„Demokratische Prozesse stärken, nicht einengen“ – vdek fordert dringende Änderungen beim „Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) unterstützt die Forderungen der SPD-Abgeordneten Hilde Mattheis und Bärbel Bas, den bestehenden Gesetzentwurf zum sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz deutlich zu ändern. Die vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner betont: „Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) braucht dieses Gesetz nicht, denn es schwächt die Selbstverwaltung, anstatt sie zu stärken.“ Ohne Grund werde mit dem Gesetz der GKV das Vertrauen entzogen, dies sei ein völlig falsches Signal auch vor dem Hintergrund der anstehenden Sozialwahlen in 2017, so Elsner. „Wenn die Politik die demokratischen Prozesse in unserem Land stärken will, darf sie nicht gleichzeitig die soziale Selbstverwaltung in ihren Entscheidungsbefugnissen beschneiden und einengen. Einschnitte in die Satzungsautonomie, in die Finanzautonomie und in Personalentscheidungen sind fehl am Platze.“ Und auch die Aufsichtspflichten sollten sich ausdrücklich auf eine Rechtsaufsicht beschränken, so die Vorstandsvorsitzende. Elsner forderte die Politik auf, in einen konstruktiven Dialog mit der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen zu treten, um die ihr zugrundeliegenden Prinzipien sinnvoll weiterzuentwickeln. Hier seien klare Rahmenbedingungen und nachvollziehbare Kompetenzverteilungen für die Organisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen notwendig. Pressemitteilung des vdek

The post „Demokratische Prozesse stärken, nicht einengen“ – vdek fordert dringende Änderungen beim „Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“ appeared first on Healthcare Netzwerk.

Pfeiffer fordert von der Politik klares Bekenntnis zur Selbstverwaltung

„Der Gemeinsame Bundesausschuss kann künftige Herausforderungen meistern, wenn man ihn fachlich unabhängig arbeiten lässt. Hierfür braucht es geeignete Rahmenbedingungen und ein klares Bekenntnis der Politik zur Selbstverwaltung“, antwortete Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, auf die Frage des Deutschen Ärzteblatts, ob das Gremium gut aufgestellt ist. Oft werde beklagt, so Pfeiffer weiter, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeite langsam. Das Gegenteil sei der Fall. Nur bei einem Prozent der Verfahren habe er im letzten Jahr die vorgegebene Frist nicht eingehalten. „Und das, obwohl die Politik mit Vorgaben zu Anhörungsregelungen maßgeblich dazu beigetragen hat, dass Verfahren im G-BA lange dauern.“ Ob, welche und wie viele Aufträge der Gesetzgeber an den G-BA überträgt, ist eine politische Entscheidung, so Pfeiffer weiter. Herausforderungen stelle sich der G-BA gerne und meistert sie auch sehr erfolgreich. Pfeiffer: „Damit das so bleibt, muss die Politik die Aufgaben für den G-BA eindeutig beschreiben, die Selbstverwaltung dann aber eigenverantwortlich arbeiten lassen. Inakzeptabel ist der Versuch des Ministeriums, sich künftig inhaltliche Eingriffsrechte in die G-BA-Arbeit zu sichern.“ Auf die Rolle der Krankenkassen im G-BA angesprochen sagte Pfeiffer: „Krankenkassen wird oft unterstellt, Leistungen aus Kostengründen zu verhindern. Das ist keinesfalls so. Unser Ziel ist es, die Versorgung besser an die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten anzupassen. Wir wollen, dass Innovationen, deren Nutzen belegt ist, auch allen Versicherten zu Gute kommen. Dementsprechend setzen wir konsequent auf Belege für Qualität, Nutzen und Sicherheit. Dass wir in diesem Zusammenhang dann auch über Kosten sprechen, ist unser gesetzlicher Auftrag.“ Pressemitteilung des GKV-Spitzenverband

The post Pfeiffer fordert von der Politik klares Bekenntnis zur Selbstverwaltung appeared first on Healthcare Netzwerk.

