandsvorsitzender der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung, erklärte: „Das Programm trägt dazu bei, die Pflege zu Hause zu ermöglichen und längerfristig aufrechtzuerhalten, was den Wünschen der meisten Betroffenen und Angehörigen entspricht. Ziel der Schulungen ist es, den pflegenden Angehörigen eine Auszeit von ihrem Pflegealltag zu bieten, das Wissen der Teilnehmenden um die Versorgung ihrer Angehörigen zu erweitern und deren Engagement damit zu erhalten.“ Die Seminarreihe für pflegende Angehörige wurde 2004 durch die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) und die ZNS – Hannelore Kohl Stiftung initiiert. Bundesweit finden die dreitägigen Seminare an wechselnden Orten statt und werden von erfahrenen Fachkräften geleitet. In Vorträgen, Workshops und Gesprächsrunden werden Techniken und Praktiken zur richtigen Versorgung hirngeschädigter Menschen vermittelt, die auch Laienpfleger anwenden können. Es gibt Tipps und Übungen zur eigenen körperlichen und psychischen Entlastung sowie umfangreiche Informationen über Integrations- und Hilfeangebote. Das Leistungsangebot der Ersatzkassen beinhaltet die Übernahme der Gebühren für Folgeseminare zur Auffrischung des Gelernten. Die Kosten für eine Pflegevertretung in der Zeit der Abwesenheit von zu Hause können im Rahmen der Verhinderungspflege ebenfalls übernommen werden. Pro Jahr können gesetzlich Pflegeversicherte bis zu 1.612 Euro für Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Mehr Informationen zu den Angehörigenseminaren sowie Kontaktdaten gibt es auf der Website der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung unter www.hannelore-kohl-stiftung.de/hilfe/akademie/pflegende-angehoerige/. Pressemitteilung des vdek

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Gemeinsamer Beschluss zur Beibehaltung der Personalausstattung in Pflegeheimen

Die bayerische Landespflegesatzkommission hat Ende April einen wichtigen und zukunftsweisenden Beschluss gefasst. Im Kern wurde beschlossen, dass die im Bundesdurchschnitt gute Personalausstattung im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beibehalten bleibt und auch für die Zukunft durch entsprechende Evaluationsmaßnahmen gesichert werden soll. Zu Umstellungsproblemen könnte es vor allem aufgrund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes kommen. Nachdem ab 1.1.2017 die bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umgestellt werden und zudem künftig von den Bewohnern eines Heimes in der Regel ein gleichhoher Eigenanteil zu zahlen ist, musste die bisherige Berechnungssystematik grundlegend überarbeitet werden. „In vielen und intensiven Gesprächen sowie konstruktiven Verhandlungsrunden ist es nun gelungen, eine Lösung zu finden. Ich freue mich über den Beschluss vor allem, weil er den vielen bayerischen Pflegeheimbewohnern zu Gute kommt. Nicht zuletzt wurde damit auch ein Zeichen einer funktionierenden Selbstverwaltung in Bayern gesetzt“, so die Vorsitzende der Landespflegesatzkommission Alexandra Krist. Nun gilt es, den Beschluss in den Verhandlungen vor Ort umzusetzen. Dabei gilt der von der Landespflegesatzkommission gesetzte Rahmen, wonach Einrichtungen entsprechende Personal- und Sachkostensteigerungen geltend machen können sowie darüber hinaus mittels gestaffelter Zuschläge die konkreten Auswirkungen des PSG II ausgleichen können. Dazu soll bereits Mitte 2017 eine Evaluation stattfinden, um die Auswirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls nachsteuern zu können. Hintergrund: Die bayerische Landespflegesatzkommission ist ein Zusammenschluss der Landesverbände der Pflegekassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., der bayerischen Bezirke sowie der Vereinigungen der Pflegeheimträger. Die Grundlage zur Bildung der Kommission ergibt sich aus den Vorschriften des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Das Gremium setzt entsprechende Rahmenbedingungen für die Pflegesatzverhandlungen im Land, wie z.B. Fragen zur Personalausstattung sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Pressemitteilung der AOK Bayern  

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Pflegefall Pflege

12. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS am 21. und 22. September 2016 im Grand Elysée Hotel Hamburg +++ Frühbucherrabatt gilt bis 31. Mai 2016 +++ Der 12. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS diskutiert über ein Berufsbild im Wandel „Eines ist klar, einfach so weitermachen geht nicht“, ist sich Gesundheitsunternehmer Prof. Heinz Lohmann mit Blick auf die aktuelle Situation in der Krankenpflege sicher. Es … Weiterlesen