WDR arbeitet an "Aktualisierung" des Martens-Machwerks

Der WDR liefert unterschiedliche Aussagen zu der Streichung der geplanten Wiederholung der Regividerm-Reportage “Heilung unerwünscht” am 30.11. Am Freitag hieß es noch auf telefonische Anfrage von Zuschauern, laufende “juristische Auseinandersetzungen” wären hierfür ausschlaggebend, und es sei unklar, ob und wann das Stück wieder auf die Zuschauer losgelassen werde.

Heute gibt es nun neue Hoffnung auf ein weiteres unterhaltsames Kapitel dieser absurden Tragikomödie: Der WDR arbeitet nach Auskunft der Redaktion von “die story” an einer “Aktualisierung” des Films. (-> Update 77, 78).

Bei der ARD hat man Erfahrung mit Schleichwerbungs-Recycling.

Nach journalistischen Grundsätzen

Auch für ihre Vorhaltung, der Autor sei Scharlatanen aufgesessen oder gar selbst verstrickt, sehe ich keine Grundlage. Der Autor hat unabhängig und nach journalistischen Grundsätzen gearbeitet und war in seiner Arbeit während der mehrmonatigen gründlichen Recherche keinerlei Einflussnahmen von Dritten ausgesetzt.

WDR-Programmdirektorin Verena Kulenkampff [Edit: mit Datum vom 9.11.] in einer Reaktion auf die Beschwerde eines Zuschauers über Klaus Martens’ Regividerm-Reportage “Heilung unerwünscht”.

Regividerm-Werbefeldzug der ARD wird immer absurder

Ich mag das nicht übersetzbare englische Wort “hilarious”, weil es die jüngsten Entwicklungen im Regividerm-Skandal so treffend beschreiben würde: Der WDR nimmt klammheimlich die Wiederholung des Films aus dem Programm, ohne sich von seinem Inhalt zu distanzieren. Unterdessen springt sein Schwestersender rbb für die schwächelnden Heilmittel-Werberkollegen aus dem Westen in die Bresche, rührt die Werbetrommel für Buch, Salbenhersteller und Film, und sucht nun sogar nach Reality-TV-Kandidaten, die die Salbe mit Kamerabegleitung testen wollen (-> Update 72, 74).

Zur Vorlage bei der ARD: Auszüge aus dem Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG)

§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,

[…]

§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

[…]

b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen

gemacht werden.

[…]

§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung

a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,

[…]

11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,

[…]

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.

[…]

§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.