Neues Team führt den BARMER Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der BARMER, die zum Jahreswechsel aus der Fusion von BARMER GEK und Deutscher BKK entstanden ist, hat sich heute in Berlin konstituiert. Bis zur Sozialwahl bei der BARMER im Oktober 2017 fungiert Bernd Heinemann (64) als Vorsitzender des Verwaltungsrats. Dies hat das Selbstverwaltungsgremium der Krankenkasse heute beschlossen. Heinemann gehört der BARMER VersichertenGemeinschaft an. Zu seiner Stellvertreterin wählten die Mitglieder Ulrike Hauffe (65) von der BARMER GEK-Versichertenvereinigung. Das dreiköpfige Präsidium wird komplettiert durch Dirk Wiethölter (50), dem ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden der Deutschen BKK. Wiethölter ist Arbeitgebervertreter im Verwaltungsrat der BARMER. 9,4 Millionen Versicherte, stabiler Beitragssatz Der Verwaltungsrat der BARMER besteht aus 27 Versicherten- und drei Arbeitgebervertretern. Er trifft alle Entscheidungen, die für die BARMER von grundsätzlicher Bedeutung sind, zum Beispiel legt er den Beitragssatz der Krankenkasse fest. Dieser liegt mit 15,7 Prozent exakt auf dem Niveau beider Vorgängerkassen. Die BARMER betreut rund 9,4 Millionen Versicherte. Das Haushaltsvolumen der Krankenkasse liegt im Jahr 2017 bei 37,3 Milliarden Euro. Im Wettbewerb will die BARMER mit einem attraktiven Preis-Leistungsverhältnis und einem modernen Kundenservice punkten. Auch hauptamtlicher Vorstand bestimmt Als eine seiner ersten Amtshandlungen hat der neue Verwaltungsrat den hauptamtlichen Vorstand der Kasse gewählt. Vorsitzender des Vorstandes ist Prof. Dr. Christoph Straub, stellvertretender Vorstandsvorsitzender Jürgen Rothmaier und Mitglied des Vorstandes Dr. Mani Rafii. Alle drei hatten diese Positionen bereits bei der ehemaligen BARMER GEK inne. Pressemitteilung der BARMER

The post Neues Team führt den BARMER Verwaltungsrat appeared first on Healthcare Netzwerk.

Versicherten- und Arbeitgebervertreter der Ersatzkassen fordern eine starke Selbstverwaltung – Kritik am „Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“

Die Mitgliederversammlung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) fordert die Politik auf, die soziale Selbstverwaltung zu stärken, statt ihre Rechte weiter zu beschneiden. Damit wendet sich das vdek-Gremium gegen das geplante „GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“ (GKV-SVSG), das die Gestaltungsmöglichkeiten und Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung weitreichend einschränkt. In einer gemeinsamen Resolution für eine starke Selbstverwaltung heben die ehrenamtlichen Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber der sechs Ersatzkassen (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER GEK, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk – Handelskrankenkasse, HEK – Hanseatische Krankenkasse) zudem die besonderen Leistungen der sozialen Selbstverwaltung für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hervor. Uwe Klemens, neu gewählter Verbandsvorsitzender des vdek, erklärt hierzu: „Obwohl sich die Regierung in ihrem Koalitionsvertrag für eine Stärkung der Selbstverwaltung und eine Modernisierung der Sozialwahlen ausgesprochen hat, handelt sie faktisch entgegengesetzt und schwächt damit das demokratische Prinzip in der GKV.“ In der Resolution fordern die ehrenamtlichen Vertreter der Ersatzkassen von der Politik: „1. In einen konstruktiven Dialog mit der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen zu treten, um die ihr zugrunde liegenden Prinzipien sinnvoll weiterzuentwickeln. Hier sind klare Rahmenbedingungen und nachvollziehbare Kompetenzverteilungen für die Organisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen notwendig. 2. Die staatliche Aufsicht auf das notwendige Maß zu begrenzen und auf Rechtsfragen zu beschränken. Eine Umgestaltung der Aufsicht von einer Rechts- hin zu einer Fachaufsicht ist entschieden abzulehnen. 3. Die Finanzautonomie der Krankenkassen vollständig wieder herzustellen und die Satzungsautonomie nicht einzuschränken. 4. Die Autonomie der Selbstverwaltung bei Personalentscheidungen zu wahren und neu zu begründen.“ Hintergründe der aktuellen Kritik sind die Pläne der Bundesregierung, die Aufsichtsrechte des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gegenüber den Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), GKV-Spitzenverband (GKV-SV), Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) und Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)) im Rahmen des geplanten Gesetzes auszubauen. So enthält der kürzlich verabschiedete Kabinettsentwurf des GKV-SVSG zahlreiche Maßnahmen, die die Aufsichtsrechte des BMG gegenüber der Selbstverwaltung verschärfen (Instrument des Entsandten, Eingriffe in die Satzungsautonomie). „Die Politik entzieht damit der Selbstverwaltung Schritt für Schritt ihre Legitimationsgrundlage. Das ist kein gutes Signal in Bezug auf die anstehenden Sozialwahlen 2017“, so Klemens abschließend. Der vollständige Wortlaut der Resolution ist unter www.vdek.com/politik/positionen.html abrufbar. Pressemitteilung des vdek

The post Versicherten- und Arbeitgebervertreter der Ersatzkassen fordern eine starke Selbstverwaltung – Kritik am „Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“ appeared first on Healthcare Netzwerk.

Für eine unabhängige Selbstverwaltung mit echten Gestaltungsspielräumen

Heute hat die Bundesregierung den Entwurf für das sogenannte „GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“ beschlossen. Leider hält dieses Gesetz nicht, was sein Name verspricht. Dazu erklärt Uwe Klemens, Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „In der sozialen Selbstverwaltung beim GKV-Spitzenverband arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten sowie der Arbeitgeber Hand in Hand. Die soziale Selbstverwaltung beim GKV-Spitzenverband kommt ihren Aufgaben eigenständig und in hohem Maße verantwortungsvoll nach. Für den nun gesetzlich geplanten Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht beim GKV-Spitzenverband gibt es weder einen rechtlichen, noch einen inhaltlichen Grund.“ Mit dem Gesetz sollen die Aufsichtsrechte über alle Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung vereinheitlicht werden. Dieser Ansatz verkennt allerdings, dass grundlegend zwischen sozialer und gemeinsamer Selbstverwaltung zu unterscheiden ist: Im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes sind Versicherte und Arbeitgeber vertreten, die sich für die Interessen der Patientinnen und Patienten, der Versicherten und der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialpartnerschaft einsetzen, während andere Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen v. a. berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Konkrete Änderungen notwendig Es ist sicherlich ein gutes Signal, dass die noch im Referentenentwurf als zusätzliche Befugnis für das Bundesgesundheitsministerium vorgesehene „Inhaltsbestimmung zu unbestimmten Rechtsbegriffen“ ersatzlos gestrichen wurde. Damit ist das Risiko, aus der Rechtsaufsicht eine Fachaufsicht zu machen, deutlich reduziert. Allerdings gibt es weitere Punkte, die wir nach wie vor kritisch sehen: 1. Mindestinhalte der Satzung (§ 217e Absatz 1 Satz 5 SGB V) Der Gesetzentwurf sieht trotz Präzisierungen nach wie vor Mindestinhalte für die Satzungen der Körperschaften auf Bundesebene vor. Dies nimmt der Selbstverwaltung eigenverantwortliche Gestaltungsspielräume. Die Arbeit des GKV-Spitzenverbandes hat keinen Anlass für eine solche Regelung gegeben. Diese Mindestvorgaben im § 217e Abs. 1 Satz 5 SGB V sollten für den von der sozialen Selbstverwaltung getragenen Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes gestrichen werden. Ein solcher Eingriff in die Satzungsautonomie ist nicht gerechtfertigt. 2. Entsandte Person für besondere Angelegenheiten beim GKV-Spitzenverband (§ 217h) In dem Gesetzentwurf ist die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde vorgesehen, unterhalb der Schwelle eines sog. Staatskommissars eine Dritte Person in die Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsenden. Nach wie vor ist diese Möglichkeit nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes nicht erforderlich. Zwar sind die im Entwurf genannten Eingriffsvoraussetzungen eingeengt, aber nicht ausreichend präzisiert worden. Die Vorschrift ist durch die gewählte Formulierung „Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn…“ immer noch zu unbestimmt. Daher ist zumindest das Wort „insbesondere“ zu streichen, damit dem Ministerium nicht beliebige Eingriffsmöglichkeiten gegeben werden. 3. Geschäfts- oder Verfahrensordnung des G-BA (§ 91 SGB V) Nach wie vor soll der Aufsicht zugestanden werden, bei der Geschäfts- oder Verfahrensordnung des G-BA Änderungen anzuordnen und bei nicht fristgemäßer Umsetzung die Änderungen selbst vorzunehmen. Dies bedeutet einen tiefen Eingriff in die Arbeitsweise des G-BA. Hierdurch können die organisatorischen inneren Abläufe durch die Aufsicht gestaltet werden. Das stellt einen Eingriff in die gemeinsame Selbstverwaltung dar. Zudem soll eine aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Maßnahmen des BMG ausgeschlossen werden. „Wenn die soziale Selbstverwaltung weiterhin zu den tragenden Prinzipien der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören soll, ist ein starker Rückhalt aus der Politik notwendig. Gerade angesichts der bevorstehenden Herausforderungen bei der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und dauerhaft finanzierbaren Versorgung braucht es eine leistungsfähige Selbstverwaltung. Erforderlich ist daher ein echtes Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, das die Handlungskompetenzen für die Selbstverwaltung ausbaut“, so Dr. Volker Hansen, alternierender Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 16.11.2016

The post Für eine unabhängige Selbstverwaltung mit echten Gestaltungsspielräumen appeared first on Healthcare Netzwerk.

Kabinett beschließt Entwurf des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht“ (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) beschlossen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe erklärt dazu: „Die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen hat eine Vielzahl von verantwortungsvollen Aufgaben zu erfüllen, um eine gute Gesundheitsversorgung für die Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf sorgen wir dafür, dass die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung künftig noch besser ihrer großen Verantwortung nachkommen können und vor Selbstblockaden geschützt sind. Das umfasst beispielsweise schlüssige Vorgaben für das Aufsichtsverfahren, klare Vorgaben für die Haushalts- und Vermögensverwaltung sowie eine Stärkung der internen Transparenzpflichten und Kontrollmechanismen.“ Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor: Interne Kontrollmechanismen sind für eine funktionierende Selbstverwaltung von großer Bedeutung. Damit Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung frühzeitig erkannt werden können, sollen insbesondere die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gestärkt werden und die Transparenz im Verwaltungshandeln erhöht werden. Deshalb werden die Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auch als Minderheitenrechte ausgestaltet und die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber den Selbstverwaltungsorganen gesetzlich verankert; Es werden Regelungen zu Abwahlmöglichkeiten der oder des (stellvertretenden) Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane aufgenommen. Transparenz im Verwaltungshandeln stärkt die interne und externe Kontrolle. Deshalb werden auch die Regelungen in diesem Bereich geschärft. Dies betrifft zunächst die Erweiterung der Prüfungs- und Mitteilungspflichten in Bezug auf Beteiligungen an und die Gründung von Einrichtungen. Auch soll eine regelmäßige externe Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung anstelle der bisherigen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit bzw. das Bundesversicherungsamt etabliert werden. Schließlich ist eine Verpflichtung zur Einrichtung interner Kontrollmechanismen vorgesehen, insbesondere eine Innenrevision, die festgestellte Verstöße auch an die Aufsichtsbehörde zu berichten hat. Außerdem werden besondere Verfahren geregelt, die ein effektives aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Beseitigung von Rechtsverstößen vorsehen. Dies umfasst zunächst  einheitliche Regelungen für besondere Fallkonstellationen, wie z.B. die aufsichtsrechtliche Durchsetzung von Satzungsänderungen oder die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane. Zudem wird ein zusätzliches aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (entsandte Person für besondere Angelegenheiten) geschaffen. Struktureller Weiterentwicklungsbedarf besteht bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Regelungen über den Vorstand. Es wird verpflichtend ein Vorstand mit drei Mitgliedern geregelt, dessen Vorstandsvorsitzender mit einer qualifizierten Mehrheit gewählt werden muss. Nur für den Fall, dass in den beiden ersten Wahlgängen keine qualifizierte Mehrheit zu Stande kommt, soll im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend sein. Eines der drei Mitglieder des Vorstands darf weder dem hausärztlichen noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Dies soll die notwendige versorgungsbereichsübergreifende Interessenvertretung im Vorstand sicherstellen sowie die Akzeptanz des Vorstandsvorsitzenden stärken. Mit den vorgesehenen strukturellen Änderungen sollen die in der KBV bestehenden Konflikte zwischen den Versorgungsbereichen und die damit einhergehenden Blockaden aufgehoben werden. Zudem werden mit dem Gesetz im Rahmen einer Angleichung einzelne Regelungen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Soweit sich bestimmte Vorgaben aufgrund der besonderen Aufgabenstellung des G-BA und seiner von den anderen Selbstverwaltungskörperschaften abweichenden Organisationsstruktur für den G-BA nicht eignen, wurde dies berücksichtigt. Die Regelungen sollen 2017 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bundesgesundheitsministerium.de

The post Kabinett beschließt Entwurf des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes appeared first on Healthcare Netzwerk.

Wechsel in der Selbstverwaltung bei der Knappschaft-Bahn-See

Der Vorsitz in der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) wechselt jährlich am 1. Oktober. Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes müssen dabei verschiedenen Gruppen angehören. Bei der Knappschaft-Bahn-See übernimmt der Versichertenvertreter Robert Prill ab 1. Oktober den Vorsitz der Vertreterversammlung, dem Parlament der KBS. Er löst den Arbeitgebervertreter Frank Vanhofen ab. Das Amt des Vorstandsvorsitzenden wird turnusgemäß dem Arbeitgebervertreter Prof. Dr. Karl Friedrich Jakob übertragen, der die Versichertenvertreterin Edeltraud Glänzer ablöst. Pressemitteilung der Knappschaft-Bahn-See

The post Wechsel in der Selbstverwaltung bei der Knappschaft-Bahn-See appeared first on Healthcare Netzwerk.

KBV-Entmachtung: „Der Schaden wird die ganze Selbstverwaltung treffen“

Die Vorgänge bei der KBV und deren drohende Machtbeschneidung durch das Bundesgesundheitsministerium ist diesmal wieder das Thema von ÄG Nord Vorstandssprecher Dr. Klaus Bittmann: „Das Bundesgesundheitsministerium sieht sich in der Pflicht, die Mißwirtschaft zu lange gelaufen ist und die KBV gewissen gesetzlichen Auflagen nicht recht Folge leisten wollte. Nun gibt es ein noch nicht veröffentlichtes, […]

Selbstverwaltung ist Garant für bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit Behinderung

Der Verbandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), Christian Zahn, hat anlässlich einer Fachtagung in Berlin die Bedeutung der Selbstverwaltung für die Partizipation von Menschen mit Behinderung hervorgehoben. „Die Selbstverwaltung ist in der Kranken- und Pflegeversicherung Garant für Solidarität mit Menschen mit Behinderung; sie steht für bezahlbare Beiträge und insbesondere bei den Ersatzkassen für eine hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung. Damit hebt sich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) deutlich von der privaten Krankenversicherung (PKV) ab“, sagte Zahn am heutigen Dienstag auf der Tagung „Die Sozialwahlen 2017 und die Partizipation von Menschen mit Behinderung“, zu der die Bundesbeauftragte für Menschen mit Behinderung und die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen Vertreter von Politik und Gesundheitswesen eingeladen hatten. Zahn wies auf die vielfältigen Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Kranken- und Pflegekassen für Menschen mit Behinderung hin. Unter anderem bieten die Krankenkassen eigene Beratungsangebote, fördert die GKV die Unabhängige Patientenberatung (UPD) und unterstützt Selbsthilfeorganisationen jedes Jahr mit Millionenbeträgen. Allein 2016 stellt die GKV 74 Millionen Euro für die Selbsthilfe bereit. Die Pflegeversicherung finanziert unter anderem die Pflegestützpunkte mit und stellt eine Reihe von Hilfen bei Behinderung bereit, zum Beispiel die Hilfe zur Wohnraumanpassung. Mit Blick auf das geplante Bundesteilhabegesetz (BTHG) richtete Zahn einen deutlichen Appell an die Politik: „Der Gesetzgeber muss das BTHG so ausgestalten, dass die Leistungen auch tatsächlich den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen – so wie es mit der Umstellung der Eingliederungshilfe auf den personenzentrierten Ansatz versprochen wird. Das darf nicht nur Kosmetik sein. Bei einer Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes darf es nicht zu finanziellen Verschiebebahnhöfen zwischen den Sozialversicherungssystemen und den Trägern der Eingliederungshilfe kommen.“ Pressemitteilung des vdek

The post Selbstverwaltung ist Garant für bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit Behinderung appeared first on Healthcare Netzwerk.